ODDO BHF Asset Management GmbH
Düsseldorf
Wichtige Mitteilung betreffend die OGAW-Sondervermögen
FT EuroGovernments M
DE000A0NEBR5
Global Multi Invest
DE000A1CUGL4
Kapital Privat Portfolio
DE000A0MYEF4
ODDO BHF Frankfurt-Effekten-Fonds DR-EUR
DE0008478058
ODDO BHF Frankfurt-Effekten-Fonds DN-EUR
DE000A141WY6
S & H Globale Märkte
DE000A0MYEG2
Schmitz & Partner Global Offensiv
DE000A0MURD9
Schmitz & Partner Global Defensiv
DE000A0M1UL3
Westfalicafonds Aktien Renten
DE000A1XDYE4
Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 30. November 2021 werden zum 15. Februar 2022 die Allgemeinen Anlagebedingungen der oben genannten OGAW-Sondervermögen, wie folgt geändert:
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Gemäß des neu eingefügten § 11 (Emittentengrenzen und Anlagegrenzen) Absatz 2 Satz 2 sind Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten künftig auch dann im Rahmen der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. |
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§ 13 (Wertpapier-Darlehen) Absatz 3 wird ebenfalls angepasst. Die Gesellschaft kann sich künftig nicht mehr von einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen. Die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über ein von einer Wertpapiersammelbank organisiertes System, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, ist dagegen weiterhin zulässig, wobei von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nicht abgewichen werden darf. |
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§ 16 (Anteile) Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass Anteilscheine künftig auch elektronisch begeben werden können. Darüber hinaus werden die alten Absätze 3 und 4 gestrichen. |
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In § 17 (Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme) wird Absatz 3 dahingehend geändert, dass die Besonderen Anlagebedingungen zukünftig Rückgabefristen vorsehen können. Zudem wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, wonach die Gesellschaft, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert wird in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt. Bei Erreichung des Schwellenwertes wird den Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprochen werden, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). |
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§ 18 (Ausgabe- und Rücknahmepreise) Absatz 1 wird dahingehend abgeändert, dass der Ausgabe- und Rücknahmepreis entsprechend der Darstellung in Absatz 1 berechnet wird, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. |
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§ 22 (Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) Absatz 2 wird dahingehend angepasst, dass künftig die genehmigte Übertragung in dem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht wird. |
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§ 23 (Änderung der Anlagebedingungen) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. Die Änderung von Anlagegrundsätzen bedarf zukünftig keiner Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft mehr. Der Wortlaut in Absatz 3 wird angepasst, um die Änderungen des § 163 Absatz 4 KAGB zu berücksichtigen. Änderungen treten zukünftig gemäß Absatz 4, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze, nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung in Kraft. |
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Darüber hinaus wird ein neuer § 25 (Streitbeilegungsverfahren) eingeführt. |
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Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen. |
Die geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.
Allgemeine Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
ODDO BHF Asset Management GmbH,
Düsseldorf („Gesellschaft“),
für die von der Gesellschaft verwalteten
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“
gelten.
§ 1 Grundlagen
1. Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“).
2. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt.
Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.
§ 2 Verwahrstelle
1. Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.
2. Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.
3. Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.
4. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Absatz 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den „Besonderen Anlagebedingungen“, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 5 Wertpapiere
Sofern die „Besonderen Anlagebedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn
a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zugelassen ist1,
c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
e) sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,
g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,
h) sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.
1 Die ,,Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs.1 Nr. 2 und 4 KAGB‘‘ wird auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht (http://www.bafin.de).
§ 6 Geldmarktinstrumente
1. Sofern die „Besonderen Anlagebedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht („Geldmarktinstrumente“), erwerben.
Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der BaFin zugelassen ist2,
c) von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
f) von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.
2. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen.
1 Siehe Fußnote 1
§ 7 Bankguthaben
Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
1. Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen.
2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.
§ 9 Derivate
1. Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Absatz 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ („DerivateV“) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;
b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
ba) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben ba) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).
3. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrages für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.
4. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
5. Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
6. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die BaFin, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der BaFin anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
7. Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.
§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen
1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
2. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den „Besonderen Anlagebedingungen“ vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.
3. Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
4. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
5. Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Absatz 2 KAGB überschritten werden, sofern die „Besonderen Anlagebedingungen“ dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
6. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.
7. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:
a) Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,
b) Einlagen bei dieser Einrichtung und
c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,
20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.
8. Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.
9. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 KAGB nur bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.
§ 12 Verschmelzung
1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen;
2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.
3. Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p) Ziffer iii) der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
§ 13 Wertpapier-Darlehen
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Absatz 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch („HGB“) bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
2. Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,
b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der BaFin auf Grundlage von § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder
c) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.
4. Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.
2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
4. Sofern in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteile
1. Die Anteile am OGAW-Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.
2. Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am OGAW-Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den ,,Besonderen Anlagebedingungen‘‘ nichts Abweichendes geregelt ist.
3. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Anlagebedingungen“ festgelegt.
4. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke ausgegeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger werden stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt werden.
§17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die „Besonderen Anlagebedingungen“ können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.
3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die „Besonderen Anlagebedingungen“ können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.
4. Soweit in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den „Besonderen Anlagebedingungen“ festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens.
In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
5. Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
6. Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Soweit in den ,,Besonderen Anlagebedingungen‘‘ nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).
2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den „Besonderen Anlagebedingungen“ festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den „Besonderen Anlagebedingungen“ festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nr. 8 KAGB.
3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den „Besonderen Anlagebedingungen“ nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den „Besonderen Anlagebedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Anlagebedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
1. Spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt.
2. Spätestens 2 Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.
3. Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
4. Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des
OGAW-Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens 6 Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der BaFin kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.
3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Absatz 1 entspricht.
§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der Verwahrstelle
1. Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.
2. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens 3 Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.
3. Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der BaFin.
§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.
2. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die BaFin.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nr. 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 24 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 25 Streitbeilegungsverfahren
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. 3 Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teil. 4
Die Kontaktdaten lauten: Büro Ombudsstelle des BVI Bundesverband für Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr5 eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: kundenservice@oddo-bhf.com.
Die Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen werden separat veröffentlicht.
3 § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG
4 § 36 Absatz 1 Nr. 2 VSBG
5 Artikel 14 Verordnung (EU) 524/2013
Düsseldorf, im Februar 2022
ODDO BHF Asset Management GmbH
Die Geschäftsführung
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