Die geplante Erhebung von Quartiersabgaben in Göttingen ist vorerst gescheitert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschlüssen vom 24. März 2025 (Az.: 9 ME 84/24 u. a.) die Beschwerden der Stadt Göttingen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen zurückgewiesen. Damit bleiben die angefochtenen Abgabenbescheide gegenüber mehreren Anliegern der Göttinger Innenstadt unwirksam – zumindest bis zur Entscheidung in den Hauptsacheverfahren.
Hintergrund: Quartierssatzung „Weender Straße / Kornmarkt“
Im Jahr 2024 hatte der Rat der Stadt Göttingen die Quartierssatzung „Weender Straße / Kornmarkt“ beschlossen. Grundlage dafür ist das Niedersächsische Quartiersgesetz (NQG) von 2021, das Kommunen ermöglicht, innerhalb eines definierten Stadtgebiets sogenannte Aufwertungsmaßnahmen in privater Verantwortung umzusetzen – finanziert über Abgaben der Grundstückseigentümer.
Konkret ging es in Göttingen um Maßnahmen in der Fußgängerzone, unter anderem die Einrichtung sogenannter „Cool Spots“, eine Aufwertung leerstehender Ladenlokale, kostenfreies WLAN, Kinderbetreuung, Veranstaltungen und Werbemaßnahmen. Die Investitionen sollten sich auf etwa eine Million Euro über fünf Jahre belaufen.
Streit um Information und Transparenz
Mehrere Anlieger wehrten sich gegen die daraufhin erlassenen Abgabenbescheide. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte im Juli 2024 entschieden, dass die Klagen aufschiebende Wirkung haben – die Betroffenen müssten also zunächst nicht zahlen. Die Stadt legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OVG ein.
Doch das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Zweifel der Vorinstanz: Die Stadt habe die Grundstückseigentümer nicht ausreichend über die Folgen der Satzung informiert. Zwar habe es ein Informationsschreiben gegeben, dieses habe jedoch keinen konkreten Hinweis auf die mit der Satzung verbundene Abgabenpflicht enthalten. Eine solche finanzielle Belastung sei aber für die Betroffenen entscheidend – und müsse deshalb transparent kommuniziert werden.
Aus Sicht des OVG kann sich die Stadt daher nicht auf das ausgebliebene Widerspruchsquorum berufen. Denn wer die finanzielle Tragweite nicht erkennen kann, wisse auch nicht, dass er widersprechen müsse. Das Rechtsstaatsprinzip spreche klar für eine Verpflichtung zu umfassender Information.
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Quartiersabgabe
Darüber hinaus äußerte der Senat verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der als Sonderabgabe ausgestalteten Quartiersabgabe. Die bauliche Struktur im Quartier sei zu uneinheitlich, um alle Eigentümer über einen Kamm zu scheren. Die Stadt Göttingen habe keine überzeugenden Argumente liefern können, warum eine einheitliche Heranziehung sachgerecht sein soll.
Fazit: Kein Geld – vorerst
Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen die Quartiersabgaben damit vorerst nicht zahlen. Ob die Erhebung dauerhaft unzulässig ist, wird nun in den noch anhängigen Klageverfahren geprüft.
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