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Offenlegung von Vertriebsvergütungen

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Banken und Sparkassen empfehlen ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung den Kauf bestimmter Finanzprodukte. Anschließend vermitteln sie die empfohlenen Finanzprodukte im Auftrag des Kunden, wofür sie von den Produktgebern eine Provision erhalten.

Man kann es aber auch anders ausdrücken: das Kundeninteresse spielt bei diesem Provisionssystem keine Rolle. Allein die Vermittlung zählt. Ist das ein Problem? Ja, wie folgender Vergleich eindrücklich zeigt:
Stellen Sie sich vor, sie würden bei Ihrem nächsten Arztbesuch einem Mediziner gegenübersitzen, der nicht von Ihrer Krankenkasse und damit von Ihnen selbst bezahlt wird, sondern von einem Hersteller von Schmerzmitteln. Dieser Arzt kann kein Geld verdienen, wenn er seinen Patienten nicht regelmäßig Schmerzmittel verkaufen würde. Er kann auch kein Geld verdienen, wenn nur eine Operation seinen Patienten heilen könnte oder wenn diese überhaupt keine Medizin brauchen, um gesund zu werden. Würden Sie unter diesen Umständen einem solchen Arzt vertrauen?

Die Berater bzw. Verkäufer in den Kreditinstituten sind in einer vergleichbaren Zwickmühle. Sie können kostengünstige, für den Anleger gut geeignete Produkte nicht empfehlen. Sie müssen immer wieder aufs Neue Produkte gegen Provisionen vermitteln, um die laufenden Kosten ihres Kreditinstituts zu decken oder den Gewinn zu maximieren.

Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammen.

  • Bei welchen Produkten fallen überhaupt Provisionen an?
  • Habe ich einen Anspruch auf Offenlegung von Vertriebsvergütungen?
  • Habe ich einen Anspruch auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen?
  • Meine Bank lehnt die Herausgabe von Vertriebsvergütungen ab, was kann ich tun?
  • Gibt es keine Möglichkeit, die Vertriebsvergütungen erstattet zu bekommen?
  • Soll ich der AGB-Änderung meiner Sparkasse widersprechen?
  • Was muss ich beim Übertrag meines Depots beachten?
  • Wie kann ich die hohen Provisionen ganz vermeiden?
  • Habe ich einen Schadensersatzanspruch, wenn mein Kreditinstitut Provisionen verschweigt?
  • Müssen Innenprovisionen ebenfalls offen gelegt werden?

Bei welchen Produkten fallen überhaupt Provisionen an?

Den Löwenanteil unter den Wertpapieren machen die Investmentfonds aus. Hier erhalten die Kreditinstitute den Ausgabeaufschlag bei Kauf, eventuell einen Rücknahmeabschlag bei Verkauf (jeweils in Teilen oder vollständig) sowie eine jährliche auf das Anlagevermögen berechnete Bestandsprovision.

Bei Aktien fällt nur eine Provision (Orderentgelt) für Kauf und Verkauf an der Börse an. Anleihen, Schuldverschreibungen und Zertifikate können ebenso wie Aktien gegen einmalige Provision über die Börse gekauft werden. Sie können aber auch direkt von der Bank aus deren eigenen Bestand verkauft werden. Dann fällt meist keine Provision an. Dafür ist der Kurs schlechter, weil darin eine Marge des Kreditinstituts eingepreist ist. Es gibt allerdings auch Zertifikate, bei denen der Herausgeber dem Vermittler eine jährliche Bestandsprovision bezahlt.

Die Gerichte unterscheiden zwei Arten von Provisionszahlungen: Kick-backs und Innenprovisionen:

Kick-backs: Wenn Kreditinstitute Provisionen in Form von Kick-backs einnehmen, dann geschieht dies bei Produkten, welche offen Abschlusskosten (meist Agio, Ausgabeaufschlag) sowie jährliche dem Vermögen belastete Verwaltungskosten (meist als Prozentsatz der Kapitalanlage) ausweisen. Das Kreditinstitut erhält vom Herausgeber des Produkts einen Teil oder die gesamten Abschlusskosten als einmalige Provision für die Vermittlung der Anlage. Außerdem erhält es während der Anlagedauer einen Teil der Verwaltungskosten als Bestands- oder Vertriebsfolgeprovisionen. Diese Provisionen fließen – wenn keine Aufklärung erfolgt – „hinter dem Rücken“ des Anlegers vom Emittenten oder Dritten an das Kreditinstitut als einmalige und laufende Vergütung für die Vermittlung.

Innenprovisionen: Bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds sind Provisionen bereits im Anlagebetrag enthalten. Ein Teil des Anlagebetrags fließt also nicht in die vermittelte Anlage (Beispiel: Immobilien, Containerschiffe). Stattdessen erhält das beratende Kreditinstitut einen Teil des Anlagebetrages als so genannte Innenprovision.
Beide Provisionsvarianten können auch beim Vertrieb eines einzelnen Anlageprodukts anfallen.

Die Verbraucherzentrale bietet einen Provisionsrechner, mit dem Sie anhand von Durchschnittswerten die Höhe der Provisionen grob überschlagen können.

Habe ich einen Anspruch auf Offenlegung von Vertriebsvergütungen?

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (Aktenzeichen XI ZR 349/99, XI ZR 56/05, XI ZR 586/07, XI ZR 510/07, XI ZR 337/08, XI ZR 308/09) ausgeführt, dass Verbraucher über „hinter ihrem Rücken“ vereinnahmten Vertriebsvergütungen aufzuklären sind und bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht die Bank für den Schaden haftet. Diese Entscheidungen sind auch unter dem Stichwort „Kick-back“-Rechtsprechung bekannt geworden.

Außerdem dürfen Kreditinstitute nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes Provisionen (im weiteren Sinn: alle Zuwendungen), die sie von Dritten in Zusammenhang mit der Anlageberatung zu Wertpapieren erhalten, nicht annehmen, wenn sie ihre Höhe nicht in zutreffender und verständlicher Weise offen gelegt haben, mit der Entgegennahme des Geldes keine Qualitätsverbesserung der Dienstleistung verbunden ist und der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegen steht.

In der Beratungspraxis weisen die Kreditinstitute mittlerweile auf die Existenz und die Höhe der Zuwendungen vor allem in den Beipackzetteln der Anlageprodukte hin. Teilweise erfolgt auch ein allgemeiner Hinweis auf Existenz und Höhe in Form einer Spanne in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verbraucher können sich also bestenfalls im Kleingedruckten über die Provisionen informieren, um dann selbst ausrechnen zu können, wie hoch die Provision in Euro und Cent einmalig und jährlich ist.

Wenn Ihr Kreditinstitut eine vertrauensvolle Beziehung zu Ihnen pflegen will, dann sollte es bereit sein, die vereinnahmten Provisionen vollständig in Euro offenzulegen, anstatt Sie mit dem Kleingedruckten abzuspeisen. Es ist Ihr gutes Recht zu erfahren, wie hoch die Provisionen sind. Zum einen wissen Sie dann, wie groß der Interessenkonflikt ist und zum anderen ist dies auch das Preisschild für die Beratung und Vermittlung, die Sie einkaufen.

 

Habe ich einen Anspruch auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen?

Gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 Alt. 2 BGB, § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 HGB ist der Beauftragte (das Kreditinstitut) verpflichtet, dem Auftraggeber (Kunden) alles herauszugeben, was dieser zur Ausführung des Auftrages erhält und alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Kunden haben demnach Anspruch auf Herausgabe der Provisionen. Nicht umsonst bemühen sich etliche Banken und Sparkassen um eine Regelung in ihren Allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen, welche vom Kunden einen Verzicht auf diesen Herausgabeanspruch verlangen. Das Verhalten der Kreditinstitute kommt nicht von ungefähr: Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und in der Rechtsliteratur bejaht den Herausgabeanspruch. Es gibt allerdings auch eine gegenteilige Rechtsauffassung. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage zwar noch nicht befasst, es ist allerdings in einem Gerichtsverfahren bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig (Az. XI ZR 516/14, Stand 12.03.2015). Wenn Sie Ihren Herausgabeanspruch geltend machen wollen, können Sie dazu unseren Musterbrief nutzen.

 

Meine Bank lehnt die Herausgabe von Vertriebsvergütungen ab, was kann ich tun?

Wenn Sie die Prozessrisiken tragen können oder eine Rechtsschutzversicherung haben, welche zusagt, die Gerichtskosten zu übernehmen, können Sie eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Alternativ können Sie auch abwarten, wie andere Verfahren ausgehen und Ihre Rechte erneut geltend machen, sobald die Rechtslage abschließend vom BGH geklärt ist.

Sie können die unnötigen Kosten zumindest für die Zukunft vermeiden, indem Sie die betreffenden Produkte verkaufen und stattdessen Produkte erwerben, die ohne Vertriebsvergütung angeboten werden.

 

Gibt es keine Möglichkeit, die Vertriebsvergütungen erstattet zu bekommen?

Doch, die gibt es! Einige Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Honoraranlageberater und Fondsvermittler erstatten die Vertriebsvergütungen vollständig. Sie lassen sich ihre Beratung stattdessen direkt vom Kunden bezahlen, ähnlich wie bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Auch wenn diese Anbieter keine „Bestechungsgelder“ mehr annehmen, so garantiert das alleine weder eine gute Beratung noch die Anlage in kostengünstige Produkte. Seien Sie also auch hier skeptisch. Politisch setzen wir uns hier für weitreichende Änderungen ein, damit Sie eines Tages wirklich die Wahl haben zwischen bedarfsgerechter Beratung und schlichtem Produkteinkauf.

 

Soll ich der AGB-Änderung meiner Sparkasse widersprechen?

Es ist Ihr gutes Recht, der Änderung zu widersprechen. Dazu können Sie ebenfalls einen Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden. Ob Ihre Sparkasse dann die Geschäftsverbindung aufrechterhält oder den Vertrag kündigt, ist Sache Ihrer Sparkasse. Eine Kündigung hätte für Sie möglicherweise sogar Vorteile:

  • Während viele Sparkassen für die Depotführung noch üppige Entgelte verlangen, erhalten Sie bei den meisten Direktbanken ein entgeltfreies Depot.
  • Sie können die Kündigung zum Anlass nehmen, sämtliche von der Bank einbehaltenen Vertriebsvergütungen zurückzufordern.

Wenn Sie allerdings mit der Leistung Ihrer Sparkasse zufrieden sind, dann können Sie die Änderung auch akzeptieren. Die Sparkasse wird dann weiterhin wie bislang alle Zuwendungen von den Produktgebern einbehalten. Sie können dann aber zumindest darauf hinwirken, dass die Höhe der Zuwendungen am Ende jeder Beratung in Euro ausgewiesen wird und dass Sie einen jährlichen Bericht bekommen über die Bestandsprovisionen. Den Preis der Beratung verständlich wie eine Rechnung präsentiert zu erhalten, ist das Mindeste, was Sie erwarten dürfen. Hierzu stellen wir Ihnen einen weiteren Musterbrief zur Verfügung.

 

Was muss ich beim Übertrag meines Depots beachten?

Ihr bisheriges Kreditinstitut darf Ihnen kein Entgelt für den Wechsel in Rechnung stellen. Sie können also das Depot kostenfrei auf einen anderen Anbieter übertragen. Im Gegenteil: Viele Kreditinstitute buhlen mit Wechselprämien um neue Kunden.

Es drohen auch keine steuerlichen Nachteile: Wenn Sie Ihre Wertpapiere oder Ihr gesamtes Wertpapierdepot lediglich auf ein Depot bei einer anderen Bank übertragen, das ebenfalls auf Ihren Namen lautet (Fachbegriff: Übertrag ohne Gläubigerwechsel), dann werden auch die Anschaffungsdaten übertragen, also Kaufdatum und Kaufkurse. Der Übertrag von einem Depot auf das andere desselben Depotinhabers wird nicht als Verkauf gewertet. Das gilt auch für Wertpapiere, die Sie vor der Einführung der Abgeltungsteuer gekauft haben: Diese werden weiterhin als abgeltungsteuerfreie Altbestände geführt.

 

Wie kann ich die hohen Provisionen ganz vermeiden?

Ein Wertpapierdepot kann hervorragend für den Vermögensaufbau geeignet sein. Wir empfehlen hierbei auf drei Aspekte besonders zu achten:

  • Eine sehr breite Risikostreuung ist sinnvoll, weil Sie so bei gleichen Renditechancen die Verlustrisiken reduzieren.
  • Die einmaligen und vor allem die jährlichen Kosten sollten so niedrig wie möglich sein.
  • Teilen Sie die Anlagesumme so auf sichere Zinspapiere oder Einlagen und riskantere Aktienfonds auf, dass Sie damit noch ruhig schlafen können.

Eine breite Streuung und niedrige Kosten bieten sogenannte Aktienindexfonds, auch ETFs genannt. Wichtig hierbei ist, dass sich die ETFs auf große, marktbreite Aktienindizes beziehen, in denen möglichst viele Aktien aus vielen Ländern und vielen unterschiedlichen Branchen enthalten sind. Der MSCI World Index beispielsweise umfasst Unternehmen aus rund zwei Dutzend Ländern. Euro-Anleger können das Währungsrisiko reduzieren, indem sie ETFs auf den MSCI World Index mit ETFs auf einen europäischen Aktienindex (etwa den Stoxx 600 oder MSCI Europe) kombinieren. Eine noch breitere Streuung ist mit einer Kombination verschiedener ETF auf die wichtigsten Anlageregionen (Europa, USA, Asien und Schwellenländer) möglich. Weitere Informationen zur Geldanlage in Investmentfonds finden Sie hier.

Habe ich einen Schadensersatzanspruch, wenn mein Kreditinstitut Provisionen verschweigt?

Verschweigt das Kreditinstitut Kick-Backs oder höhere Entgelten als im Prospekt ausgewiesen, kann der Verbraucher von dem Kreditinstitut Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung dahingehend verlangen, dass die vom Verbraucher getätigten Kapitalanlagen vollständig rückabzuwickeln sind. Wer diese Ansprüche geltend machen möchte, sieht sich zwei verschiedenen Verjährungsvorschriften gegenüber, die der Anleger beachten sollte.

    • Zum einen gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat das Kreditinstitut es versäumt, seinen Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Falschberatung mit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erfährt, dass er nicht über Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen informiert worden ist.
        Zum anderen gilt eine Obergrenze von zehn Jahren: Erfährt der Kunde niemals von der fehlenden Aufklärung, so verjähren seine Ansprüche auf Schadensersatz trotzdem spätestens nach zehn Jahren.

 

Müssen Innenprovisionen ebenfalls offen gelegt werden?

Dies wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Erst für Anlageberatungen ab dem 1. August 2014 müssen Kreditinstitute auch lückenlos über Innenprovisionen aufklären (BGH-Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12). Vorher bestand diese Pflicht nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa wenn die Provision 15 Prozent der Anlagesumme überstiegen. Erfolgt keine entsprechende Aufklärung, macht sich die Bank schadenersatzpflichtig.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die Pflicht zur lückenlosen Aufklärung über Kick-backs gilt nicht für bankenunabhängige so genannte freie Berater. Diese arbeiten nicht im Auftrag eines Kreditinstituts, sondern verkaufen selbständig u.a. geschlossene Fonds. Der BGH hat hier entschieden, dass diese ihre Kunden über Kick-Backs nicht informieren müssen (Urteil vom 15. April 2010, Az.: III ZR 196/09 und Urteil vom 3. März 2011, Az.: III ZR 170/10). Ob diese freien Berater auch wie Banken ab dem 1. August 2014 ihre Kunden auf Innenprovisionen hinweisen müssen, ist noch nicht geklärt, da eine Entscheidung des für Freie Berater zuständigen III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs noch aussteht.

Quelle:VZ Bundesverbamd

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