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Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Eilanträge gegen Streckensperrungen für Motorräder auf der L 701 in Breckerfeld und der L 128 in Simmerath erfolglos

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Zwei Eilanträge von Motorradfahrern gegen Streckensperrungen auf der L 701 (Prioreier Straße) im Bereich Breckerfeld und auf der L 128 in Simmerath zwischen Steckenborn und Woffelsbach sind auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben.

Im ersten Fall wendet sich der Antragsteller gegen das Fahrverbot für Motorräder auf der L 701 im Bereich Breckerfeld. Diese kurvenreiche Strecke war 1981 nach mehreren Motorradunfällen gesperrt worden. Anfang 2022 wurde das Verbot durch das Verwaltungsgericht Arnsberg aufgehoben, jedoch nach weiteren Unfällen im Oktober 2023 vom Ennepe-Ruhr-Kreis erneut eingeführt, beschränkt auf Freitagnachmittage, Wochenenden und Feiertage. Der Antragsteller hält die erneute Anordnung für rechtswidrig und beantragte, das Fahrverbot bis zur Entscheidung über seine Klage außer Vollzug zu setzen, was das Verwaltungsgericht Arnsberg ablehnte.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht heute zurück. Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass das Verbot voraussichtlich rechtmäßig ist. Die erforderliche besondere Gefahrenlage sei gegeben, und die Straßenverkehrsbehörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es bestand keine Pflicht, das Unfallgeschehen länger zu beobachten oder zunächst andere Maßnahmen zu ergreifen.

Das zweite Eilverfahren betrifft die Streckensperrung für Motorräder auf der L 128 zwischen Steckenborn und Woffelsbach (Gemeinde Simmerath, Städteregion Aachen). Diese Strecke ist seit 1997 an Wochenenden und Feiertagen für Motorräder gesperrt. Der Antragsteller hält das Verbot für nicht mehr gerechtfertigt und verweist auf neue und verbesserte Schutz- und Verkehrseinrichtungen. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Eilantrag ab.

Auch diese Beschwerde wies der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurück. Das Verbot sei nicht offensichtlich rechtswidrig, und es lägen keine Ermessensfehler vor. Die Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, dessen Interesse, die Strecke bis zur Entscheidung über die Klage mit seinem Motorrad befahren zu können, hinter dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehe.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die Hauptsacheverfahren (Klagen) sind weiterhin in erster Instanz anhängig.

Aktenzeichen:

8 B 285/24 (I. Instanz: VG Arnsberg 7 L 1532/23)
8 B 347/24 (I. Instanz: VG Aachen 10 L 718/23)

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