OLG Braunschweig – Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

Published On: Dienstag, 11.07.2023By

Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/​16

Verkündet am 7. Juli 2023

Tekcan, Justizamtsinspektorin

Beweisbeschluss I

in dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und
Porsche Automobil Holding SE

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die wechselseitigen Behauptungen der Musterklägerin und Beigeladenen einerseits und der Musterbeklagten andererseits zur Kenntnis bzw. fehlenden Kenntnis des Vorstands der Musterbeklagten zu 1) bzw. einzelner ihrer Vorstandsmitglieder und/​oder einzelner Mitglieder ihrer Clearingstelle über den Einbau von nach US-Recht unzulässigen Abschalteinrichtungen in Fahrzeuge der Musterbeklagten zu 1) durch Vernehmung der jeweils benannten Zeuginnen und Zeugen.

Im Einzelnen soll zunächst Beweis erhoben werden

1. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

mindestens ein Mitglied des Vorstands der Musterbeklagten zu 1) habe im Zeitraum zwischen dem Jahr 2006 und dem Sommer 2015 Kenntnis davon gehabt, dass Mitarbeiter der Musterbeklagten zu 1) und ihrer Tochtergesellschaften sich dazu entschlossen hatten, die von Audi entwickelte Akustikfunktion einzusetzen, um mit deren Hilfe die zu hohen Emissionswerte ihrer Diesel-Pkw der ersten Generation (scheinbar) in den Griff zu bekommen,

jedenfalls habe mindestens ein Mitglied des Vorstands der Musterbeklagten zu 1) angesichts der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem plötzlichen Durchbruch der Musterbeklagten auf dem Gebiet schadstoffarmer Dieselantriebe manipulative Ursachen zumindest für konkret möglich gehal-ten und den Verkauf entsprechender Fahrzeuge gleichwohl gebilligt,

b) der Beklagtenseite,

kein Mitglied des Konzernvorstands oder des für das Clearing von potentiell ad-hoc-pflichtigen Themen zuständigen Gremiums habe vor dem 18. September 2015 Kenntnis von Tatsachen gehabt, die kursrelevante Auswirkungen bei der Musterbeklagten zu 1) gehabt hätten. Keine dieser Personen habe es dementsprechend vorsätzlich unterlassen, eine Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1) zu veranlassen,

kein Mitglied des Vorstands der Musterbeklagten zu 1) oder des für das Clearing von potentiell ad-hoc-pflichtigen Themen zuständigen Gremiums habe im Zeitraum bis zum Sommer 2015 Kenntnis davon gehabt, dass die testrelevanten Emissionen des NSK-Systems durch eine Manipulation der Motorsteuerungssoftware erreicht worden seien,

für den Konzernvorstand habe auch kein Anlass für die Annahme bestanden, die Musterbeklagte zu 1) sei ausschließlich aufgrund der Nutzung einer nach US-Recht unzulässigen Software in der Lage, zulassungs- und wettbewerbsfähige Fahrzeuge in den USA auf den Markt zu bringen,

2. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) da die Kosten für die geplanten Maßnahmen zur Senkung der Abgasemissionen der 2,0-Liter-Dieselfahrzeuge für den US-Markt – Hard- und Softwareänderungen, insbesondere eine anzupassende Abschaltfunktion – vergleichsweise hoch gewesen seien, habe der Zeuge J. H. – … – beschlossen, die Maßnahmen in einer Besprechung mit Vorstandsbeteiligung (Mitglieder des Konzern- und des Markenvorstands) am 8. November 2007 [sog. High-Level-Meeting] vorzustellen und die Zustimmung der Vorstandsrunde zu den Maßnahmen einzuholen,

bb) im Termin am 8. November 2007 sei eine Folienpräsentation einschließlich „Back-up-Folien“ gehalten worden, aus der als eine Maßnahme der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung hervorgegangen sei, auf die Softwaremaßnahmen seien die Zeugen J. H. und F. R. eingegangen,

cc) dass es sich bei einer der in der Präsentation am 8. November 2007 vorgestellten Maßnahmen um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt habe, sei bereits daraus ersichtlich gewesen, dass eine „OBD-Ausblendung der neuen Maßnahmen“ vorgesehen gewesen sei,

dd) der Zeuge J. H. habe am 8. November 2007 zum Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn gesagt, was VW hier tue, sei nicht okay und könne zu Diskussionen mit den Behörden führen. Der Zeuge J. H. habe zudem vor möglichen Reputationsschäden gewarnt. Der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe mit den Schultern gezuckt und gefragt, was die Alternative sei, und gesagt, man solle weitermachen,

b) der Beklagtenseite,

aa) Schwerpunkt der vom Zeugen F. R. – … – am 8. November 2007 gehaltenen Präsentation seien Hardwareverbesserungen gewesen; der Konzernvorstand habe die Aufrüstung des Abgassystems gebilligt. Hintergrund seien vermehrte Schäden am Dieselpartikelfilter bei internen Testläufen gewesen. Der Vorstand sei davon ausgegangen, dass mit den kostenintensiven Maßnahmen (268 Euro pro Fahrzeug) die vorgetragenen Entwicklungsprobleme gelöst werden würden,

soweit der Zeuge J. H. in dem Treffen darauf hingewiesen haben wolle, dass es trotz der Hardwareaufrüstung möglich sei, dass bei einer hohen thermischen Belastung des Dieselpartikelfilters einzelne Regenerationen des NOx-Speicherkatalysators über eine begleitende Softwaremaßnahme modifiziert oder abgebrochen werden müssten, weil anderenfalls eine Überhitzung und Beschädigung des Dieselpartikelfilters drohe, sei jedenfalls über eine solche Strategie nicht im Zusammenhang mit einer Umschaltfunktion oder einem nach US-Recht unzulässigen Defeat Device berichtet worden; es sei lediglich die den US-Umweltbehörden in den Zulassungsanträgen angezeigte DPF-Schonstrategie angesprochen worden,

bb) die vom Zeugen J. H. behauptete Äußerung, die aus Bauteilschutz zwingend notwendige Regenerationsauslassung könne zu „Diskussionen mit den Behörden führen“, hätten den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn nicht beeindrucken müssen. Aus Gründen des Bauteilschutzes vorgenommene Eingriffe in die Abgasnachbehandlung seien im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen zulässig und möglich gewesen, hätten aber mit den US-Umweltbehörden diskutiert werden müssen,

cc) über Softwaremaßnahmen, die eine unterschiedliche Abgasreinigung im Test- und Straßenbetrieb zur Folge haben sollten, sei im Termin am 8. November 2007 nicht gesprochen worden; der Vortrag oder die Präsentation sei von den anwesenden Mitgliedern des Konzernvorstands und Markenvorstands nicht so verstanden worden, dass ein Einbau eines nach US-Recht unzulässigen Defeat Device vorgeschlagen worden wäre, und der Zeuge J. H. habe nicht vor möglichen Reputationsschäden gewarnt; er habe sich erfolgreich für eine legale Verbesserung der Abgasanlage der Dieselfahrzeuge eingesetzt,

dd) im Termin am 8. November 2007 sei nur eine gekürzte Version der Präsentation gezeigt worden, Folien zu Softwaremaßnahmen seien nicht enthalten gewesen; die Backup-Folien der Anlage QE 64 sprächen eine Vielzahl software-spezifischer Spezialthemen an, die nichts mit einem Defeat Device zu tun gehabt hätten; es sei vielmehr darum gegangen, innerhalb der gesetzlichen Grenzen umweltschützende Bauteile zu schützen,

3. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) im März 2007 hätten die zuständigen Ingenieure der Musterbeklagten zu 1) ihren jeweiligen Vorgesetzten mitgeteilt, dass Mitarbeiter der Bosch GmbH in einem Brief vor der Illegalität des Einsatzes der „Akustikfunktion“ gewarnt und dazu geraten hätten, diese in den offiziellen Dokumenten gegenüber den US-Behörden zu verschweigen. Diese Information sei insbesondere zwischen den Zeugen Dr. Heinz-Jakob Neußer – Leiter des Markenbereichs Entwicklung Aggregate (EA) von Oktober 2011 bis 2013, danach Mitglied im Markenvorstand der Marke Volkswagen mit Zuständigkeit für Technische Entwicklung von Juli 2013 bis September 2015 -, B. G. – … -, Wolfgang Hatz, Prof. Dr. Martin Winterkorn, Matthias Müller, J. H., R. D. – … – und T. S1. besprochen worden. Der Einsatz der Manipulationssoftware sei für die Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn sowie Dr. Heinz-Jakob Neußer jedoch alternativlos gewesen,

bb) der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn sei über das Schreiben der Robert Bosch GmbH vom 2. Juni 2008 informiert worden,

b) der Beklagtenseite,

aa) die angeblichen Warnungen und Bedenken der Robert Bosch GmbH im März 2007 seien nicht zwischen Dr. Heinz-Jakob Neußer, B. G., Wolfgang Hatz, Prof. Dr. Martin Winterkorn, Matthias Müller, J. H., R. D. und T. S1. besprochen worden,

bb) der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn sei nicht über das Schreiben der Robert Bosch GmbH vom 2. Juni 2008 informiert worden,

4. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

das Konzern-Produktstrategiekomitee habe am 22. März 2011 den Aggregateentscheid für den Motor EA 288 (US-Generation 3) erteilt, ohne Kenntnis von der Abschalteinrichtung zu haben; den Mitgliedern sei dessen Existenz verheimlicht worden,

5. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer sei nach seinem Amtsantritt als Leiter des Markenbereichs Entwicklung Aggregate im Oktober 2011 vom Zeugen J. K. – … – und vom Zeugen H. J. – … – über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert worden,

bb) der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer habe die Information über die unzulässige Abschalteinrichtung umgehend an den Vorstand der Musterbeklagten zu 1) weitergegeben; so habe auch der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn von der Warnung durch die Zeugen J. K. und H. J. erfahren,

cc) die Zeugen J. K. und T. D. – … – hätten im August 2012 dem Zeugen Dr. Heinz-Jakob Neußer anhand einer Skizze erklärt, dass alle US-Fahrzeuge Umschalteinrichtung erhielten und durch die späte Umschaltung Partikelfilterschäden entstünden; der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer habe keine Details wissen wollen und die Vernichtung der Skizze verlangt; ihm sei der gesetzeswidrige Zweck der Software bewusst gewesen; man sei übereingekommen, dass an der bisherigen Vorgehensweise festgehalten werden solle („noch ein Jahr durchhalten“); bei dieser Gelegenheit seien mit dem Zeugen Dr. Heinz-Jakob Neußer auch die Risiken der weiteren Nutzung der EA-189-Motoren (z.B. durch Gewährleistungsfälle) diskutiert worden,

dd) der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer habe die Aktivierung der Software, die der Lenkwinkelerkennungsfunktion zugrunde gelegen habe, für 2,0-Liter-Fahrzeuge freigegeben, ihm seien zuvor vom Zeugen H. J. die vorgesehenen Maßnahmen, die Lenkwinkelerkennung und die Logikumkehr, erklärt worden; der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer habe in diesem Zusammenhang u.a. gefragt, ob es Alternativen gebe; dies habe der Zeuge H. J. verneint,

b) der Beklagtenseite,

aa) der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer habe erst im Sommer 2015 Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erlangt,

bb) das Defeat Device sei schon gegenüber der Bereichsleitung nicht offen kommuniziert worden; ohne offene und eindeutige Kommunikation hätten die Bereichsleiter nicht das notwendige technische und regulatorische Detailwissen besitzen können, um ein Defeat Device zu entdecken,

cc) das von der Klägerseite behauptete Gespräch im August 2012 zwischen den Zeugen J. K., T. D. und Dr. Heinz-Jakob Neußer habe es nicht gegeben,

dd) die Schäden an den Dieselpartikelfiltern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (US-Generation 1) seien jedenfalls nicht über den Ausschuss für Produktsicherheit hinaus eskaliert worden; die Information über die Schäden und erst recht der Zusammenhang der Schäden mit einem nach US-Recht unzulässigen Defeat Device hätten die Mitglieder des Konzernvorstands nicht erreicht; dass ein solches Defeat Device in den Fahrzeugen der Musterbeklagten zu 1) mit dem Motor EA 189 (US-Generation 1) eingebaut war, hätten die Mitglieder des Konzernvorstands der Musterbeklagten zu 1) nicht gewusst,

6. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) die Zeugen T. D. und J. K. hätten dem Zeugen B. G. am 25. Juli 2012 anhand einer Skizze die Testerkennung als mögliche Schadensursache für Partikelfilter erläutert; der Zeuge B. G. habe vertrauliche Behandlung gefordert, Vernichtung der Unterlagen und habe Kontakt zum Zeugen Dr. Heinz-Jakob Neußer aufnehmen wollen; dem Zeugen B. G. sei in der Besprechung der gesetzeswidrige Zweck der Software bewusst gewesen,

bb) der Zeuge B. G. habe die Information an den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn weitergegeben,

b) der Beklagtenseite,

die Zeugen T. D. und J. K. hätten den Zeugen B. G. am 25. Juli 2012 nicht über Schäden am Partikelfilter und den Rollenmodus informiert; hiervon habe er erst im Vorgespräch zum TREAD-Meeting am 20. Juli 2015 erfahren.

7. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) am 1. April 2010 und 11. Juni 2012 hätten Sitzungen von Arbeitskreisen unter Beteiligung des Vorstands der Audi AG, insbesondere des Zeugen Prof. Rupert Stadler, stattgefunden; darin sei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erläutert worden, dass die in den Audi-Fahrzeugen verwendeten AdBlue-Tanks zu klein seien,

bb) in den Arbeitskreisen (jedenfalls aber im Jahr 2012) sei dann beschlossen worden, dass eine neue Software die Häufigkeit der AdBlue-Einspritzung im realen Fahrbetrieb reduzieren sollte, denn eine häufigere AdBlue-Einspritzung hätte dazu geführt, dass das vorhandene AdBlue nicht für die vorgeschriebenen Nachfüllintervalle ausgereicht hätte;

der Zeuge Prof. Rupert Stadler habe somit seit April 2010 davon gewusst, dass die bei Audi bereits verwendete Technologie zur Stickoxid-Abgasreinigung (SCR-Technik) die Abgase nicht hinreichend gereinigt habe und die Abgasreinigung zwei verschiedene Modi genutzt habe (niedrige AdBlue-Einspritzung im „Straßenmodus“, hohe AdBlue-Einspritzung im „Rollenmodus“),

cc) im April 2012 habe sich der Audi-Produkt-Steuekreis, welcher dem Vorstandsvorsitzenden Prof. Rupert Stadler direkt unterstellt gewesen sei, mit dem Thema Defeat Devices befasst und entschieden, dass die Dieselfahrzeuge „dreckig weiterlaufen sollen“,

b) der Beklagtenseite,

aa) der Zeuge Prof. Rupert Stadler habe erst nach der Veröffentlichung der Notice of Violation von Defeat Devices erfahren; er sei nicht mit Entwicklungsaufgaben betraut gewesen,

bb) am 10. August 2015 habe der Zeuge F. H. den Zeugen Prof. Rupert Stadler über erhöhte NOx-Emissionswerte und das Risiko einer Strafzahlung sowie Kundenklagen informiert; der Zeuge F. H. sei aber davon ausgegangen, dass sich das Problem auf technischer Ebene im Wege eines Rückrufs lösen lasse,

cc) die von der Klägerseite genannten Termine hätten nicht die fehlende Gesetzmäßigkeit betroffen, sondern die zukünftige Verbesserung der Off-cycle-Emissionen und die Festlegung einer künftigen SCR-Strategie im Hinblick auf zu erwartende Verschärfung der Emissionsgesetzgebung; es sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass die im Markt befindlichen Fahrzeuge die damaligen gesetzlichen Vorgaben erfüllt hätten; es sei nicht über Defeat Devices oder eine Unterscheidung zwischen „Straßenmodus“ und „Rollenmodus“, eine unzulässige AdBlue-Limitierungsfunktion oder sonst unzulässige Funktionen gesprochen worden,

dd) im April 2012 sei im Audi-Produkt-Steuerkreis nicht entschieden worden, dass die Dieselfahrzeuge „dreckig weiterlaufen sollen“; eine solche Entscheidung werde insbesondere nicht in einer E-Mail des Zeugen R. Z. an die Zeugen M. L. und U. W1. vom 18. Juli 2012 behauptet,

8. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

in einem internen Vermerk der Audi AG vom 27. November 2012 sei festgehalten, dass „die heutigen Fahrzeugkonzepte bei den geforderten Emissionsstandards nicht mehr den aktuell mit den Behörden verhandelten Zulassungsbedingungen für Diesel-Fahrzeuge“ entsprächen; der Vorstand der Musterbeklagten zu 1) habe diesen Vermerk umgehend zur Kenntnis genommen; so habe auch der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn von diesem Vermerk erfahren,

b) der Beklagtenseite,

für den Konzernvorstand der Musterbeklagten zu 1) sei nicht erkennbar gewesen, dass die zweite US-Generation des Motors EA 189 mit SCR-Katalysator über ein Defeat Device verfügt habe; die Emissionserreichung mit dem SCR-System sei stets als machbar dargestellt worden,

9. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

die Freigabe der Lenkwinkelerkennungsfunktion im oder um den April des Jahres 2013 sei mit Wissen des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn und weiterer Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten zu 1) erfolgt,

b) der Beklagtenseite,

der Vorstand der Musterbeklagten zu 1) habe nicht von der Logikumkehr und Missbrauch der Sensorik zur Lenkwinkelerkennung erfahren,

10. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

nachdem der Zeuge O. S. – … – am 15. April 2014 die ICCT-Studie an den Zeugen B. G. weitergeleitet gehabt habe, habe der Zeuge B. G. in Abstimmung mit dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn eine Strategie entwickelt, um die illegalen Praktiken weiter zu vertuschen und eine Aufklärung durch die Behörden zu verhindern,

b) der Beklagtenseite,

der Konzernvorstand sei nach Bekanntwerden der ICCT-Studie über den wahren Hintergrund des hohen NOx-Ausstoßes im realen Fahrbetrieb nicht informiert worden; die Arbeitsabläufe auf Arbeitsebene seien ihm nicht berichtet worden,

11. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

am 28. April 2014 hätten die Mitglieder der nach Bekanntwerden der ICCT-Studie eingerichteten Taskforce dem Zeugen B. G. die Ergebnisse der ICCT-Studie präsentiert; dabei sei insbesondere der Hintergrund des Unterschieds auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb, also die unzulässige Abschalteinrichtung, besprochen worden; die an dem Meeting teilnehmenden Ingenieure, insbesondere der Zeuge T. D., hätten dem Zeugen B. G. dabei den gesamten Umfang der Testerkennung und die Unterscheidung zwischen Straßen- und Prüfstandsmodus offengelegt; dies sei ihm schon aufgrund des im Juli 2012 mit den Zeugen J. K. und T. D. geführten Gesprächs bekannt gewesen. Die Besprechungsteilnehmer hätten auch die Konsequenzen (u.a. Maximalstrafen) des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtung besprochen; der Zeuge B. G. habe gegenüber Besprechungsteilnehmern geäußert, über diese Umstände mit dem Zeugen Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn sprechen zu müssen,

b) der Beklagtenseite,

der Zeuge B. G. habe im Nachgang zu einem Treffen am 28. April 2014 – bei dem ihm nach der Behauptung der Klägerseite die Ergebnisse der ICCT-Studie präsentiert worden seien – nicht den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn über den Einsatz von Defeat Devices informiert; der Zeuge B. G. sei bei dem genannten Treffen selbst nicht über Defeat Devices informiert worden,

12. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) zwischen dem 15. und dem 19. Mai 2014 habe der Zeuge Michael Horn – CEO der Volkswagen Group of America – den Zeugen Christian Klingler – Mitglied im Markenvorstand der Marke Volkswagen von 2007 bis September 2015 und im Konzernvorstand von Januar 2010 bis September 2015, jeweils mit Zuständigkeit für Vertrieb, Marketing und After Sales – über die unzulässige Abschalteinrichtung und die möglichen finanziellen Konsequenzen informiert; Grundlage der Information sei eine E-Mail des Zeugen O. S. vom 15. Mai 2014 gewesen, mit der der Zeuge O. S. dem Zeugen Michael Horn das Dokument „Mögliche Konsequenzen/​Risiken“ übersandt gehabt habe. Das Dokument sei zuvor von dem Zeugen J. P. auf Bitte des Zeugen R. P. erstellt worden und habe „vorstandstauglich“ sein sollen,

bb) im Nachgang zu dem Gespräch zwischen den Zeugen Michael Horn und Christian Klingler und der Markenvorstandssitzung am 19. Mai 2014, an der auch der Zeuge Christian Klingler teilgenommen habe, habe der Zeuge A. D. dem Zeugen Christian Klingler von Nachforschungen und insbesondere nochmal zu den Hintergründen der ICCT-Studie und den Inhalten des Dokuments „Mögliche Konsequenzen/​Risiken“ berichtet,

b) der Beklagtenseite,

der Zeuge Christian Klingler habe erst am 3. September 2015 davon erfahren, dass in Fahrzeugen der Musterbeklagten zu 1) ein nach US-Recht unzulässiges Defeat Device verbaut gewesen sei; er habe im Mai 2014 weder die Übersicht „Mögliche Konsequenzen/​Risiken“ erhalten noch sei er über deren Inhalt informiert worden; er habe im Mai 2014 auch nicht mit dem Zeugen O. S. über die ICCT-Studie gesprochen,

13. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn sei nach der Markenvorstandssitzung vom 19. Mai 2014 nochmals von Frank Tuch mit Schreiben vom 23. Mai 2014 über die ICCT-Studie und die Hintergründe unterrichtet worden – was unstreitig ist -; diesem Schreiben sei – was ebenfalls unstreitig ist – ein Vermerk des Zeugen B. G. beigefügt gewesen, in dem unter anderem der Passus enthalten gewesen sei, dass den Behörden keine fundierte Erklärung für die dramatisch erhöhten NOx-Emissionen gegeben werden könne; es sei zu vermuten, dass die Behörden die VW-Systeme daraufhin untersuchen würden, ob Volkswagen eine Testerkennung in die Motorsteuergeräte implementiert habe;

diesen Vermerk habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn gelesen;

b) der Beklagtenseite,

der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe den Vermerk des Zeugen B. G. nicht gelesen oder höchstens überflogen,

14. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

im Rahmen eines „Q-Schwerpunkte-Meetings“ am 17. Juli 2014 habe der Zeuge T. D. den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn nicht über eine AdBlue-Limitierungsfunktion informiert, durch die die NOx-Emissionen auf der Straße höher gewesen seien, als auf dem Rollenprüfstand,

15. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

Ende Februar 2015 habe der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Ferdinand Piëch von einem Informanten den Hinweis erhalten, dass Volkswagen ein großes Problem in den USA habe, weil das Unternehmen mit einer Software die Abgaswerte manipuliere; Hinweise darauf hätten US-Behörden bereits an VW weitergeleitet; Prof. Dr. Ferdinand Piëch habe unmittelbar den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn darauf angesprochen; dieser habe ihm versichert, dass ein solches Papier aus den USA nicht existiere,

b) der Beklagtenseite,

Prof. Dr. Ferdinand Piëch habe zwar den Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn gefragt, ob es Probleme mit Dieselfahrzeugen in den USA gebe; der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe daraufhin den aktuellen Informationsstand wiedergegeben; es sei nicht über Softwaremanipulationen gesprochen worden, insbesondere nicht über Informationen, die der Zeuge Prof. Dr. Ferdinand Piëch von einem Informanten, namentlich dem Zeugen A. P., dazu erhalten haben soll,

16. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

Ende Mai oder Anfang Juni 2015 hätten die Zeugen F. E. – … – und H. J. ein Gespräch mit dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn geführt, zu dem der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer hinzugekommen sei; der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe zur Begrüßung gesagt: „Ihr Antriebsfritzen, was habt ihr jetzt wieder angestellt?“ Der Zeuge F. E. habe von der Ausstattung der Fahrzeuge mit der Umschaltlogik berichtet, der Zeuge H. J. habe Einzelheiten zur Lenkwinkelerkennung und Logikumkehr zur Vermeidung von Partikelfilterschäden erläutert,

b) der Beklagtenseite,

ein Gespräch mit dem oben genannten Inhalt habe es nicht gegeben,

17. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

in einer Sitzung des Markenvorstands der Musterbeklagten zu 1) – dessen Mitglied auch der Zeuge Dr. Herbert Diess war, der zugleich auch Mitglied des Konzernvorstands war – am 13. Juli 2015 seien die Zulassungsprobleme bezüglich des Modelljahres 2016 der Dieselfahrzeuge für den US-Markt besprochen worden, wobei unklar sei, was genau besprochen worden sei. Es sei jedenfalls nicht die Rede von Manipulation und deren Verschleierung gewesen; der Markenvorstand habe auch keinen Handlungsbedarf gesehen,

18. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

aa) im TREAD-Meeting am 21. Juli 2015 sei der Zeuge T. D. ausdrücklich auf ein in der Motorsteuerungssoftware vorhandenes Defeat Device eingegangen; den Teilnehmern sei verdeutlicht worden, dass es sich um gesetzeswidrige Software handele; an diesem Meeting habe der Zeuge M. G. teilgenommen; dieser habe gegenüber den übrigen Teilnehmern, namentlich jedenfalls gegenüber dem Zeugen J. P., geäußert, dass dies „der Chef“ wissen müsse, das könne ihn nämlich seinen Job kosten,

bb) zwischen dem 21. und 27. Juli 2015 habe der Zeuge B. G. mit dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn telefoniert und diesem dabei gesagt: „Wir haben beschissen.“,

cc) am 27. Juli 2015 hätten Ingenieure dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn und den übrigen Teilnehmern des „Schadenstischs“ die Problematik in den USA mit deutlichen Worten dargelegt; der Zeuge T. D. habe das erhebliche Risiko der Enttarnung und den daraus resultierenden Handlungsdruck erläutert; die von ihm verwendete Präsentation habe die auffälligen Messwerte der ICCT-Studie und die Zahl der betroffenen Fahrzeuge gezeigt, sowie was die CARB wisse und was sie nicht wisse; auch von einer unterschiedlichen Applikation zwischen „Straße“ und „Rolle“ sei die Rede gewesen; dabei sei auch über die zwecks Einhaltung der Wartungsintervalle vorgenommene reduzierte Harnstoffeinspritzung in VW-Dieselmotoren mit der SCR-Technologie gesprochen worden,

dd) der Zeuge T. D. habe bei seiner Präsentation nicht das Gefühl gehabt, dass der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn zum ersten Mal von diesen Dingen gehört habe,

ee) das Ergebnis des „Schadenstischs“ am 27. Juli 2015 sei gewesen, dass die VW-Geschäftsleitung die weitere Geheimhaltung des Defeat Devices gegenüber den US-Behörden genehmigt habe,

ff) am Vormittag des 27. Juli 2015 habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn den Zeugen C. R. – … – in sein Büro einbestellt; der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe gefragt, warum der Zeuge M. G. das „Thema Diesel“ vor einigen Tagen in den Vorstand gebracht habe, woraufhin der Zeuge C. R. die Prüfung des Vorliegens eines Defeat Devices in den VW Dieselmotoren durch die CARB geschildert habe und M. G.s Sorge wiedergegeben habe, dass eine Vergleichslösung scheintern könnte und welche Konsequenzen dann auf den Volkswagen-Konzern zukommen würden. Dabei sei auch über Strafzahlungen im Fall des Scheiterns einer Vergleichslösung gesprochen worden,

b) der Beklagtenseite,

aa) am TREAD-Meeting am 21. Juli 2015 habe kein Mitglied des Konzernvorstands oder der Clearingstelle teilgenommen; der Zeuge T. D. habe bei dem Meeting von „Irregularitäten“ der Software gesprochen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Emissionsverhalten durch die US-Umweltbehörden als rechtlich problematisch angesehen werde; er habe sodann wahrheitswidrig versichert, dass die „Irregularitäten“ durch neue Datensätze behoben werden könnten; der Zeuge M. G. sei im Nachgang des Meetings durch den Zeugen C. R. über das Ergebnis des Meetings informiert worden; es solle die Strategie „Angebot eines Rückrufs“ verfolgt werden,

bb) der Zeuge B. G. habe dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn bei dem Telefonat vor dem Schadenstisch nur kurz berichtet, dass die Gespräche mit den US-Behörden zäh verliefen und sich die Zulassung der Dieselfahrzeuge des Modelljahres 2016 für den US-Markt verzögere; technische Ursachen habe der Zeuge B. G. nicht erläutert; es habe jedenfalls keine alarmierenden Äußerungen gegeben,

cc) am Vormittag des 27. Juli 2015 habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn den Zeugen F. E. angerufen und nach dem Sachstand bezüglich der Zulassung der Dieselfahrzeuge des Modelljahres 2016 für den US-Markt gefragt; der Zeuge F. E. habe weder von Gesetzeswidrigkeit noch von Verärgerung der Behörden gesprochen, sondern erklärt, man werde die Zulassung hinbekommen,

dd) ebenfalls am Vormittag des 27. Juli 2015 habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn mit dem Zeugen C. R. – … – in Anwesenheit des Zeugen S. G. – … – gesprochen. Der Zeuge C. R. habe lediglich über Probleme mit der Emissionsperformance der Vorgängermodelle gesprochen, es seien weitere Besprechungen der Techniker mit den US-Behörden erforderlich, das für September 2015 geplante Launch Event für das Modelljahr 2016 sei nicht gefährdet. Über Strafzahlungen sei nicht gesprochen worden;

der Zeuge C. R. habe dem Zeugen M. G. von diesem Gespräch mit dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn berichtet,

ee) bei dem „Schadenstisch“ am 27. Juli 2015 sei das Defeat Device nicht offengelegt worden; ein Gespräch zum Thema „Diesel-Zulassung USA“ sei erst im Anschluss an den Schadenstisch geführt worden; der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe deshalb bei dem „Schadenstisch“ keine Informationen zu dieser Thematik erhalten,

ff) im Anschluss an den „Schadenstisch“ am 27. Juli 2015 seien einige der Teilnehmer im Raum geblieben und hätten über das Thema „Diesel-Zulassung USA“ gesprochen; der Zeuge T. D. habe keine Präsentation gezeigt, in der das erhebliche Risiko der Enttarnung und der daraus resultierende Handlungsdruck aufgezeigt worden sei; über eine Verwendung der Software außerhalb der USA sei nicht gesprochen worden; das Problem sei unzutreffend als Altlast dargestellt worden; über drohende Strafzahlungen und sonstige Konsequenzen für die Musterbeklagte zu 1) sei nicht gesprochen worden; die wahre Brisanz sei nicht dargestellt worden; Prof. Dr. Martin Winterkorn sei von einem üblichen Softwareproblem ausgegangen,

19. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

die Notiz des Zeugen D. S2. – … – vom 18. August 2015 über das Gespräch von Mitarbeitern des VWGoA mit Mitarbeitern der CARB am 5. August 2015 (Anlage MB(1) 94) habe dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn den Eindruck vermittelt, die Gespräche mit US-Behörden verliefen gut; der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe nicht erkannt, dass die US-Behörden getäuscht worden seien; er habe keinen Anlass gesehen, die Notwendigkeit einer Ad-hoc-Mitteilung zu erwägen; er sei davon ausgegangen, dass das Problem durch einen Vergleich und die Zahlung einer Strafe im Bereich eines zweistelligen Millionenbetrags aus der Welt geschafft würde,

20. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

auf einer Sitzung des VW-Markenvorstands am 24. August 2015 seien die Zeugen Dr. Herbert Diess – Mitglied im Konzernvorstand von Juli 2015 bis Dezember 2021 mit Zuständigkeit für die Marke Volkswagen, Vorsitzender des Konzernvorstands von April 2018 bis August 2022 – und Dr. Francisco Javier García Sanz – Mitglied des Vorstands der Marke Volkswagen Pkw, Geschäftsbereich Beschaffung von 1997 bis 2015, Mitglied im Konzernvorstand von 2001 bis April 2018 mit Zuständigkeit für Beschaffung – darüber informiert worden, dass möglicherweise Strafzahlungen von mehr als 20 Milliarden Dollar gedroht hätten; in dieser Sitzung sei zudem die E-Mail eines VW-Managers in den USA thematisiert worden, der darin „ein unangenehmes Treffen mit US-Behördenvertretern am 21. August“ geschildert habe; Demnach seien die Amerikaner „stinksauer wegen der Betrugssoftware“ gewesen, „auch weil sie von VW jahrelang angelogen“ worden seien,

b) der Beklagtenseite,

aa) auf der Sitzung des VW-Markenvorstands am 24. August 2015 habe der Zeuge Dr. Heinz-Jakob Neußer nur berichtet, dass die Task-Force auf einem guten Weg sei, technische Lösungen zu entwickeln und dass der Dialog mit den US-Behörden positiv verlaufe und mit der Zulassung des Modelljahres 2016 der Dieselfahrzeuge für den US-Markt zu rechnen sei,

bb) auf der Sitzung des VW-Markenvorstands am 24. August 2015 sei nicht über das Defeat Device gesprochen worden und auch nicht über Bußgelder oder finanzielle Folgen diskutiert worden, jedenfalls nicht über solche von mehr als 20 Milliarden US-Dollar und auch nicht über ein „unangenehmes Treffen mit US-Umweltbehördenvertretern“; es sei nicht klar gewesen, dass die Probleme aus einem besonderen Betriebsmodus bei Rollentestsituationen resultierten,

21. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

in der Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheit am Nachmittag des 24. August 2015 habe der Zeuge M. G. gefragt, ob das Defeat Device auch in anderen Konzernprodukten, also nicht nur bei Volkswagen, verbaut sei; der Zeuge M. G. habe zudem angesprochen, dass das Vorliegen eines Defeat Devices auch eine relevante Information für Aktionäre sei und man sicherlich mit einer Notice of Violation rechnen müsse,

b) der Beklagtenseite,

aa) auf der Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheit am Nachmittag des 24. August 2015 habe der Zeuge O. S. berichtet, dass die CARB einen Rechtsverstoß vermute und die Zulassung des Modelljahres 2016 der Dieselfahrzeuge für den US-Markt von der Beantwortung eines Fragenkatalogs abhängig mache; es sei über die Höhe potentieller Strafzahlungen gesprochen worden, auch in der Größenordnung von 18 Milliarden bis 35 Milliarden US-Dollar – was insoweit unstreitig ist,

der Zeuge M. G. sei auf der Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheit am 24. August 2015 davon ausgegangen, dass ein etwaiges Strafzahlungsrisiko – wenn überhaupt – deutlich niedriger zu bemessen sei,

bb) ferner sei im Ausschuss für Produktsicherheit am 24. August 2015 ein Überblick über die Softwarefunktionen in den US-Motorgenerationen 1, 2 und 3 dargestellt worden; ferner sei über technische Lösungen gesprochen worden, die möglicherweise unzulässigen Softwarefunktionen zu entfernen; unter anderem sei vorgeschlagen worden, die US-Generation 3 des Modelljahres 2015 mit der Software für das Modelljahr 2016 zu flashen,

cc) Mitarbeiter der Fachabteilungen hätten dem Zeugen M. G. auf Nachfrage erklärt, dass nicht davon auszugehen sei, dass andere Länder als die USA von der Emissionsproblematik betroffen seien,

dd) am Ende der Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheit am 24. August 2015 habe man den Entschluss gefasst, den Sachverhalt gegenüber den US-Umweltbehörden vollständig offenzulegen und die Gespräche konstruktiv fortzuführen; insbesondere sollte der Fragenkatalog der CARB transparent beantwortet werden,

ee) kurz nach der Sitzung des Ausschusses für Produktsicherheit am 24. August 2015 habe der Zeuge M. G. von den Zeugen R. P. – … – und S. J2. – … – die Rückmeldung erhalten, es bestehe keine Gefahr für den weiteren Betrieb der bereits im Feld befindlichen Fahrzeuge,

22. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

bei der Konzernvorstandssitzung der Musterbeklagten zu 1) am 25. August 2015 habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn den Mitgliedern des Konzernvorstands – namentlich den Zeugen Dr. Herbert Diess, Dr. Francisco Javier García Sanz, Christian Klingler, Dr. Horst Neumann, Hans Dieter Pötsch und Andreas Renschler – und weiteren Teilnehmern – namentlich den Zeugen Thomas Ulbrich, S. G., W. G. und Dr. Heinz-Jakob Neußer – von Problemen bei der Erteilung der Zulassung für das Modelljahr 2016 in den USA berichtet und diese knapp mit „Altlasten“ begründet; es sei mitgeteilt worden, dass der Dialog mit den US-Behörden positiv und konstruktiv verlaufe; es sei von einer zeitnahen Lösung ausgegangen und daher keine Einschränkung der Produktion beschlossen worden; Sanktionen, Strafzahlungen oder Kompensationen für die Dieselthematik seien nicht Gegenstand der Konzernvorstandssitzung gewesen,

23. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

in einer Besprechung im Anschluss an die Konzernvorstandssitzung am 25. August 2015 habe der Zeuge O. S. dem Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn vorgerechnet, dass allein in Nordamerika (ohne Kanada) Kosten in Höhe von bis zu 18,5 Milliarden US-Dollar für Strafzahlungen und den Rückkauf sowie das Außerlandesbringen von hunderttausenden von betroffenen Pkw drohe; der Zeuge O. S. habe dazu geraten, Rücklagen zu bilden,

b) der Beklagtenseite,

in einer Besprechung im Anschluss an die Konzernvorstandssitzung am 25. August 2015 habe Einigkeit bestanden, dass im nächsten Termin mit den US-Behörden eine vollständige Offenlegung der Abschalteinrichtung erfolgen sollte; es sei auf die Möglichkeit eines Softwarefixes hingewiesen worden; eine etwaige Nennung gesetzlicher Maximalstrafen habe die Besprechungsteilnehmer nicht alarmieren müssen; aufgrund von Erfahrungen und Vergleichsfällen seien Strafen in dieser Höhe nicht als ernstzunehmendes Risiko befürchtet worden,

24. über die Behauptung

a) der Klägerseite,

der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn sei über das Geständnis vom 3. September 2015 gegenüber der CARB und EPA durch ein Schreiben bzw. eine Notiz vom 4. September 2015 informiert worden, das den folgenden Wortlaut enthalten habe: „Status NAR 2.0 l Fahrzeuge. In einem Gespräch am 03.09.2015 mit der Behörde CARB wurde das Defeat Device (Gen 1 und 2) zugegeben. Weiterhin hat die Behörde nach vergleichbaren Funktionen im Audi V6 TDI angefragt. Aktuell testet die CARB ein Fahrzeug aus dem MJ16. Ergebnisse werden in KW37 erwartet.“ Der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe diese Notiz auch gelesen,

b) der Beklagtenseite

aa) der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn habe sich die Wochenendpost – bei der sich das Schreiben bzw. die Notiz vom 4. September 2015 befunden habe – nur überblicksartig angesehen, weil sich sein Sohn in Lebensgefahr befunden habe; zudem habe der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn die Bedeutung des Begriffs Defeat Device nicht gekannt; die Verwendung einer Manipulationssoftware sei für ihn nicht vorstellbar gewesen; er sei entsprechend seinen Vorgaben nach dem Schadenstisch auch davon ausgegangen, dass alle Fragen der US-Umweltbehörden ehrlich und vollständig beantwortet worden seien,

bb) die Zeugen Dr. Herbert Diess, Prof. Dr. Martin Winterkorn und Christian Klingler seien über das Geständnis vom 3. September 2015 unterrichtet worden, ohne dass der Bericht einen Hinweis darauf enthalten habe, dass die US-Behörden verärgert reagiert hätten und eine einvernehmliche Beilegung nicht mehr in Betracht gekommen sei; es sei kommentiert worden, dass es weitere Konsequenzen geben werde; die Teilnahme und Offenheit des Zeugen F. E. sei von beiden US-Umweltbehörden positiv bewertet und aufgenommen worden,

cc) es habe nach dem Geständnis vom 3. September 2015 jedenfalls kein Anlass bestanden, mit erheblichen finanziellen Konsequenzen zu rechnen; die Zulassung des Modelljahres 2016 sei von den US-Behörden weiterhin in Aussicht gestellt worden,

25. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

aa) bei einer Videokonferenz mit dem Zeugen S. D. – … – am 8. September 2015, an der Hans Dieter Pötsch und die Zeugen Dr. Herbert Diess, M. G. und C. R. teilgenommen hätten, habe der Zeuge S. D. erklärt, dass eine einvernehmliche Lösung der Abgasthematik mit den US-Umweltbehörden wahrscheinlich sei, weiterhin konstruktive Gespräche mit der EPA und der CARB geführt würden, der Termin am 3. September 2015 mit den Behörden gut gelaufen sei und er die Strategie für richtig halte; der Zeuge S. D. habe die Frage von Hans Dieter Pötsch, ob mit einer einseitigen Veröffentlichung durch die US-Behörden zu rechnen sei, verneint; ein Worst-case-Szenario mit ernsthaften Strafen habe der Zeuge S. D. für sehr unwahrscheinlich gehalten,

bb) im Nachgang zu der Videokonferenz vom 8. September 2015 habe Hans Dieter Pötsch versucht, die erwartbaren finanziellen Risiken zu quantifizieren; er sei von einer Belastung von ca. 100 Millionen US-Dollar ausgegangen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von jedenfalls nicht über 300 Millionen US-Dollar; er sei davon ausgegangen, dass die Schwelle zum Erfordernis einer Ad-hoc-Mitteilung bei Produktrisiken bei 1-1,5 Milliarden Euro gelegen habe; er habe sich erinnert, dass ein Getriebemangel mit einem finanziellen Risiko von 1 Milliarde Euro nicht kurserheblich gewesen sei,

cc) die Erwartung, dass das Risiko einer Belastung in Höhe von ca. 100 Millionen bis maximal 300 Millionen US-Dollar bestehe, habe Hans Dieter Pötsch auch so kommuniziert, unter anderem gegenüber den Zeuginnen und Zeugen I. B. – … -, M. G. und Dr. J. B. – … -,

26. über die Behauptung

a) [nicht belegt]

b) der Beklagtenseite,

am 14. September 2015 habe Hans Dieter Pötsch die Zeugin I. B. gefragt, ob man vom Rest einer Rückstellung über 300 Millionen Euro (für das DQ-Getriebe China) 100 bis 300 Millionen US-Dollar für Belastungen aufgrund Dieselthematik verwenden könnte; die Zeugin I. B. habe dies bejaht,

durch Vernehmung der folgenden Zeuginnen und Zeugen:

(in alphabetischer Reihenfolge)

(1)

S. A., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(2)

I. B., …, zu

1. lit. b;

25. lit. b.cc;

26. lit. b;

(3)

R. B., …, zu

7. lit. b.cc;

(4)

U. B., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(5)

W. B., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

1. lit. a, lit. b;

9. lit. b;

(6)

J. B., …, zu

1. lit. b;

25. lit. b.cc;

(7)

M. B., …, zu

17. lit. b;

20. lit. b.bb;

(8)

A. B., …, zu

7. lit. b.cc;

(9)

Dr. Herbert Diess, …, zu

1. lit. b;

9. lit. b;

17. lit. b;

18. lit. b.dd und ff;

20. lit. a, lit. b.aa und bb;

22. lit. b;

23. lit. b;

24. lit. b.bb;

25. lit. b.aa;

(10)

R. D., …, zu

1. lit. a;

2. lit. a.bb;

3. lit. a.aa, lit. b.aa;

(11)

A. D., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

12. lit. a.bb, lit. b;

(12)

S. D., …, zu

25. lit. b.aa;

(13)

F. D., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(14)

T. D., …, zu

1. lit. a, lit. b;

2. lit. a.aa und cc;

5. lit. a.aa, cc und dd;

6. lit. a.aa;

11. lit. a;

14. lit. b;

18. lit. a.cc und dd, lit. b.aa, ee und ff;

24. lit. b.bb;

(15)

F. E., …, zu

1 lit. a;

14. lit. b;

16. lit. a;

18. lit. b.aa, cc, ee und ff;

21. lit. a;

23. lit. b;

24. lit. b.bb;

(16)

C. E., …, zu

1. lit. b;

17. lit. b;

20. lit. b.aa und bb;

(17)

A. E., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(18)

M. F1., …, zu

21. lit. b.dd;

(19)

A. F., …, zu

2. lit. a.aa und cc;

(20)

M. F2., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(21)

M. G., …, zu

1. lit. b;

14. lit. b;

18. lit. b.aa und dd;

21. lit. a; lit. b.aa, bb, cc und ee;

24. lit. b.bb;

25. lit. b.aa und cc;

(22)

Dr. Francisco Javier García Sanz, …, zu

1. lit. b;

4. lit. b;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

10. lit. b;

17. lit. b;

20. lit. a, lit. b.bb;

22. lit. b;

(23)

W. G., …, zu

1. lit. b;

14. lit. b;

14. lit. b;

(24)

B. G., …, zu

1. lit. a, lit. b;

3. lit. b.aa;

6. lit. a.bb, lit. b;

10. lit. a;

11. lit. b;

13. lit. a, lit. b;

16. lit. b;

18. lit. a.bb, lit. b.aa und bb;

(25)

S. G., …, zu

18. lit. b.cc;

22. lit. b;

(26)

Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, …, zu

1. lit. a, lit. b;

2. lit. a.bb, lit. b.aa, cc und dd;

4. lit. b;

18. lit. b.aa;

(27)

P. H., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(28)

J. H., …, zu

1. lit. a; lit. b;

2. lit. a.bb, cc und dd, lit. b.aa, cc und dd;

3. lit. a.aa und bb; lit. b.aa;

5. lit. b.bb;

(29)

Wolfgang Hatz, …, zu

1. lit. a, lit. b;

2. lit. a.bb, lit. b.aa, cc und dd;

3. lit. a.aa und bb, lit. b.aa;

7. lit. b.cc;

(30)

Prof. Dr. Jochem Heizmann, …, zu

1. lit. b;

2. lit. b.cc;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

10. lit. b;

(31)

T. H., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

14. lit. b;

(32)

K. H., …, zu

18. lit. b.aa;

(33)

F. H., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.bb;

(34)

Michael Horn, [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

12. lit. a.aa, lit. b;

(35)

S. J1., …, zu

2. lit. b.aa und dd;

5. lit. a.aa;

18. lit. a.cc;

(36)

H. J., …, zu

3. lit. b.bb;

5. lit. a.aa und dd;

16. lit. b;

23. lit. b;

(37)

S. J2., …, zu

21. lit. b.ee;

24. lit. b.bb;

(38)

J. K., …, zu

5. lit. a.aa, cc und dd;

6. lit. a.aa;

11. lit. a;

16. lit. b;

18. lit. b.dd und ee;

(39)

Christian Klingler, …, zu

1. lit. b;

4. lit. b;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

10. lit. b;

12. lit. a.aa und bb, lit. b;

17. lit. b;

20. lit. b.aa und bb;

22. lit. b;

24. lit. b.cc;

(40)

C. K., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

3. lit. b.bb;

(41)

R. K., …, zu

1. lit. a;

(42)

J. L., …, zu

1. lit. a;

2. lit. a.bb;

(43)

M. L., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.dd

(44)

Michael Macht, …, zu

1. lit. b;

4. lit. b;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

10. lit. b;

(45)

D. M., …, zu

1. lit. a;

2. lit. a.bb und cc;

3. lit. a.aa und bb;

5. lit. a.aa;

(46)

A. M., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(47)

H. M., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

3. lit. a.bb;

(48)

Matthias Müller, …, zu

1. lit. b;

2. lit. b.aa und cc;

3. lit. b.aa;

9. lit. b;

(49)

Prof. Dr. Werner Neubauer, …, zu

1. lit. b;

2. lit. b.aa, cc und dd;

(50)

Dr. Horst Neumann, …, zu

1. lit. b;

4. lit. b;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

10. lit. b;

17. lit. b;

20. lit. b.bb;

22. lit. b;

(51)

Dr. Heinz-Jakob Neußer, …, zu

1. lit. a;

2. lit. a.bb;

3. lit. a.bb und cc, lit. b.aa;

5. lit. a.bb, lit. b.aa bis cc;

9. lit. a, lit. b;

14. lit. b;

16. lit. b;

17. lit. b;

18. lit. a.ee, lit. b.aa, ee und ff;

20. lit. b.aa und bb;

21. lit. b.bb;

22. lit. b;

23. lit. a, lit. b;

(52)

D. O., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(53)

Leif Östling, …, zu

1. lit. b;

5. lit. b.dd;

8. lit. b;

9. lit. b;

(54)

Z. P., …, zu

1. lit. a;

7. lit. a.aa;

(55)

N. P., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

3. lit. b.bb;

(56)

J. P., …, zu

12. lit. a.aa;

18. lit. a.aa;

(57)

Dr. Bernd Pischetsrieder, …, zu

1. lit. b;

(58)

G. P., …, zu

21. lit. b.bb;

(59)

R. P., …, zu

11. lit. a;

12. lit. a.aa;

21. lit. b.ee;

24. lit. b.bb;

(60)

A. P., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

15. lit. b;

(61)

L. R., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(62)

C. R., …, zu

18. lit. a.ff, lit. b.aa und dd;

21. lit. b.dd;

25. lit. b.aa;

(63)

Andreas Renschler, …, zu

1. lit. b;

9. lit. b;

22. lit. b;

(64)

F. R., …, zu

1. lit. a, lit. b;

2. lit. a.bb, cc und dd, lit. b.aa und cc;

3. lit. a.aa;

(65)

O. S., …, zu

12. lit. a.aa und b;

16. lit. b;

18. lit. a.cc und ee, lit. b.dd und ff;

21. lit. a, lit. b.bb;

23. lit. a, lit. b;

24. lit. b.bb;

(66)

T. S1., …, zu

1. lit. a;

2. lit. a.bb;

3. lit. a.aa und bb, lit. b.aa und bb;

(67)

I. S., …, zu

17. lit. b;

20. lit. b.bb;

(68)

D. S1., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

3. lit. b.bb;

(69)

D. S2., …, zu

18. lit. b.aa;

19. lit. b;

21. lit. b.bb und dd;

(70)

P. S., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(71)

T. S2., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(72)

A. S1., …, zu

2. lit. a.cc;

(73)

Prof. Rupert Stadler, …, zu

1. lit. b;

4. lit. b;

5. lit. b.dd;

7. lit. a.aa und cc, lit. b.aa bis cc;

8. lit. b;

9. lit. b;

(74)

D. S3., …, zu

11. lit. a;

18. lit. a.cc, lit. b.aa, ee und ff;

(75)

A. S2., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(76)

P. T., …, zu

17. lit. b;

20. lit. b.bb;

21. lit. b.bb und dd;

(77)

Frank Tuch, …, zu

14. lit. b;

16. lit. b;

18. lit. a.cc, lit. b.aa, ee und ff;

(78)

Thomas Ulbrich, …, zu

10. lit. b;

17. lit. b;

20. lit. b.bb;

22. lit. b;

(79)

B. V., …, zu

24. lit. b.bb;

(80)

D. W., [bislang keine ladungsfähige Anschrift]

11. lit. a;

(81)

U. W1., …, zu

7. lit. a.bb und cc, lit. b.dd;

(82)

U. W2., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(83)

W. W., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.cc;

(84)

Prof. Dr. Martin Winterkorn, …, zu

1. lit. a, lit. b;

2. lit. a.bb und dd, lit. b.aa bis dd;

3. lit. a.aa, lit. b.aa und cc;

4. lit. b;

5. lit. a.bb, lit. b.dd;

6. lit. a.bb;

8. lit. a, lit. b;

9. lit. , lit. b;

10. lit. b;

11. lit. b;

13. lit. a, lit. b.aa;

14. lit. b;

15. lit. a, lit. b;

16. lit. b;

18. lit. a.ee und ff, lit. b.aa bis ff;

19. lit. b;

22. lit. b;

23. lit. a, lit. b;

24. lit. a, lit. b.aa und cc;

(85)

R. Z., [bislang keine ladungsfähige Anschrift], zu

7. lit. b.dd;

(86)

W. Z., [bislang keine ladungsfähige Abschrift], zu

lit. b.aa

jeweils von der Seite benannt, zu deren Behauptung er/​sie vernommen werden soll.

II.

1. In diesen Beweisbeschluss sind zunächst die Behauptungen aufgenommen worden, die sich auf den unmittelbaren Nachweis einer (fehlenden) Vorstandskenntnis der Musterbeklagten zu 1) bzw. einer (fehlenden) Kenntnis einzelner Mitglieder der Clearingstelle beziehen. Dabei geht es sowohl um die „(fehlende) Kenntnis“ vom Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen als auch von etwaigen Kursauswirkungen bei Bekanntwerden der Information.

Soweit zu einer Behauptung der Klägerseite oder der Beklagtenseite für die jeweils andere Seite „[nicht belegt]“ vermerkt ist, liegt zu dieser Behauptung kein Gegenbeweisantritt vor.

2. Soweit Beweisantritte in der Weise erfolgt sind, dass pauschal diverse Zeugen für eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgänge benannt werden, ohne dass deutlich gemacht wird, welcher Zeuge für welchen der zahlreichen Vorgänge konkret benannt werden soll, handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantritt. Der jeweilige Zeugenbeweisantritt muss sich vielmehr auf eine jeweils konkret zu benennende Tatsachenbehauptung beziehen.

3. Soweit die Musterklägerin im Schriftsatz vom 20. Juni 2023 die Frage aufwirft, ob die vom Senat formulierten Beweisthemen lediglich als „Aufhänger“ dafür gedacht seien, auch weitere Fragestellungen „rechts und links“ der konkret formulierten Beweisfrage zu klären, oder ob nur die konkret formulierte Beweisfrage selbst beantwortet werden soll, weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

Es obliegt den Parteien, konkreten Sachvortrag zu halten und bezogen auf diesen konkreten Sachvortrag Beweis anzutreten. Dabei muss der Beweisantritt – wie in der vorstehenden Ziffer 2 ausgeführt – erkennen lassen, auf welche der zahlreichen dargelegten Vorgänge sich der jeweilige konkrete Beweisantritt beziehen soll. Es steht nicht im Ermessen des Senats, Beweisantritte für konkrete Tatsachenbehautungen im Rahmen eines „übergeordneten Sachverhaltskomplexes“ auch anderen konkreten Tatsachenbehauptungen zuzuordnen, sofern sich dies dem Beweisantritt nicht hinreichend deutlich im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

Dies soll am Beispiel des Beweisthemas 1. lit. a verdeutlicht werden, das ebenso wie das Beweisthema zu 1. lit. b gegenüber dem Entwurf vom 6. April 2023 weiter gefasst worden ist. Im Schriftsatz der Kanzlei quinn emanuel vom 15. Dezember 2017 (Rn. 130) ist der Vortrag enthalten, die Zeugen Prof. Dr. Ulrich Hackenberg und Wolfgang Hatz, beide sehr enge Vertraute des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn, hätten diesen über die Defeat Devices informiert. Zum Beweis dieser Tatsache werden die Zeugen Wolfgang Hatz und Prof. Dr. Ulrich Hackenberg benannt. Dieses Beweisthema ist mit diesen Beweismitteln in Beweisthema 1. lit. a des Beweisbeschlusses eingeflossen. Weitere zu diesem Beweisthema benannte Zeugen sind dann in den Beweisbeschluss aufgenommen worden, wenn konkrete Situationen vorgetragen sind, in denen diese Zeugen ein Vorstandsmitglied informiert haben sollen oder bei einer solchen Information zugegen gewesen sein sollen. Sind sie ohne solche konkreten Anknüpfungspunkte schlicht für „Vorstandskenntnis“ benannt, sind sie nicht berücksichtigt worden.

Sollen die Zeugen für weitergehende oder andere konkrete Tatsachenbehauptungen benannt werden, ist dies klarzustellen. Dies gilt entsprechend auch für die anderen Sacherverhaltselemente. Dieser Anforderung tragen die Ausführungen im Schriftsatz der Musterbeklagten zu 1) vom 17. Mai 2023 und der Kanzlei quinn emaneuel im Schriftsatz vom 13. Juni 2023 Rechnung. Die Ausführungen im Schriftsatz der Musterklägerin vom 20. Juni 2023 entsprechen den genannten Anforderungen hingegen nicht an allen Stellen. Es genügt nicht, lediglich in abstrakten Schlagworten zu umschreiben, was „zu klären sei“ und eine „entsprechende Erweiterung der Beweisfragen“ zu beantragen, ohne klarzustellen, welche Zeugen für welches konkrete Beweisthema benannt werden sollen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen auf den S. 13 und 14 des Schriftsatzes, in denen letztlich in das Ermessen des Senats gestellt wird, welche Zeugen zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen vernommen werden sollen.

Welche Fragen im Rahmen der Vernehmung zu einem konkreten Beweisthema an den jeweiligen Zeugen gerichtet werden dürfen, richtet sich nach §§ 396, 397 ZPO. Fragen, die mit dem Beweisthema nichts zu tun haben, insbesondere solche, die der Ausforschung dienen, sind nicht zulässig (BAG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 8 AZN 872/​16 -, NJW 2017, 1770 [1771 Rn. 8]). Welche Fragen noch einen hinreichenden Bezug zum jeweiligen Beweisthema aufweisen, wird – wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2023 ausgeführt (S. 4 des Sitzungsprotokolls) – nötigenfalls im Einzelfall zu entscheiden sein.

4. Soweit die Beklagtenseite als Beweismittel „Parteivernehmung Dr. Herbert Diess“ angeboten hat, wird dies – da Herr Dr. Diess zwischenzeitlich aus dem Vorstand der Musterbeklagten zu 1) ausgeschieden ist – so ausgelegt, dass er nunmehr als Zeuge benannt wird.

5. Soweit die Beklagtenseite als Beweismittel „Parteivernehmung Dr. Arno Antlitz“ und „Parteivernehmung Thomas Schmall-von Westerholt“ angeboten hat, dürfte dem nicht zu folgen sein: Das Einverständnis der Klägerseite im Sinne des § 447 ZPO ist nicht gegeben und gemäß § 448 ZPO darf eine Parteivernehmung nur angeordnet werden, wenn aufgrund der vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – I ZR 32/​96 -, NJW 1999, S. 363 [364 lit. b.bb] m.w.N.) – was abzuwarten bleibt; in Betracht kommt allerdings eine informatorische Anhörung.

Dies betrifft bezüglich des Vorstandsmitglieds Dr. Arno Antlitz zunächst die Ziffern 17. lit. b, 20. lit. b.aa und bb,

sowie bezüglich des Vorstandsmitglieds Thomas Schmall-von Westerholt die Ziffern 17. lit. b, 20. lit. b.bb.

6. Soweit die Beklagtenseite Herrn Hans Dieter Pötsch als Zeugen benannt hat, kommt eine Vernehmung als Zeuge wegen der Zugehörigkeit zum Vorstand der Musterbeklagten zu 2. derzeit nicht in Betracht (siehe näher unten V.1.). Herr Pötsch soll im Wege einer Parteianhörung befragt werden. Dies betrifft zunächst die Ziffern 1. lit. b.; 5. lit. b.dd, 8.lit. b, 9. lit. b; 22. lit. b; 25. lit. b.aa, bb und cc; 26 lit. b.

7. Der Musterklägerin und den Beigeladenen sowie den Musterbeklagten wird aufgegeben

a) zu prüfen, ob die oben angegebenen ladungsfähigen Anschriften der von ihnen jeweils benannten Zeuginnen und Zeugen noch aktuell sind bzw. gegebenenfalls aktuelle ladungsfähige Anschriften mitzuteilen,

b) die ladungsfähigen Anschriften für von Ihnen benannte Zeuginnen und Zeugen mitzuteilen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Das betrifft

(1)

die von Klägerseite benannten Zeugen

Michael Horn

Die im Schriftsatz der Kanzlei quinn emanuel vom 21. April 2022, Rn. 353 angegebene Anschrift von Prozessbevollmächtigten des Zeugen Michael Horn in einem in den USA geführten Rechtsstreit dürfte nicht genügen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Anwaltskanzlei Empfangsvollmacht für Ladungen im vorliegenden Verfahren hat.

H. M.

D. W.

(2)

die von Beklagtenseite benannten Zeugen

S. A.

U. B.

F. D.

A. E.

M. F2.

P. H.

T. H.

F. H.

C. K.

M. L.

A. M.

D. O.

N. P.

A. P.

L. R.

D. S1.

P. S.

T. S2.

A. S2.

U. W2.

W. W.

R. Z.

W. Z.

(3)

die von beiden Seiten benannten Zeugen

W. B.

A. D.

Michael Horn

Frist zur Erfüllung dieser Auflage: 1 Monat.

8. Der Senat beabsichtigt, den Zeuginnen und Zeugen zeitnah mitzuteilen, dass sie als Zeugen aussagen sollen, und ihnen die jeweiligen Beweisthemen mitzuteilen sowie anzukündigen, dass eine Ladung zu einem konkreten Termin erst später erfolgen wird.

9. Für den Fall, dass die Beteiligten bei der Ausübung ihres Fragerechts (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO) beabsichtigen, einem Zeugen Vorhalte aus früheren Vernehmungen oder Urkunden zu machen, die dem Senat bislang nicht vorliegen, wird den Beteiligten empfohlen, dem Senat diese Unterlagen so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass er sie vor der Befragung des Zeugen eingehend zur Kenntnis nehmen kann.

10. Den Musterbeklagten wird Gelegenheit gegeben, sich binnen 1 Monat dazu zu äußern, inwieweit sie an ihrer Behauptung festhalten, der Zeuge Wolfgang Hatz habe jedenfalls bis zur Veröffentlichung der Notice of Violation im September 2015 keine Kenntnis vom Einsatz unzulässiger Defeat Devices gehabt.

11. Der Musterbeklagten zu 1) wird Gelegenheit gegeben, zum Schriftsatz der Kanzlei lindenpartners vom 30. Juni 2023 (in der Fassung des Schriftsatzes vom 3. Juli 2023) binnen 1 Monat Stellung zu nehmen.

12. Der Musterbeklagten zu 1) wird Gelegenheit gegeben, sich binnen 1 Monat zu dem Vorbringen der Kanzlei quinn emanuel im Schriftsatz vom 13. Juni 2023, Rn. 117 und 133, zu äußern, der Zeuge Frank Tuch habe bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung behauptet, dass der Zeuge Prof. Dr. Martin Winterkorn auf der sog. „Tuch-Notiz“ handschriftliche Notizen angebracht habe.

III.

Es wird gemäß § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass von der Musterbeklagte zu 1) die folgenden Urkunden vorzulegen sind:

1.

E-Mail an F. E. vom 21. Mai 2014 über die „Frührunde“ mit Dr. Heinz-Jakob Neußer durch die Musterbeklagte zu 1),

2.

E-Mail von R. Z. an M. L. und U. W1. vom 18. Juli 2012 durch die Musterbeklagte zu 1) (betr. Beweisthema 7. lit. a.cc),

3.

Agenda für das Q-Schwerpunkte-Meeting am 17. Juli 2014 (betr. Beweisthema 14 lit. b),

4.

Präsentationsunterlage des N. K. für das Q-Schwerpunkte-Meeting am 17. Juli 2014 mitsamt Backup-Folie(n) (betr. Beweisthema 14 lit. b),

5.

zwei Folien zum Thema Flashaktion und AdBlue-Limitierungsfunktion, welche der Zeuge T. D. im Vorfeld des Q-Schwerpunkte-Meeting vom 17. Juli 2014 erstellt hat (betr. Beweisthema 14 lit. b),

IV.

1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig, Turnierstraße 1, 38100 Braunschweig, wird gemäß § 432 Abs. 1 ZPO ersucht, die folgenden Urkunden zur Verfügung zu stellen:

(1)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen F. E. vom 16./​‌17. November 2017 (Geschäftsnummer NZS 411 JS 49032/​15) und vom 13. August 2018 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(2)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung von Ferdinand Piech vom 16. Dezember 2016 (Geschäftsnummer NZS 411 JS 49032/​15)

(3)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmungen von J. K. vom 22./​‌23. September 2016 und 26. Oktober 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(4)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmungen des Zeugen R. P. vom 14. November 2016 und 25. April 2018 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(5)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmungen des Zeugen O. S. aus November 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(6)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmungen des Zeugen Frank Tuch vom 17. März 2016 und 22. September 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(7)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen D. S3. vom 7. Dezember 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(8)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung der Zeugin S. J1. vom 21. und 22. Juli 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(9)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmungen des Zeugen J. P. vom 24. April 2016, 8. Februar 2018, 22. Februar 2018 und 23. März 2018 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(10)

Protokolle der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen C. R. vom 31. August 2016 und 1. September 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(11)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen Dr. Heinz-Jakob Neußer (Geschäftsnummer NZS 411 Js 49032/​15)

(12)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen J. H. (Geschäftsnummer NZS 411 Js 49032/​15)

(13)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen H. J. (Geschäftsnummer NZS 411 Js 49032/​15)

(14)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen T. D. (Geschäftsnummer NZS 411 Js 49032/​15)

(15)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn (Geschäftsnummer NZS 411 Js 49032/​15)

(16)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen M. G. vom 26. Juli 2016

2. Die Staatsanwaltschaft München II, Arnulfstraße 16-18, 80335 München, wird gemäß § 432 Abs. 1 ZPO ersucht, die folgenden Urkunden zur Verfügung zu stellen:

(1)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen J. H. am 5. Dezember 2017 (Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft München II nicht bekannt)

(2)

28-seitige schriftliche Stellungnahme des Zeugen Z. P. mit dem Titel „Dokumente über Kenntnisse der Vorgesetzten von Herrn P.“ (Datum des Dokuments und Geschäftsnummer Staatsanwaltschaft München II nicht bekannt)

(3)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen Z. P. (Geschäftsnummer 64 Js 22724/​19)

(4)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) des Zeugen Prof. Rupert Stadler (Geschäftsnummer 64 Js 22724/​19)

(5)

Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung von Prof. Dr. Ulrich Hackenberg am 6. April 2016 (Geschäftsnummer nicht bekannt)

(6)

Protokoll(e) der staatsanwaltlichen Vernehmung(en) von Wolfgang Hatz (Geschäftsnummer 64 Js 22724/​19)

V.

Zu den seit der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen der Musterklägerin und der Beigeladenen ist folgendes anzumerken:

1.-3. … [von der Wiedergabe wird abgesehen]

VI.

Zu den Hinweisen und Einwänden der Musterbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 17. Mai 2023 nimmt der Senat, soweit dies zur Erläuterung erforderlich erscheint, wie folgt Stellung:

1.-3. … [von der Wiedergabe wird abgesehen]

 

Dr. Jäde Dr. Otto Stephan

 

 

 

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