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OBERLANDESGERICHT KÖLN: Musterverfahren

Musterverfahren | © WilliamCho / Pixabay
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OERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren

1.

des Herrn Dr. Gero Gries, Bamberger Straße 57, 10777 Berlin

2.

des Herrn Dr. Peter Gries, Am Schönberg 50, 79280 Au,

Musterkläger,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin –

gegen

1.

die Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand Christian Sewing (Vorsitzender), Garth Ritchie, Karl von Rohr, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, James von Moltke, Nicolas Moreau, Werner Steinmüller und Frank Strauß, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a.M.,

Musterbeklagte,
2.

die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vertreten durch den Vorstand Frank Strauß (Vorsitzender), Stefan Bender, Dr. Alexander Ilgen, Susanne Klöß-Braekler, Britta Lehfeldt, Dr. Ralph Müller, Dr. Markus Pertlwieser, Zvezdana Seeger, Hanns-Peter Storr und Lars Stoy, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt a.M.,

Musterbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstraße 1, 40221 Düsseldorf –

3.

die Bethmann Bank AG, vertreten durch den Vorstand Hans Hanegraaf (Vorsitzender), Michael Arends und Stephan Isenberg, Bethmannstraße 7-9, 60311 Frankfurt a.M.,

Musterbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner, Myliusstraße 33-37, 60323 Frankfurt a.M.-

4.

die Lloyd Treuhand GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Florian von Nolting und Michael Fleming, Amelungstraße 8-10, 20254 Hamburg,

Musterbeklagte,
5.

die Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Klaus M. Pinter und Jochen Sturtzkopf, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,

Musterbeklagte und zugleich Streithelferin der Musterbeklagten zu 1) und 2)

– Prozessbevollmächtigte zu 4. und 5.: Rechtsanwälte lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin –

6.

NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Roberto Echevarria, Dirk Rößler und Heiko Meyer, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg,

Musterbeklagte,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg –

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Dr. Kerscher
am 05.03.2019

beschlossen:

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 (Az.: 17 O 347/16) wird auf Antrag der Musterkläger vom 19.02.2019 um folgendes Feststellungsziel erweitert:

„Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, da

n) der Emissionsprospekt keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaft durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.“

>Gründe:

Hinsichtlich des im Tenor aufgeführten weiteren Feststellungsziels liegen die Voraussetzungen des § 15 KapMuG für eine Erweiterung vor.

I.

Die Musterkläger sind antragsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.

II.

Die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den weiteren Feststellungszielen ab, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. Die Entscheidungserheblichkeit ist bereits gegeben, wenn für das Oberlandesgericht zumindest plausibel ist, dass die Klärung des Feststellungsziels für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden kann, auch wenn der Erfolg der Klage noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rdn. 14). Diese Plausibilität ist hier schon deshalb zu bejahen, weil eine dem erweiterten Feststellungsziel entsprechende Bewertung der Annahme entgegenstünde, die in den Ausgangsverfahren klagenden Kapitalanleger seien durch die Übergabe des Prospekts ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Einer weiteren Darlegung des Sach- und Streitstandes des Ausgangsverfahrens sowie der Entscheidungserheblichkeit des weiteren Feststellungsziels bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

III.

Das Feststellungsziel betrifft auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die den Schadensersatzanspruch unmittelbar auslösende Handlung oder Unterlassung des Schuldners, wie sie etwa in der Veröffentlichung eines Emissionsprospektes liegen kann (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4.A., § 15 KapMuG Rn. 15). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Musterkläger das weitere Feststellungsziel auf die Behauptung einer Unvollständigkeit des streitgegenständlichen Prospekts stützen.

Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Denn es ist davon auszugehen, dass dem weiteren Feststellungsziel für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung zukommt, wofür bereits als ausreichend anzusehen ist, wenn – wie hier – die Feststellung des weiteren Feststellungszieles potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 18). Da mit einer Verzögerung des Verfahrens durch die Entscheidung über das weitere Feststellungsziel nicht zu rechnen ist, kann die Sachdienlichkeit auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Verschleppungsabsicht der Musterkläger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG (vgl. hierzu Kölner Kommentar zum KapMug/Vollkommer, a.a.O., § 3 Rdn. 84) verneint werden.

 

Dr. Hake                Schwarz                Dr. Kerscher

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