Der Planfeststellungsbeschluss zur Westerweiterung des Eurogate Container Terminals ist rechtmäßig. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az: 1 Bf 492/19) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Oberverwaltungsgericht Hamburg: Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter Instanz erfolglos
Zum Hintergrund: Mit dem im November 2016 erlassenen Planfeststellungsbeschluss wurde die Erweiterung des Eurogate Container Terminal genehmigt. Hierfür soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von ca. 1.050 m errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt, von dort nach Nordwesten bis zur Elbe verläuft und dann parallel zum Bubendey-Ufer fortgeführt wird. Teil des Vorhabens ist zudem eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises für Schiffe in der Elbe von heute 480 m auf zukünftig 600 m. Die Vorhabenträger verfolgen mit der Westerweiterung vor allem das Ziel, die Attraktivität des Hamburger Hafens zu steigern und die Kapazitäten für die Abfertigung von Großcontainerschiffen zu erweitern.
Die Kläger, die auf der gegenüberliegenden Elbseite in Övelgönne und an der Elbchaussee wohnen, haben mit ihrer Klage vor allem geltend gemacht, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf und die mit dem Bau der Infrastruktur und dem Betrieb des späteren Containerterminals verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen seien unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage erstinstanzlich im Jahr 2019 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 zurückgewiesen: Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zur Zumutbarkeit der Immissionen in der Bau- und Betriebsphase für die Nachbarschaft wiesen keine durchgreifenden Fehler auf.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden voraussichtlich im Juni vorliegen.
Gegen die Entscheidung können die Kläger die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragen.
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