Deutsche Bank AG: BaFin ergänzt das Mandat des Sonderbeauftragten
Die BaFin hat am 15. Februar 2019 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, die gruppenweiten Risikomanagementprozesse im Korrespondenzbankbereich der Deutsche Bank AG zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG).
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahme zu überwachen, ergänzt die BaFin das Mandat des mit Bescheid vom 21. September 2018 bestellten Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG (Anordnung) beziehungsweise § 60b KWG (Ergänzung des Mandats des Sonderbeauftragten).
Der Bescheid ist seit dem 15. Februar 2019 bestandskräftig.
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