Hinsichtlich geschlossener Immobilienfonds gibt es in Österreich Neuerungen, die auch für Ihre (österreichischen) Leser von großem Interesse sein könnten. Das österreichische Kapitalmarktgesetz sieht vor, dass Anlegern der Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds schriftlich mit den wesentlichen Merkmalen der Veranlagung zu bestätigen ist.
Erfolgt diese Bestätigung nicht, ist der Anleger zu unbeschränktem Rücktritt berechtigt. Ich führe derzeit in Österreich zahlreiche Klagen gegen die AUREUS Treuhand GmbH im Zusammenhang mit den Fonds SHEDLIN Chinese Property 1 GmbH & Co KG, SHEDLIN Middle East Health Care 1 GmbH & Co KG, SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co KG sowie SHEDLIN Latin American Property 1 GmbH & Co KG, wobei bereits die ersten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergangen sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur GZ 6 Ob 220/20a sind die „Shedlin Anleger“ zum Rücktritt berechtigt und wurde die Treuhandgesellschaft verpflichtet, die investierten Beträge zu refundieren.
Ferner werden Klagen gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG im Zusammenhang mit Holland Fonds geführt, wobei auch hier bereits die ersten rechtskräftigen Urteile vorliegen.
Bei der TVP besteht die Besonderheit, dass diese vereinzelt Anlegerbestätigungen übermittelte, diese jedoch unvollständig sind. Aufgrund der Unvollständigkeit sind die österreichischen Anleger in Holland Fonds ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Anbei finden Sie die veröffentlichte Entscheidung des OGH zu 6 Ob 220/20a zur geschätzten Information.
Mag. Jörg Zarbl, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt
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