Öffentliche Bekanntmachung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens und Hinweis auf die bestehende Meldepflicht gem. § 11 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)

Published On: Donnerstag, 22.06.2023By Tags:

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Öffentliche Bekanntmachung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens und Hinweis auf die bestehende Meldepflicht gem. § 11 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)

vom 26. Mai 2023

Gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 10 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) wird das sanktionsbezogene Vermögensermittlungsverfahren der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und der Hinweis auf die bestehende Meldepflicht gem. § 11 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SanktDG gegenüber der nachfolgend genannten Person

Herman Oskarovich GREF
geb. am 08. Februar 1964
mit unbekanntem Wohnsitz in Russland

bekanntgegeben und öffentlich zugestellt.

Dadurch wird der Hinweispflicht der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gem. § 11 Absatz 2 SanktDG nachgekommen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens erfolgt nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 VwZG im Bundesanzeiger, da der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.

Die Bekanntgabe gilt gem. § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Ich weise darauf hin, dass die Zustellung Fristen in Gang setzt, deren Lauf nach § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG zwei Wochen ab Veröffentlichung dieses Verwaltungsaktes beginnt.

Gegen den Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, Bergisch Gladbacher Str. 837 in 51069 Köln, schriftlich einzureichen, zur Niederschrift zu erklären oder diesem mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg (DXI.gzd@zoll.de-mail.de) zu übersenden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist bei schriftlichem Widerspruch der Zeitpunkt des Eingangs bei der Dienststelle. Der Einspruch ist in deutscher Sprache abzufassen.

Der bekanntgegebene Verwaltungsakt einschließlich dem Hinweis auf die Meldepflicht vom 26. Mai 2023 mit dem Aktenzeichen GZD-A 0201-2023.00005-0030-GZD_​DXI.A.2-0022 kann bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, Bergisch Gladbacher Straße 837, 51069 Köln, eingesehen werden.

 

Köln, den 26. Mai 2023

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Im Auftrag
Schulz

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