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Oberlandesgericht Stuttgart/comdirekt bank AG

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Oberlandesgericht Stuttgart
20. ZIVILSENAT

Beschluss

In Sachen

Dr. Frank Hofmann
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Marcusallee 38, 28359 Bremen

gegen

1)

comdirekt bank AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser v.d.d. Vors. Arno Walter, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn
– Musterbeklagte –

2)

Swiss Life Select Deutschland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stefan Kuehl und Dr. Günther Blaich, Swiss-Life-Platz 1, 30659 Hannover
– Musterbeklagte –

3)

Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand, d.v.d.d.Vors. Dr. Torsten Teichert, Amelungstr. 8/10, 20354 Hamburg
– Musterbeklagte –

4)

Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Florian von Nolting und Michaela Flemming, Ammelungstr. 8 – 10, 20354 Hamburg
– Musterbeklagte –

5)

NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch d. Verwaltung NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH, d.v.d.d.GF Roberto Alejandro Echevarria von Gusovius, Dirk Rößler und Heiko Meyer, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg
– Musterbeklagte –

6)

nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, vertreten durch d. Vorstand Ewald Elfrich und Ralf Seidenstücker, Max-Planck-Straße 4, 50858 Köln- Musterbeklagte –

7)

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, vertr. durch die Niederlassungsleitung Deutschland, diese v.d.d. Vorsitzenden, Landberger Straße 300, 80687 München
– Musterbeklagte –

8)

Plansecur GmbH für Finanzdienstleistung und Vermittlung, vertreten durch d. Geschäftsführer Johannes Sczepan und Wolfgang Stolz, Druseltalstr. 150, 34131 Kassel
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: comdirekt bank AG

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Fontaine Götze, Bristoler Straße 6, 30175 Hannover, Gz.: Ka/KJ45/17-06

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte von Lilienfeld Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Tiergartenstraße 71, 30559 Hannover, Gz.: 121/16 LT09 tü

Prozessbevollmächtigte zu 3 – 5:
Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Luther Partnerschaft, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: KW/br 16/94568

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 165/17

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Menge, Noack, Robert-Koch-Straße 2, 37075 Göttingen, Gz.: 01540-16/005/AM

wegen Kapitalanlagemusterverfahren

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler am 27.02.2019 beschlossen:

Auf Antrag des Musterklägers wird der Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2017, Az. 21 O 478/15, um folgende Feststellungsziele erweitert:

1. g)

der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung der Fondsschiffe vereinbarte 105 %-Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken

1. h)

der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken,

Gründe:

I.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG sind in Bezug auf die aufgeführten Feststellungsziele gegeben.

a)
Bei den neuen Feststellungszielen handelt es sich um weitere vermeintliche Fehler des Verkaufsprospekts, der Gegenstand des Vorlagebeschlusses war. Somit hängt die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits von den neu geltend gemachten Feststellungszielen ab (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KapMuG). Es gilt dabei derselbe Prüfungsmaßstab wie im Rahmen von § 8 Abs. 1 und 3 Abs. 1 KapMuG, das heißt es genügt, wenn die Entscheidung über die neuen Feststellungsziele auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auswirken kann.

b)
Die Feststellungsziele 1 g) und h) betreffen den gleichen Lebenssachverhalt wie er dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KapMuG). Bei der Prospekthaftung sind sämtliche behaupteten Prospektfehler mit den dahinterliegenden Tatsachen dadurch verklammert, dass die geltend gemachten Ansprüche auf dem angeblich fehlerhaften oder unzulänglichen Prospektinhalt beruhen. Einzelne Fehler im Prospekt sind daher Einzeltatsachen innerhalb eines Lebenssachverhalts (Vollkommer in: KK, KapMuG, 2. Aufl., 2014, § 6 Rn. 8; Gängel/Huth/Gansel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 2014, § 4 KapMuG, Rn. 15).

c)
Die Erweiterung ist sachdienlich (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KapMuG). Der Entscheidung über die neu geltend gemachten Feststellungsziele kommt für eine Vielzahl anderer gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung zu. Verschleppungsabsicht ist nicht ersichtlich.

II.

Eine Entscheidung über die Erweiterung des Vorlagebeschlusses um die im Schriftsatz des Musterklägervertreters vom 23.04.2018 aufgeführten Feststellungsziele Nr. 3 bis 5 wird zunächst zurückgestellt, da insoweit die Voraussetzungen des § 15 KapMuG möglicherweise weiter geklärt werden müssen und sich die mit diesen Erweiterungsanträgen aufgeworfenen Fragen ohnehin erst stellen, wenn die den übrigen Feststellungzielen zugrundeliegenden Fragen, ob Prospektfehler vorliegen, geklärt sind. Dies kann ggf. in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 weiter besprochen werden; im Schwerpunkt sollen dort aber die geltend gemachten Prospektfehler erörtert werden.

Dr. Mollenkopf Dr. Mollenkopf Dr. Schäffler
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
(Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht Vatter ist
wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert)

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