Startseite Allgemeines Justiz Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eilanträge gegen den PUA „Cum-Ex Steuergeldaffäre“ wegen unterbliebener Akteneinsicht auch in zweiter Instanz ohne Erfolg
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Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eilanträge gegen den PUA „Cum-Ex Steuergeldaffäre“ wegen unterbliebener Akteneinsicht auch in zweiter Instanz ohne Erfolg

qimono (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde zweier Antragsteller zurückgewiesen, die die Zurückstellung des Tagesordnungspunktes „Stellungnahme der Betroffenen“ der kommenden Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ sowie ein Zuwarten mit der Beweiserhebung begehrt hatten (5 Bs 89/21).

Die beiden Antragsteller, Betroffene im Sinne des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft, begehren Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss angelegten Akten.

Eine auf die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. April 2021 den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt, mit dem der Untersuchungsausschuss verpflichtet werden sollte, den Tagesordnungspunkt „Stellungnahme der Betroffenen“ der Sitzung am 16. April 2021 vorläufig zurückzustellen, bis in der Hauptsache über die Frage des Akteneinsichtsrechts entschieden worden ist oder die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, sowie bis zu diesem Zeitpunkt keine Beweiserhebung durchzuführen (19 E 1769/21).

Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Auch nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, dass das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft die Betroffenen nicht mit einem umfänglichen Akteneinsichtsrecht ausgestattet hat. Verfassungsrechtlich seien die Interessen der Betroffenen vor allem bei der Abfassung des Abschlussberichts zu berücksichtigen; hier müsse ein Ausgleich zwischen dem Recht des Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung des Abschlussberichts einerseits und den entgegenstehenden Grundrechten hergestellt werden. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf eine umfassende Akteneinsicht. Die Antragsteller mögen von der Untersuchung mittelbar betroffen sein, sie ziele aber nicht darauf ab zu klären, ob und inwieweit sie sich strafbar gemacht hätten. Die ihnen – in der Sitzung am 16. April 2021 – eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme solle den Betroffenen ermöglichen, zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens die ihnen bekannten Sachverhalte aus ihrer Sicht zu schildern. Dazu dürften die Antragsteller nach Einschätzung des Beschwerdegerichts auch ohne vorherige umfassende Akteneinsicht in der Lage sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

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