Musterverfahren
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Weitere Angaben: Das Musterverfahren beruht auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.1.2021, Az. 129 AR 1/21 Kap. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen: Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung des Musterverfahrens nach § 10 Abs. 1 KapMuG kann ein Anspruch gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich bei der Anmeldung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Anmeldung muss schriftlich oder im elektronischen Rechtsverkehr (§130a ZPO) erfolgen; die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist für Rechtsanwälte ab 1.1.2022 verpflichtend (§ 130d ZPO). Die Anmeldung kann unter weiteren Voraussetzungen (Einzelheiten u.a. in § 204 Abs. 1 Nr. 6 a BGB) dazu führen, dass der Lauf einer Verjährungsfrist bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt wird, ohne dass eine gesonderte Klage erhoben werden muss; ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder ein Anspruch bereits verjährt ist, muss jeweils selbständig bzw. mit anwaltlicher Beratung geprüft werden. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.
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