Mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 27. September 2021 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass das Verbot des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“ rechtmäßig ist.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ verboten. Das Innenministerium hat das Verbot darauf gestützt, dass die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Diese Einschätzung hat das für die Klage des Vereins in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht bestätigt. Der Senat hat hierbei insbesondere auf die Beteiligung der Mitglieder des Vereins an zwei Massenschlägereien in Erkrath-Hochdahl im Jahr 2016 abgestellt.
Soweit die Verbotsverfügung auch den vom Land Nordrhein-Westfalen als Teilorganisation des verbotenen Vereins betrachteten Verein „Clan 81 Germany“ umfasst, war die Klage hingegen erfolgreich. Der Senat konnte die für die Bewertung als Teilorganisation erforderliche Einbindung des „Clan 81 Germany“ in den Verein „Hells Angels MC Concrete City“ nicht feststellen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 5 D 91/17
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