Startseite Allgemeines Justiz Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Trianel-Verfahren
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Trianel-Verfahren

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht wird im Verfahren zum Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen am Montag, 16. Januar 2023, am Freitag, 20. Januar 2023, und am Freitag, 3. Februar 2023, jeweils 10.00 Uhr, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Es ist beabsichtigt, am Ende der letzten Sitzung erforderlichenfalls nach weiteren Fortsetzungsterminen, die dann im Februar 2023 stattfinden sollen – ein Urteil zu verkünden. Die Verhandlung wird am 16. Januar 2023 und 3. Februar 2023 im Mövenpick-Hotel Münster (Kardinal-von-Galen-Ring 65, 48149 Münster) und am 20. Januar 2023 in der Halle des Oberverwaltungsgerichts stattfinden. Weitere Informationen zum Verfahren können Sie der Pressemitteilung vom 19. Dezember 2022 entnehmen.

Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben. Um die Einlasskontrollen zu beschleunigen, wird gebeten, möglichst keine großformatigen Gepäckstücke, z.B. Rucksäcke, mitzubringen.

Hinweise für Medienvertreter

Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie Ihres Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 10. Januar 2023, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts per E-Mail (pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.

Aktenzeichen: 8 D 99/13.AK

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