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Öko-Power GmbH & Co. KG – Insolvent

Insolvenz | © dmnkltnr / Pixabay
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Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36o IN 5150/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öko-Power GmbH & Co. KG, Berliner Str. 3, 13089 Berlin AG Charlottenburg, HRA 38260  vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AEKan Alternative Erneuerbare Energien KombinationsanlagenGmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Dohrmann Karl-Heinz

B.u.v.

Zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin (§ 57 ZPO, § 4 InsO) wird Herr Rechtsanwalt Tino Schweizer, geschäftsansässig: Emser Str. 9, in 10719 Berlin bestellt.

Der Verfahrenspfleger hat die Stellung eines einzelvertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Insolvenzverwalters. Er tritt auch in die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin nach der Insolvenzordnung ein.

Das Amt des Verfahrenspflegers endet, sobald ein ordentlicher gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin dem Insolvenzgericht seine ordnungsgemäße Bestellung anzeigt und nachweist bzw. mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Landesskasse. Er hat einen entsprechenden Anspruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Internetportal erfolgt ist,beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36o IN 5150/13 Amtsgericht Charlottenburg, 27.11.2018

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36o IN 5150/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Öko-Power GmbH & Co. KG, Berliner Str. 3, 13089 Berlin AG Charlottenburg, HRA 38260
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AEKan Alternative Erneuerbare Energien KombinationsanlagenGmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Dohrmann Karl-Heinz

B.u.v.

Zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin (§ 57 ZPO, § 4 InsO) wird Herr Rechtsanwalt Tino Schweizer, geschäftsansässig: Emser Str. 9, in 10719 Berlin bestellt.

Der Verfahrenspfleger hat die Stellung eines einzelvertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten einschließlich des Insolvenzverwalters. Er tritt auch in die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eines organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin nach der Insolvenzordnung ein.

Das Amt des Verfahrenspflegers endet, sobald ein ordentlicher gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin dem Insolvenzgericht seine ordnungsgemäße Bestellung anzeigt und nachweist bzw. mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Der Verfahrenspfleger erhält für seine Tätigkeit weder eine Vergütung noch eine Auslagenerstattung aus der Landesskasse. Er hat einen entsprechenden Anspruch nur gegen das insolvenzfreie schuldnerische Vermögen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Internetportal erfolgt ist,beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

36o IN 5150/13 Amtsgericht Charlottenburg, 27.11.2018

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