Am 10. Juni 2024 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms 2020 (RROP 2020) des Landkreises Rotenburg (Wümme) für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 90/21).
Die Klage wurde von den Eigentümern einer 2015 genehmigten Bauschuttdeponie im „Haaßeler Bruch“ eingereicht. Sie wandten sich gegen die Ausweisung von Teilen der Deponiefläche als Vorranggebiete für Natur, Landschaft und Biotopverbund.
Das Gericht gab den Klägern aus mehreren Gründen Recht:
1. Der Landkreis hatte die bestehende Deponieplanung bei der Erstellung des RROP 2020 nicht ausreichend berücksichtigt.
2. Durch früheres Verhalten (Flächenverkauf, Zielabweichungsbescheid) hatte der Landkreis bei den Klägern Vertrauen in die Umsetzbarkeit der Deponie geweckt.
3. Die neuen Zielvorgaben zu Deponiekapazitäten im RROP 2020 widersprachen ohne plausible Begründung dem Landesraumordnungsprogramm und dem Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen.
Das Gericht betonte, der Landkreis müsse bei der Planung von Entsorgungsmöglichkeiten alle Abfälle berücksichtigen, nicht nur die in seiner primären Zuständigkeit. Die bereits weitgehend genehmigte Deponie der Kläger hätte in die Planungen einbezogen werden müssen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, dagegen kann jedoch Beschwerde eingelegt werden. Das vollständige Urteil wird demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
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