Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Neubescheidung über den Antrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Ausnahmegenehmigung zum Parken mit einem Übertragungswagen mit mobiler Übertragungstechnik verurteilt.

Die Klägerin beantragte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt beim Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Bewohnerparkausweis oder Parkschein sowie zum Parken auch in einem Halteverbotsbereich für einen Übertragungswagen mit je nach Einzelfall wechselnder, mobiler Übertragungstechnik. Dies lehnte das Bezirksamt u.a. mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung werde nur für Fahrzeuge mit fest installierter Übertragungstechnik erteilt. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den das Bezirksamt zurückwies, da seiner Auffassung nach ein dringendes Erfordernis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht anzuerkennen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. unter Bezugnahme auf die Rundfunkfreiheit und ihre Grundversorgungsaufgabe.

Die 11. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung stehe im behördlichen Ermessen. Eine solche könne nur in einer besonderen Ausnahmesituation erteilt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung, da das Bezirksamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sei das Ermessen nicht so weit reduziert, dass nur die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gegenüber der Klägerin ermessensfehlerfrei sei. Jedoch habe das Bezirksamt sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt, als es das dringende Bedürfnis der Klägerin an der begehrten Ausnahmegenehmigung mit der nicht sachgerechten Begründung verneint habe, die Übertragungstechnik sei nicht fest in dem Fahrzeug eingebaut. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Klägerin zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrages auf die beantragte Ausnahmegenehmigung dringend angewiesen sei. In diesem Zusammenhang komme es insbesondere nicht darauf an, wie viele Fahrzeuge der Klägerin mit fest verbauter Technik bereits für eine Übertragung genutzt würden. Vielmehr obliege es auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allein der Klägerin, zu entscheiden, wie viele Fahrzeuge sie für ihre journalistische Arbeit benötige und mit welcher Technik diese ausgestattet zu sein hätten. Hierzu dürfe das Bezirksamt keine Überlegungen anstellen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 11. Kammer vom 5. Oktober 2021 (VG 11 K 181/21)