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Offensichtliche Panik und Manipulationsversuche bei Lombardium Produkten vermittelnden Vertriebsstrukturen

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Dr. Pforr rät dringend keinesfalls rückdatierte gefälschte Beratungsprotokolle zu unterschreiben!

Ein erhebliches Maß an krimineller Energie oder gegebenenfalls auch Panik veranlasst derzeit Lombardium Vermittler ihren Kunden gefälschte bzw. nachträglich erstellte Beratungsprotokolle zur Unterzeichnung vorzulegen.Dies wurde unserer Kanzlei gegenüber in einer Vielzahl von Fällen durch geschädigte Kapitalanleger, welche unser Büro vertritt, gemeldet. Insofern warnen wir alle (Vermittler und) Kapitalanleger sich an derartigen Harakiri Aktionen zu beteiligen!

Für Berater und Anleger entfällt bei nachträglicher Manipulation und Fälschung von Beratungsunterlagen möglicherweise jedweder Versicherungsschutz.

Sollten derart gefakte Beratungsprotokolle der Versicherung vorgelegt werden, besteht hinreichender Tatverdacht zum gemeinschaftlichen gegebenenfalls banden- und gewerbsmäßigen versuchten Versicherungsbetrug.

Vor allem aber läuft der Kapitalanleger Gefahr, bei Unterzeichnung eines gefälschten Beratungsprotokolls seine Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater, welcher regelmäßig hierfür versichert ist, zu verlieren.

Es gibt selbst für die Vermittler und Berater überhaupt keinen Grund zur Panik oder sich zu Manipulationen und gar strafrechtlich relevanten Handlungen hinreißen zu lassen.

Es mag sein, dass im Zusammenhang mit den skandalösen Entwicklungen der Anlagemodelle der Lombardium Gruppe Hamburg viele Vermittler im guten Glauben auf die Selbstdarstellung der Unternehmen der Lombardium Gruppe vertraut haben.

Weiterhin mag es durchaus sein, dass viele Vermittler und Berater durch die zwischenzeitlich in Insolvenz befindliche Fidentum GmbH ungeeignetes oder täuschendes Werbe – und Verkaufsmaterial erhalten haben und möglicherweise selbstüberzeugt waren, höchstsichere Finanzprodukte mit festgeldähnlichen Sicherheitsgarantien zu vertreiben.

Auch die durch die Lombardium Gruppe beworbene Sachwerthinterlegung spricht für weitgehende Gutgläubigkeit und guten Willen der Vertriebsvermittler und Anlageberater.

Dennoch zeichnet sich, nach den letzten Veröffentlichungen der Fondgesellschaften Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft und Lombard Classic 3, ein annähernder Totalverlust für die Anleger ab.

Gerade das Totalverlustrisiko schreckt Anleger ab, die festgeldähnliche Sicherheiten Ihrer Geldanlage erstreben. Erst recht jedoch investieren sicherheitsorientierte Anleger nicht bzw. nicht wissentlich gern in Kapitalanlagen mit Rückzahlungspflichten zu bereits erhaltenen Auszahlungen und schon gar nicht zu Kapitalanlagen mit Nachschusspflichten.

 

Aufgrund der eigenen Stellungnahmen der Fondgesellschaften der Lombardium Gruppe ist nun aber das konkrete Risiko des Totalausfalls traurige Realität ebenso wie bereits angedrohte bzw. durchgeführte Rückzahlungs- und Nachzahlungsforderungen der Lombardium Fondgesellschaften gegenüber ihren Anlegern.

Auch bei Gutgläubigkeit und besten Absichten treffen den Anlageberater oder den Vermittler gewisse Sorgfaltspflichten im Beratungs- oder Vermittlungsverhältnis zu dem von ihm geworbenen Anleger.

Hierzu zählt insbesondere eine entsprechende Risikoaufklärung des Kapitalanlegers, insbesondere zu Totalausfallrisiken, erst recht aber zu Rückzahlungs- und Nachschusspflichten, welche ein Anleger mit Zeichnung einer Kapitalanlage rechtlich eingeht bzw. begründet.

In keinen der mehreren hundert, durch unsere Kanzlei vertretenen Fällen, konnten wir bisher eine korrekte Aufklärung des Anlegers durch den Anlageberater bzw. Vermittler zu Totalausallrisiko, Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten feststellen.

Hätte der Kapitalanleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft oder der Lombard Classic 3 jedoch von der Möglichkeit der jetzt leider eingetretenen katastrophalen Entwicklung mit Ausfallszenario der Kapitalanlagegelder zu 80 bis 90 % bishin zu der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit des Totalausfalles und konkret im Raume stehenden Rückzahlungs- und Nachzahlungsforderungen der Lombardium Gruppe bei Vertragsabschluss gewusst, hätte dieser wohl kaum seine Ersparnisse dort investiert.

 

Insofern bestehen sehr gute Erfolgsaussichten des jeweiligen Anlegers seinen Schaden und Verlust aus der Kapitalanlage im Rechtsverhältnis zu seinem Anlageberater bzw. Vermittler erfolgreich geltend zu machen und von dort auch ersetzt zu bekommen. Dies gilt nur, wenn nicht nachträglich Beratungsprotokolle gefälscht werden.

 

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Berufshaftpflichtversicherung, welche im vorliegenden Zusammenhang für derartige Schadensfälle vorgesehen ist und den Zweck hat, nicht nur den Anleger sondern auch den Anlageberater bzw. Vermittler vor finanziellen Schaden zu schützen.

Insofern ist es nicht nur im Interesse des einzelnen Kapitalanlegers, sondern auch des Anlageberaters selbst sich mit der Frage der Beraterhaftung unter Einbindung des Versicherungsschutzes zu beschäftigen.

Hierzu ist jedem Vermittler empfohlen, sich durch einen auf den konkreten Lombardium Fall spezialisierten Vermittlerschutzanwalt oder Versicherungsspezialisten anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.

Ebenso wie es jedem Kapitalanleger zwingend zu empfehlen ist, sich von einem professionellen mit dem speziellen Vorgang befassten Anlegerschutzanwalt beraten zulassen, zur Durchsetzung und Kompensation seines Vermögensverlustes.

 

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Pforr vertreten im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich Kapitalanlegerinteressen, im Gegensatz zur IG-Lombard und deren Rechtsanwälten.

 Zur Verfolgung des Schadensausgleiches durch, im Rahmen der gegebenenfalls versicherungsgedeckten Beraterhaftung, bedarf es keinerlei Täuschung zur Rückdatierung, Urkundenfälschung oder schriftlichen Lügen wie es bedauerlicherweise offenbar derzeit grassiert.

Der Vollständigkeit halber sei mitgeteilt, dass dies im Übrigen strafrechtlich äußerst bedenklich ist und die Verwendung eines gefälschten Beratungsprotokolls verboten ist.

Kapitalanleger die derartige manipulierte und falsche Beratungsprotokolle nachträglich bestätigen laufen dreifach Gefahr, nämlich

  1. sich selbst strafbar zu machen,

 

  1. sich durch Manipulation der Beratungsunterlagen und Mitwirkung etwaige versicherungsgedeckter Ansprüche abzuschneiden und

 

  1. wahrheitswidrigerweise nachträglich dem Anlageberater bzw. Vermittler durch schriftliche Lüge zu bestätigen, dass möglicherweise eine ordnungsgemäße Beratung vorgelegen hat, was nicht der Fall war.

 

Wir empfehlen jeden Kapitalanleger der von seinem Vermittler zu derartigen Handlungen, wie vor benannt aufgefordert wird, dies umgehend durch dem eigenen Rechtsanwalt vorzulegen, der entscheiden wird, ob dieser Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten ist oder nicht.

 

Abschließend kann festgehalten werden, dass ein seriöser Anlageberater und Vermittler aufgrund von Falschinformationen der Lombardium Gruppe insbesondere der Fidentum GmbH beispielsweise keine korrekte Anlageberatung bei seinem Kunden vornahm, derartige Machenschaften auch gar nicht nötig hat, sondern im Rahmen der geordneten Klärung der Rechts- und Versicherungsverhältnisse aktiv an der Schadensminderung des Anlegers und damit auch an der Erlangung von Rechtssicherheit für den Anlageberater selbst mitwirken kann, sachdienlicherweise im Rahmen einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Problemlösung, anstatt durch rechtswidrige und strafrechtlich relevante Tricksereien die Problematik zur Katastrophe werden zu lassen.

 

 

 

Dr. Thomas Pforr

Rechtsanwalt

2 Kommentare

  • Der u.s. Abschnitt aus dem o.g. Gesamttext ist durchaus interessant. Wenn ich ihn richtig interpretiere, so kann derjenige Vermittler keine Fehler begangen haben, der sich auf die Informationen von Fidentum gestützt hat. Das ist eine interessante Sichtweise. FIDENTUM, nicht der Vermittler kam auf die Idee die Anlage in den Vergleich zum Festgeld zu stellen. Hierzu wurde ein Vergleichsrechner zur Verfügung gestellt.
    Herr Westen, von der ERSTEN ODERFELDER, führt nun, vermutlich beraten von Herrn Blazek aus, dass die Vermittler diese geniale Vergleichsidee hatten.

    Die Ausführungen von Herrn Pforr richtig interpretiert, ergibt für diesen ein hervorragendes Tätigkeitsfeld. Er möge doch mit den Vermittlern kooperieren um tatsächlich aufzuklären wer wem was erklärt hat. Dies wäre sinnvoller als den Eindruck zu erwecken, die Mehrzahl der Vermittler datiert Protokolle zurück.
    Allerdings erschließt sich mir eben gerade nicht der Hinweis auf….

    “ im Rahmen der geordneten Klärung der Rechts- und Versicherungsverhältnisse aktiv an der Schadensminderung des Anlegers und damit auch an der Erlangung von Rechtssicherheit für den Anlageberater selbst mitwirken kann, sachdienlicherweise im Rahmen einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Problemlösung,…….“

    Für eine aussergerichtliche Problemlösung steht keine VSH zur Verfügung. Das sollte Herr Pforr wissen. Von den Gesellschaften dürfte aussergerichtlich keine Lösung zu erwarten sein. Was will uns Herr Pforr also mit dieser Passage sagen?
    Will er eine aussergerichtliche, was auch heißt ausser VSH, Lösung durch Zahlung des Vermittlers oder was genau strebt er an?
    Warum lässt Herr Pforr zu, dass die GL der Gesellschaften seine Texte übernimmt um Anleger damit gegen Vermittler aufzuhetzen?
    Welche Rolle spielt Herr Pforr?

  • Exakt die gleiche Information hat das Lombardium, allerdings ohne Hinweis auf eine „Kanzlei Pforr“ an alle Anleger per EMail geschickt. Ist Pforr ein eigenständiger ANwalt oder gehört er zum Unternehmensgeflecht der Lombardium? Vielleicht ist es auch nur ein Syndikusanwalt?

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