Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 3. August 2021 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurückgewiesen, der schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt hatte, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 19. Senat ausgeführt:
Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern besteht nicht. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen ist gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht.
Der Antragsteller kann auch nicht – wie er weiter geltend macht – als „Geschwisterkind“ aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des „Geschwisterkindes“ setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein oder mehrere Geschwister bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich sein werden.
Die Schulleiterin der Grundschule hat bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten familiären Härtegründe sind ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen haben kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen 19 B 1095/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 4 L 741/21)
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