Öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheides – Gemäß § 1 HessVwZG vom 14.02.1957 in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 10 VwZG

Published On: Dienstag, 04.07.2023By Tags:

Öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheides

Gemäß § 1 HessVwZG vom 14.02.1957 in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 10 VwZG vom 12.08.2005 in der derzeit gültigen Fassung wird der

Widerrufsbescheid der Frankfurter Wertpapierbörse vom 15. Juni 2023
für

GWB Immobilien Aktiengesellschaft
Vorstand
Hauptstraße 1 A
22962 Siek
Deutschland

öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Gesellschaft postalisch nicht zu erreichen ist.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Deutsche Börse AG (www.deutsche-boerse.com). Der Einstellungs- und Widerrufsbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage dieser Bekanntmachung mehr als zwei Wochen vergangen sind. Mit der Zustellung werden auch Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Widerrufsbescheid liegt bei der Deutsche Börse AG, dem Rechtsträger der Frankfurter Wertpapierbörse, Abteilung Listing Services, Mergenthaler Allee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, für den Empfänger offen und kann vom Empfänger eingesehen oder abgeholt werden.

Frankfurt am Main, den 03. Juli 2023

Frankfurter Wertpapierbörse

Geschäftsführung

gez. Gebhardt gez. i.A. Müller

 

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