Auf Antrag des NABU (Naturschutzbund – Landesverband NRW -) hatte das Verwaltungsgericht Münster dem Kreis Steinfurt mit Eilbeschluss vom 05.07.2022 aufgegeben, die Nutzung der in einem Naturschutzgebiet gelegenen „Beachbar“ gegenüber der beigeladenen Stadt Greven zu untersagen; die Beachbar verstoße gegen Verbote des geltenden Landschaftsplans, ohne dass eine naturschutzrechtliche Legalisierung vorliege. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die von der Stadt vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster aufzuheben oder zu ändern. Die Feststellung der Illegalität der „Beachbar“ wird nicht angegriffen. Das Vorbringen der Stadt, sie sei nur Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die „Beachbar“ befinde, während es noch einen mit ihr nicht identischen Betreiber gebe, gegen den der Kreis hätte vorgehen müssen, greift nicht durch, weil er nicht glaubhaft gemacht ist. Weder benennt die Stadt diesen Betreiber noch legt sie etwa mit diesem geschlossene vertragliche Vereinbarungen vor, anhand derer nachvollzogen werden könnte, dass dieser die „Beachbar“ nicht lediglich für die Stadt, sondern in eigener Verantwortung betreibt. Auch die übrigen Einwände der Stadt dringen nicht durch. Ausgehend von der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Stadt sei zweifelsfrei bewusst, dass die „Beachbar“ illegal ist, ist die als Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz gebundene Stadt ersichtlich nicht schutzwürdig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 21 B 863/22 (I. Instanz: VG Münster 7 L 437/22)
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