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Oberverwaltungsgericht Hamburg: Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberverwaltungs-gericht Hamburg den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem dieser die Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen auf seiner Geburtstagsfeier mit rund 100 Anwesenden begehrt hatte, die alle vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft oder von der Erkrankung genesen sind (Az. 5 Bs 219/21).

Oberverwaltungsgericht Hamburg: Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden

AZ: 5 Bs 219/21

Der Eilantrag des Antragstellers war in erster Instanz zunächst erfolgreich (Az. 9 E 3826/21). Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt. Es handele sich bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers um eine private Feierlichkeit. § 4a Abs. 3 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sehe für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren „2-G-Status“ die strengeren Vorgaben des § 9 Coronavirus-Eindämmungsverordnung vor. Danach unterlägen die anwesenden Personen bei ihrem gesamten Aufenthalt in geschlossenen Räumen der Maskenpflicht mit der Ausnahme, dass die Masken während des Verzehrs an festen Sitz- oder Stehplätzen abgelegt werden dürften  (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 CoronaVO). Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 i. V. m. § 15 a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine Maskenpflicht während des Tanzens. Die somit für die Feier des Antragstellers beim Tanzen in den geschlossenen Räumlichkeiten geltende Maskenpflicht dürfte, jedenfalls im Rahmen der hier für die Beschwerdeentscheidung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit, auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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