Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute die Klage der Gemeinde Hünxe gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK abgewiesen.
Die Erdgasfernleitung ZEELINK dient der Gasversorgung mit sogenanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Sie hat eine Länge von ca. 215 km und verläuft in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden dieser Leitungsabschnitte ist ein eigenständiger Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung ergangen.
Die klagende Gemeinde rügte im Wesentlichen Sicherheitsdefizite im Hinblick auf die Leitung und den Trassenverlauf und machte eine damit einhergehende Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes geltend.
Diesen Einwänden ist der 21. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat seine bereits in zuvor entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu die Pressemitteilungen vom 13. September 2019 und 14. Oktober 2019) gegen die Erdgasfernleitung ZEELINK dargelegte Rechtsauffassung bestätigt und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist, was zugleich sicherstellt, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgasfernleitung erfüllt die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Zudem wird gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält. Dass die Vermutung widerlegt ist, weil das vorgenannte DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergibt, hat die Gemeinde, die (unbestimmte) einzuhaltende Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten forderte, nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, die im Hinblick auf Erdgasfernleitungen der in Rede stehenden Art unter Sicherheitsgesichtspunkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres gemeindlichen Selberverwaltungsrechts ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich. Angesichts einer von der Klägerin selbst Anfang des Jahres 2021 in sozialen Medien veröffentlichen Mitteilung ist davon ausgehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 21 D 12/19.AK
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