Das Oberverwaltungsgericht wird im Verfahren um den Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund am Dienstag, 25. Januar 2022, 10:00 Uhr, und Mittwoch, 26. Januar 2022, 10:00 Uhr, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie wird die Verhandlung im Mövenpick Hotel Münster (Salon 2 & 3, Kardinal-von-Galen-Ring 65, 48149 Münster) stattfinden.
Für den Bereich des Sitzungssaals hat der Senat die „3G-Regel“ angeordnet, d. h. es werden in den Sitzungssaal nur Personen eingelassen, die vollständig geimpft oder genesen sind oder über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme von den vorstehenden Anforderungen zugelassen werden. Im Bereich des Sitzungssaals ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP Maske) zu tragen.
Kläger sind die Stadt Unna sowie fünf Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Wohnrechtsinhaber von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in der Umgebung des Flughafens sind. Die Stadt Unna betreibt in dem durch Fluglärm betroffenen Umfeld des Flughafens mehrere kommunale Einrichtungen und ist zudem Eigentümerin von zwei dortigen, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Münster für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018. Damit wird – nach bestimmten Maßgaben – eine Ausweitung der Betriebszeit des Flughafens auf die abendlichen Nachtrandstunden zugelassen. Neben formellen Einwänden machen die Kläger geltend, der Bedarf für die Ausweitung des Flugbetriebs in die Nachtzeit sei unzureichend festgestellt worden und ihre Lärmschutzbelange seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Änderungsgenehmigung war erteilt worden, nachdem die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 3. Dezember 2015). Der zuletzt für den 16. und 17. November 2021 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung war auf Grund eines Antrags aus dem Kreis der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten wegen eines dringenden konkreten Corona-Infektionsverdachts aufgehoben worden.
Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.
Aktenzeichen: 20 D 71/18.AK, 20 D 72/18.AK, 20 D 73/18.AK
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