ODDO BHF Asset Management GmbH
Düsseldorf
Wichtige Mitteilung betreffend das OGAW-Sondervermögen
Schmitz & Partner Global Defensiv
DE000A0M1UL3
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 30. November 2021 werden die Besonderen Anlagebedingungen des oben genannten OGAW-Sondervermögens zum 15. Februar 2022 wie folgt geändert:
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In § 4 (Anteilklassen) Absatz 1 wird der Verweis auf § 16 Absatz 3 der ,,Allgemeinen Anlagebedingungen“ geändert. |
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In § 7 (Kosten) Absatz 1 a), Absatz 2 a) und b), Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 m) wurde jeweils der Satzteil ,,Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode‘‘ eingefügt. |
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Die Mindestvergütung der Verwahrstelle (§ 7 Absatz 3) wird reduziert. |
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In § 8 (Ertragsverwendung) wurde jeweils das Wort ,,anteilig‘‘ aufgenommen. |
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Zudem wird ein neuer § 10 (Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung) eingefügt. Die Gesellschaft kann zukünftig die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 15 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). |
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Der Anhang wurde in Bezug auf Großbritannien und Nordirland überarbeitet. |
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Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen. |
Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der ODDO BHF Asset Management GmbH, Düsseldorf
(„Gesellschaft“),
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Schmitz & Partner Global Defensiv,
die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, |
2. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, |
3. |
Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, |
4. |
Investmentanteile gemäß § 8 der ,,Allgemeinen Anlagebedingungen‘‘, |
5. |
Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, |
6. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“. |
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
4. Die Gesellschaft darf dabei abweichend von Absatz 3 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen; § 11 Absatz 5 Satz 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 100 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen.
6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
7. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der ,,Allgemeinen Anlagebedingungen‘‘ anlegen:
a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl, der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4 Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Verwahrstellenvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen.
2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
ba) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens zusätzlich zu der Vergütung gem. Absatz 1 a) je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden übersteigt (,,High Water Mark‘‘) jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Existieren für das OGAW-Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
bc) Berechnung der Anteilwertentwicklung
Die Anteilwertentwicklung ist nach BVI-Methode zu berechnen. 1
bd) Rückstellung
Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem OGAW-Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für die Beauftragung eines Collateral Managers eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere oder keine Vergütung zu belasten.
3. Verwahrstelle
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode, mindestens 5.000 Euro p.a. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Verwahrstelle frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwahrstellenvergütung an.
4. Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gem. den Absätzen 1 a), 2, 3 und 5 m)
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 a), 2 und 3 als Vergütung sowie nach Absatz 5 m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,51 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode, betragen.
5. Aufwendungen
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von jährlich 0,01 Prozent des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes in der Abrechnungsperiode;
n) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
7. Erwerb von Investmentanteilen
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Ertragsverwendung
Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilig Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
5. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 10 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 15 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Anhang
Gemäß § 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Anlagebedingungen unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist.
Die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesländer:
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Baden-Württemberg |
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Bayern |
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Berlin |
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Brandenburg |
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Bremen |
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Hamburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
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Thüringen |
Europäische Union
Als EU-Mitgliedstaaten:
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Belgien |
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Bulgarien |
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Dänemark |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
― |
Griechenland |
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Republik Irland |
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Italien |
― |
Kroatien |
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Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Malta |
― |
Niederlande |
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Österreich |
― |
Polen |
― |
Portugal |
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Republik Zypern |
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Rumänien |
― |
Schweden |
― |
Slowakei |
― |
Slowenien |
― |
Spanien |
― |
Tschechische Republik |
― |
Ungarn |
Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
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Island |
― |
Liechtenstein |
― |
Norwegen |
Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
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Australien |
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Chile |
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Israel |
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Japan |
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Kanada |
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Mexiko |
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Neuseeland |
― |
Schweiz |
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Südkorea |
― |
Türkei |
― |
Vereinigte Staaten von Amerika |
― |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Als internationale Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört:
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EURATOM |
Düsseldorf, im Februar 2022
ODDO BHF Asset Management GmbH
Die Geschäftsführung
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