Der Senat für Landesdisziplinarsachen bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Halle im Verfahren um seine vorläufige Dienstenthebung als unzulässig verworfen.
Die vorläufige Dienstenthebung war von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet worden, nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, dem insbesondere Vorwürfe zu Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Coronaimpfverordnung vorgesehene Impfreihenfolge zugrunde liegen.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht am gestrigen Tag verworfen, weil die eingereichte Beschwerdebegründung nicht den Vorgaben des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO entsprach. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hatte ausschließlich auf eine von dem Beschwerdeführer selbst erstellte Begründung verwiesen. Dies ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 B 20/21 MD –
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 10 M 6/21 –
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