Die Regelung, wonach der Bund nicht für Schäden haftet, die Kunden einer insolventen Bank erlitten haben, ist verfassungskonform.
Rund 30 Kunden der Commerzialbank Mattersburg haben nach der Insolvenz der Bank beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Vorjahr Amtshaftungsklagen gegen den Bund eingebracht und im Zuge dieser Verfahren Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) wegen Verfassungswidrigkeit eingebracht. Der VfGH hat die Anträge mit dem heute zugestellten Erkenntnis vom 16. Dezember 2021 abgewiesen.
Die angefochtene, im Jahr 2008 eingeführte Bestimmung sieht vor, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, welche die FMA den von ihr geprüften Unternehmen (also z.B. Kreditinstituten) rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.
Daraus folgt, dass Bankkunden keine Amtshaftung auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen der FMA beanspruchen können.
Dem VfGH zufolge hat der Gesetzgeber mit der angefochtenen Regelung die zuvor umstrittene Frage geklärt, ob das Banken- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht auch dem amtshaftungsrechtlichen Schutz der einzelnen Gläubiger dient oder lediglich öffentliche Interessen verfolgt. Nach der angefochtenen Bestimmung dient das Aufsichtsrecht dem Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; die An- und Einleger sollen Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben (Funktionsschutz). Das Finanzmarktaufsichtsrecht zielt aber nicht darauf ab, die einzelnen An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.
Die mit der angefochtenen Bestimmung – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 – getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer Bankeninsolvenz aufkommen soll, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Es ist daher nicht verfassungswidrig, dass bei einer (behaupteter) rechtswidrigen Ausübung der Aufsicht nur Banken bzw. Unternehmen einen Anspruch auf Amtshaftung gegenüber dem Bund haben, die dieser Aufsicht auch unterliegen.
(G 224/2021 u.a. Zlen.)
Kommentar: die Rechtslage in Deutschland ist ähnlich.
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