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Oberlandesgericht Stuttgart-Daimler AG

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Musterverfahren

Aktenzeichen:

20 Kap 1/​21

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Daimler AG

Musterklägerin /​ Musterkläger:

L. Delp

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /​
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ /​ Ort

1

Daimler AG

Vorstand

Mercedesstraße 137

70327 Stuttgart

Weitere Angaben:

Das Musterverfahren beruht auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.1.2021, Az. 129 AR 1/​21 Kap.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung des Musterverfahrens nach § 10 Abs. 1 KapMuG kann ein Anspruch gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich bei der Anmeldung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Anmeldung muss schriftlich oder im elektronischen Rechtsverkehr (§130a ZPO) erfolgen; die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist für Rechtsanwälte ab 1.1.2022 verpflichtend (§ 130d ZPO). Die Anmeldung kann unter weiteren Voraussetzungen (Einzelheiten u.a. in § 204 Abs. 1 Nr. 6 a BGB) dazu führen, dass der Lauf einer Verjährungsfrist bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt wird, ohne dass eine gesonderte Klage erhoben werden muss; ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder ein Anspruch bereits verjährt ist, muss jeweils selbständig bzw. mit anwaltlicher Beratung geprüft werden.

Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens (20 Kap 1/​21) und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

Unterzeichner:

Oberlandesgericht Stuttgart

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