Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts wird im Verfahren zum Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen am Montag, 16. Januar 2023, am Freitag, 20. Januar 2023, und am Freitag, 3. Februar 2023, jeweils 10.00 Uhr, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Es ist beabsichtigt, am Ende der letzten Sitzung erforderlichenfalls nach weiteren Fortsetzungsterminen, die dann im Februar 2023 stattfinden sollen – ein Urteil zu verkünden. Wegen der erheblichen Zahl an Beteiligten und Sachverständigen wird die Verhandlung am 16. Januar 2023 und 3. Februar 2023 im Mövenpick-Hotel in Münster und am 20. Januar 2023 in der Halle des Oberverwaltungsgerichts stattfinden.
Weitere Informationen zum Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter wird das Oberverwaltungsgericht Anfang Januar 2023 herausgeben. Platzreservierungen für interessierte Bürgerinnen und Bürger wird es voraussichtlich nicht geben.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) klagt gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung, jeweils von November 2013, für das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen. Das Kraftwerk ist errichtet und läuft seit über acht Jahren im Regelbetrieb. Die Investitionen betragen rund 1,4 Milliarden Euro. Den früheren Vorbescheid und die frühere 1. Teilgenehmigung für das Kohlekraftwerk, jeweils aus dem Jahre 2008, hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az.: 8 D 58/08.AK) auf die Klage des BUND mit der Begründung aufgehoben, die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Die Betreiberfirma (Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG) hatte im Anschluss an dieses Urteil die wesentlichen Antragsunterlagen neu erstellen lassen, insbesondere die Umwelt- und die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Auf dieser Grundlage waren der neue Vorbescheid, die neue 1. Teilgenehmigung sowie die 7. Teilgenehmigung im November 2013 erteilt worden. Diese hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 als rechtmäßig angesehen und die Klage abgewiesen. Auf die Revision des BUND hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019 (Az.: 7 C 27.17) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung müsse nach teilweise anderen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben gerichtlich überprüft werden als denen, die das Oberverwaltungsgericht angewandt habe. Nach diesem Urteil hat die Betreiberfirma aktualisierte Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung eingereicht. Diese betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die Stickstoff- und Schwefelbestandteile in den Abgasen des Kohlekraftwerks die FFH-Gebiete „Lippeaue“ und „Wälder bei Cappenberg“ erheblich beeinträchtigen. Der BUND hält auch diese Unterlagen für naturschutzfachlich unzureichend.
Aktenzeichen: 8 D 99/13.AK
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