Startseite Allgemeines Justiz Oberverwaltungsgericht lässt Auflagen für das Protestcamp im Waldgebiet von Losse unbeanstandet
Justiz

Oberverwaltungsgericht lässt Auflagen für das Protestcamp im Waldgebiet von Losse unbeanstandet

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 eine Beschwerde von Teilnehmern eines Protestcamps im Waldgebiet von Losse (Landkreis Stendal) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 zurückgewiesen und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit verschiedener Auflagen in einer Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal bestätigt.

Mit Allgemeinverfügung vom 06.10.2021 hatte der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen, u. a. die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters, die Untersagung der Nutzung und des Betretens insbesondere der errichteten Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis der Standsicherheit, den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur in Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sowie die Leinenpflicht von mitgeführten Hunden.

Die Verpflichtung zur fortgesetzten Bestellung eines Versammlungsleiters sei – so der Senat – nicht zu beanstanden, um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung sicherzustellen. Auch die übrigen Auflagen dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit elementarer Rechtsgüter, die es angesichts nicht gänzlich auszuschließender konkreter Gefahren zu bewahren gelte. Insbesondere gebe es durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Baumhäuser keine hinreichende Standsicherheit aufweisen, deshalb mit einem Einsturz zu rechnen sei, bei dem Menschen zu Schaden kommen könnten.

Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich.

OVG LSA, Beschluss vom 02.02.2022 – 3 M 207/21 –

VG Magdeburg, Beschluss vom 23.11.2021 – 3 B 321/21 MD –

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Justiz

OLG Frankfurt: Geldwäscheverdachtsmeldung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Schadensersatzansprüche...

Justiz

Unzulässig

Frankfurter Theater-Doppelanlage: Neubau statt Sanierung Die Stadt Frankfurt hat nach einer eingehenden...

Justiz

Entlassung rechtmäßig

Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Entlassung eines Polizeikommissars wegen unangebrachter Inhalte Das Verwaltungsgericht Koblenz...