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Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators gemäß § 8 Absatz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliche Bekanntmachung
der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators
gemäß § 8 Absatz 1
der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

Vom 8. Dezember 2022

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dieses vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, gibt bekannt:

Dem Dortmunder Rennverein e. V., Rennweg 70, 44143 Dortmund, wurde gemäß § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators auf seiner Rennbahn in Dortmund-Wambel für die in den im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemachten Erlaubnissen zum Betrieb eines Totalisators auf seiner Rennbahn in Dortmund-Wambel für folgende Renntage im Jahr 2023 erteilt:

Januar 15., 22.
Februar 5., 19.
März 5., 12., 19.
April
Mai 18.
Juni 18.
Juli
August 27.
September 17.
Oktober 7.
November
Dezember 10., 17., 30.

Die näheren Einzelheiten (z. B. Vorbehalte, Nebenbestimmungen) sind im Bescheid vom heutigen Tag festgelegt.

Arnsberg, den 8. Dezember 2022

21.03.01.01-4.11/​2022

Bezirksregierung Arnsberg

Im Auftrag
M. Weber

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