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OLG Celle:Sonstige Entscheidungen 13 Kap 1/16 Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

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13 Kap 1/16/ 18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Keppler und Dr. Derks am 28. März 2019 beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Beigeladenen Dr. Rall vom 19. März 2019 und der Musterklägerin vom 26. März 2019 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Ablehnungsgesuche des Beigeladenen Dr. Rall und der Musterklägerin haben in der Sache keinen Erfolg.

Es spricht zwar einiges dafür, dass das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen unzulässig ist, nämlich in der Absicht der Verzögerung des Rechtsstreits oder sonst rechtsmissbräuchlich eingelegt wurde. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 31. Januar 2019, auf die sich das Ablehnungsgesuch stützt, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen am selben Tag zugestellt. Das vorliegende Ablehnungsgesuch hat er erst mehr als sechs Wochen später gestellt. Zwar mag der Beigeladene vor Einreichung des vorliegenden neuen Befangenheitsgesuchs zunächst den Ausgang des vorangegangenen Ablehnungsverfahrens abwartet haben, wobei hier offen bleiben kann, ob dies zulässig war. Der dieses abschließende Beschluss vom 14. Februar 2019 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen aber am 20. Februar 2019 zugestellt, mithin nahezu einen Monat vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs. Es war trotz der gegenteiligen Stellungnahme in dem Befangenheitsgesuch auch vorherzusehen, dass jedenfalls die ersten in der Zeit ab dem 26. März 2019 anberaumten Verhandlungstermine aufgrund der späten Anbringung dieses neuerlichen Befangenheitsgesuchs nicht durchzuführen waren, weil die Fortsetzung der Verhandlung mit einem Vertreter des Vorsitzenden ersichtlich nicht sachgerecht gewesen wäre.

Letztlich kann die Zulässigkeit der Gesuche aber offenbleiben. Jedenfalls sind sie unbegründet.

Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben den verbliebenen Richtern des 1. Kartellsenats durch den dienstjüngsten Richter des zur Vertretung berufenen 16. Zivilsenats.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211, Rn. 6; vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, Rn. 10 und vom 13. Januar 2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022, Rn. 9). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2015 – II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1 und vom 13. Januar 2016, a.a.O.).

Gemessen daran sind Ablehnungsgründe nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen. Das Vorbringen des Beigeladenen Dr. Rall zur Begründung des Ablehnungsgesuches ist bereits unschlüssig. Es bedurfte daher nicht der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters. Die Musterklägerin trägt keine eigenständigen erheblichen Erwägungen vor.

1. Die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 31. Januar 2019 enthaltene Formulierung,

„Nachdem bei dem Senat bekannt geworden war, dass nach Angabe von Dr. Vorwerk der – aus einem Blatt bestehende – Beschluss vom 1. März 2018 an ihn nicht versandt worden war, sandte der Senat diesen an Rechtsanwalt Dr. Vorwerk nach“,

begründet unter keinem möglichen Gesichtspunkt – auch nicht in Zusammenschau mit früherem Verhalten – die Besorgnis der Befangenheit des VRiOLG Wiese. Eine solche Besorgnis legt das Befangenheitsgesuch schon nicht schlüssig dar:

a) Diese mit dem Ablehnungsgesuch in erster Linie angegriffene Äußerung war zwar insoweit unrichtig, als der Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 1. März 2018 mit Verfügung vom 28. Juni 2018 nicht unmittelbar Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk als zweitinstanzlichem Bevollmächtigten der Beigeladenen Tremblant Concentrated Fund LP, sondern vielmehr u.a. deren erstinstanzlichen Bevollmächtigten nachgesandt worden war. Dieser Fehler in der Darstellung ist aber ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu begründen. Es ist als selbstverständlich zu unterstellen, dass die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten eine Kopie dieses Beschlusses weitergeleitet haben, sodass auf der Hand lag, dass letztlich beide diesen Geschäftsverteilungsbeschluss zur Kenntnis erhielten. Dass durch die unrichtige Darstellung des unmittelbaren Adressaten etwas verdeckt hätte werden können oder sollen, ist nicht ersichtlich. Eine gerade auf diese Unrichtigkeit gestützte Besorgnis der Befangenheit begründet der Beigeladene Dr. Rall auch nicht näher.

b) Im Übrigen zeigt der Beigeladene schon nicht schlüssig auf, inwieweit die bezeichnete Äußerung darüber hinaus unwahr sein sollte.

aa) Wie der Beigeladene Dr. Rall im Folgenden ausführt, ist den Prozessbevollmächtigten u.a. der Beigeladenen Tremblant nach deren Darstellung nach Übersendung der Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk zuvor übermittelten Geschäftsverteilungspläne aufgefallen, dass RiOLG Keppler bereits im März 2018 an Beschlüssen des Senats mitgewirkt hat, ohne dass dies nach den übersandten Abschriften nachvollziehbar gewesen wäre, woraufhin u.a. die Musterklägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 die Mitwirkung des vermeintlich nicht zur Entscheidung berufenen Richters zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs gemacht hatte. Nachdem hierdurch deutlich wurde, dass jedenfalls die dieses Ablehnungsgesuch vom 20. Juni 2018 stellenden Beteiligten anscheinend keine Kenntnis von dem Geschäftsverteilungsplan des Senats vom 1. März 2018 hatten, wurde ihnen dieser mit Verfügung der damaligen Stellvertreterin des Vorsitzenden vom 28. Juni 2018 übersandt. Dem entspricht – bis auf die vorstehend betrachtete unrichtige Benennung des Adressaten – die angegriffene Darstellung in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 31. Januar 2019.

bb) Die Ausführungen auf Seite 8 des Befangenheitsgesuchs im zweiten Absatz unter d) könnten dafür sprechen, dass der Beigeladene in Erwägung zieht, die infrage stehende Äußerung des Vorsitzenden solle suggerieren, eine Kopie des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 1. März 2018 sei schon vor Kenntnis des Befangenheitsgesuchs vom 20. Juni 2018 an Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk nachgesandt worden. Entsprechendes ist in dieser Äußerung aber nicht angedeutet. Eine derartige Annahme wäre auch derart fernliegend, dass sie ersichtlich nicht geeignet wäre, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ein derartiger Eindruck, die Kopie bereits zuvor übersandt zu haben, wäre nicht nur sofort aufgrund des Inhalts der Akten – und mutmaßlich auch aufgrund des Inhalts der Vorgänge der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Tremblant – widerlegt. Es bestand auch überhaupt kein Anlass, einen solchen – ersichtlich falschen – Eindruck hervorzurufen.

c) Die weiteren auf die vorstehend zitierte Darstellung in der dienstlichen Äußerung bezogenen Ausführungen des Beigeladenen Dr. Rall sind ebenfalls ersichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus ihnen lässt sich auch nicht schlussfolgern, dass eine Unrichtigkeit dieser Darstellung – es bleibt schon offen, welche Unrichtigkeit dies genau sein soll – auf einem Vorsatz des Vorsitzenden beruhte. Sollte der Beigeladene den Verdacht des Vorsatzes auf die unrichtige Benennung des Adressaten beziehen, begründet dies wiederum ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit; entsprechendes wird auch insoweit nicht näher begründet.

aa) Es gab keinen Grund, diese aufgrund der Verfügung vom 28. Juni 2018 erfolgte „Nachsendung“ des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 1. März 2018 in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 9. August 2018 zu erwähnen. Aus einem solchen Unterlassen lassen sich daher keine weitergehenden Schlüsse auf mögliche Motive ziehen.

bb) Gründe für die Annahme, der Vorsitzende hätte zwischenzeitlich positiv erkannt, den Geschäftsverteilungsbeschluss vom 1. März 2018 ursprünglich Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk nicht mit übersandt zu haben, bestehen nicht und werden von dem Beigeladenen auch nicht nachvollziehbar ausgeführt.

Dieser Geschäftsverteilungsbeschluss war u.a. den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Tremblant durch die damalige Vertreterin des Vorsitzenden übersandt worden, nachdem erkennbar wurde, dass diese hiervon keine Kenntnis hatten. Weder diesem Vorgang als solchem noch der ihn in Bezug nehmenden Darstellung in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 31. Januar 2019 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser Geschäftsverteilungsbeschluss ursprünglich nicht mit übersandt worden wäre.

Die Darstellung des Vorsitzenden in der dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 2019 bewertet auch ersichtlich nicht die früheren Vorgänge im Zusammenhang mit der ursprünglichen Übersendung der Geschäftsverteilungspläne an Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk und „tut“ diese damit auch nicht als „unbedeutende Lappalie ab“.

cc) Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Geschäftsverteilungsbeschluss ursprünglich absichtlich nicht mit übersandt worden wäre, um eine vermeintliche Überbesetzung des Senats zu verschleiern.

(1) Die Ausführungen des Beigeladenen hierzu und zu den Umständen, aufgrund derer der Geschäftsverteilungsplan ab 1. April 2018 die Formulierung enthielt, „nunmehr“ übernehme RiOLG Keppler die Berichterstattung, lassen schon nicht klar erkennen, welche Befürchtungen der Beigeladene insoweit seinem Gesuch zugrunde legt.

Denkbar ist zum einen, es sei zunächst (versehentlich) unterblieben, einen Geschäftsverteilungsplan für März 2018 zu fertigen. Der Zusatz „nunmehr (…)“ in dem Geschäftsverteilungsplan ab April ergäbe bei dieser Annahme Sinn. Der Geschäftsverteilungsplan für März sei (rückdatiert) gefertigt worden, nachdem – zeitlich nach Übersendung der Geschäftsverteilungspläne an Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk – aufgefallen sei, dass insoweit eine Lücke bestehe.

Denkbar ist aber auch die Befürchtung, es sei nach Fertigung des Geschäftsverteilungsplanes für März 2018 aber vor Fertigung des Geschäftsverteilungsplanes ab April 2018 aufgefallen, dass der Senat unzulässigerweise überbesetzt sei. Der Vorsitzende – bzw. der Senat – habe daraufhin den Entschluss gefasst, diesen Geschäftsverteilungsplan für März zu verheimlichen. Um dies zu kaschieren sei in dem Geschäftsverteilungsplan ab April bewusst die Formulierung „nunmehr (…)“ aufgenommen und der Geschäftsverteilungsplan für März bewusst nicht ursprünglich mit an Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk übersandt worden.

(2) Beide Befürchtungen sind aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auch abgesehen davon fernliegend, dass ihnen die damaligen dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 9. August 2018 und des RiOLG Keppler vom 23. Juli 2018 entgegenstehen:

(a) Die Befürchtung, der Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 2018 sei erst nachträglich erstellt worden, ist – wie bereits in dem Beschluss vom 10. September 2018 ausgeführt – schon deshalb ersichtlich unhaltbar, weil auch der Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 2018 zeitnah nach seiner Unterzeichnung in Kopie an die Gerichtsverwaltung übersandt und dort – vor dem Geschäftsverteilungsplan ab dem 1. April 2018 – zu den Akten genommen worden ist.

(b) Der Senat war u.a. aus den bereits im Beschluss vom 10. September 2018 (S. 5 f. unter aa)) dargestellten Erwägungen auch ersichtlich im März 2018 nicht in unzulässiger Weise überbesetzt. Die jeweiligen senatsinternen Geschäftsverteilungspläne genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21e Rn. 133). Darüber hinaus war (und ist) RiOLG Dr. Kreicker dem 1. Kartellsenat durch den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle ohnehin nur für Verfahren nach § 83 OWiG als – damals sechstes – Mitglied zugewiesen. Allenfalls für diese – hier nicht in Betracht kommende – Zuständigkeit konnte sich überhaupt die Frage einer möglicherweise unzulässigen Überbesetzung stellen.

(c) Die Formulierung in dem Geschäftsverteilungsplan ab 1. April 2018, „nunmehr“ übernehme RiOLG Keppler die Berichterstattung, war zwar inhaltlich sinnwidrig, nachdem dieser Richter bereits durch den Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 2018 zum Berichterstatter des Musterverfahrens bestimmt worden war. Hieraus lässt sich jedoch nichts für die möglichen Befürchtungen des Beigeladenen ableiten, was ebenfalls bereits in dem die entsprechenden vorangegangenen Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschluss vom 10. September 2018 (S. 6 f.) ausgeführt ist. Diese Formulierung wurde ersichtlich bei der Fertigung des Entwurfs dieses Geschäftsverteilungsplans anhand einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ab 1. Januar 2018 versehentlich nicht gestrichen (vgl. dazu auch unten, 4.).

(3) Die letztgenannten Einwände können im Übrigen für sich genommen nicht erneut zum Gegenstand eines Befangenheitsgesuchs gemacht werden, nachdem sich der Beigeladene Dr. Rall mit Schriftsatz vom 7. September 2018 ausdrücklich auch unter Verweis auf eine vermeintliche Überbesetzung dem Ablehnungsgesuch der Musterklägerin und der Elliott-Beigeladenen vom 20. Juni, 12. Juli und 29. August 2018 angeschlossen hatte, und diese Gesuche durch Beschluss vom 10. September 2018 auch im Hinblick auf diesen Einwand zurückgewiesen wurden. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich auf einen bereits beschiedenen Ablehnungsgrund stützt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 – 13 WF 24/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Inwieweit diese Gesichtspunkte darüber hinaus erneut in eine Gesamtschau einbezogen werden können, kann offen bleiben.

2. Dass dem Vorsitzenden Versehen unterlaufen sein mögen, begründet ersichtlich nicht den Anschein der Befangenheit.

3. Auch die in Bezug genommenen weiteren Formulierungen in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

a) Der Vorsitzende hat das Vorbringen auch des Beigeladenen in dessen früherem Befangenheitsgesuch als Vorwurf gewertet, die internen Geschäftsverteilungspläne „gefälscht“ zu haben. Ein solcher Vorwurf liegt aber dem Befangenheitsgesuch vom 7. September 2018 auch zugrunde, das gerade die Annahme thematisiert, der Geschäftsverteilungsplan vom 1. März 2018 sei nachträglich gefertigt worden. Ausdrücklich wird diese Möglichkeit als „verfestigter Eindruck“ etwa in dem Schriftsatz der Musterklägerin und der Elliott-Beigeladenen vom 12. Juli 2018 (Rn. 6) bezeichnet, deren Befangenheitsgesuch sich der Beigeladene Dr. Rall angeschlossen hatte.

b) Der Vorsitzende hat die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans vom 1. März 2018 in seiner dienstlichen Äußerung auch nicht als „besondere Freundlichkeit“ dargestellt oder sonst hierdurch zum Ausdruck gebracht, emotional von den vorangegangenen Ablehnungsgesuchen betroffen zu sein. Die entsprechenden Ausführungen erfolgten vielmehr im Zusammenhang mit der Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsantrages des Beigeladenen vom 7. September 2018, weil der Beigeladene Zweifel an der Senatsbesetzung zum Anlass genommen hatte, unmittelbar ein Befangenheitsgesuch zu stellen, anstatt diese Zweifel zunächst zu erörtern und den zugrunde liegenden Sachverhalt zu klären. Als Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsaufklärung – und zudem als Indiz gegen eine nachträgliche Manipulation – hat er auf die Möglichkeit verwiesen, Geschäftsverteilungspläne bei der Gerichtsverwaltung einzusehen. Dass er diese Möglichkeit auch im Hinblick auf die Anfrage von Prof. Dr. Vorwerk angesprochen hat, lässt aus Sicht einer unvoreingenommenen Partei nicht auf eine emotionale Betroffenheit oder sonstige Befangenheit schließen.

c) Dass der Senat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2018 die Durchführung eines – jedenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wohl unstatthaften Rechtsbeschwerdeverfahrens als ein Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet hat, kann für sich genommen schon nicht mehr zum Gegenstand eines (erneuten) Befangenheitsgesuchs gemacht werden, nachdem die eine Verschleppungsabsicht betreffenden Erwägungen des Senats in dem dortigen Beschluss bereits Gegenstand des vorangegangenen Ablehnungsverfahrens waren, das durch Beschluss vom 14. Februar 2019 beendet wurde (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).

Auch in der Gesamtschau mit den – ohnehin nicht tragfähigen – Gesichtspunkten, die in dem vorliegenden Befangenheitsgesuch angesprochen werden, kommt der dortigen Erwägung ersichtlich keine Bedeutung zu, die den Anschein einer Befangenheit begründen könnte. Der dortige Beschluss enthält nicht die Annahme, die Rechtsbeschwerde sei „ausschließlich zur Verzögerung des Rechtsstreits eingelegt“ worden. Vielmehr wurde dieser Vorgang – wie auf Seite 10 unter f) des dortigen Beschlusses hervorgehoben, in der Gesamtschau gewürdigt. Im Übrigen wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk als Grund für die Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht etwa angegeben hat, dass er deren Unzulässigkeit erkannt hätte, sondern dass zwei der damals abgelehnten Richter aus dem Senat ausgeschieden seien. Dass die Rechtsbeschwerde entgegen diesen Angaben zurückgenommen wurde, weil sie unzulässig war, mag zutreffen.

4. Die Besorgnis der Befangenheit besteht schließlich auch nicht deshalb, weil der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 2019 ausgeführt hatte, die Formulierung „zuständig für das Musterverfahren 13 Kap 1/16 ist nunmehr“ in dem Geschäftsverteilungsplan ab 1. April 2018 sei ersichtlich im Wege des „copy & paste“ aus dem Geschäftsverteilungsplan ab 1. Januar 2018 übernommen worden. Es bestehen – auch unter Berücksichtigung dieser und der ihr folgenden erläuternden Ausführungen – keine Anhaltspunkte für die Mutmaßung des Beigeladenen Dr. Rall, der Vorsitzende habe sich in ein früheres Ablehnungsverfahren „eingemischt“.

a) Der das frühere Ablehnungsverfahren abschließende Beschluss vom 10. September 2018 stützt sich insoweit nicht auf eine von dem Vorsitzenden erlangte Information, sondern darauf, dass die entsprechende Formulierung in dem Geschäftsverteilungsplan ab 1. April 2018 „ersichtlich schlicht im Wege des ‚copy & paste‘“ aus vorangegangenen Geschäftsverteilungsplänen übernommen worden sei.

Diese Erwägung in dem genannten vorausgegangenen Beschluss begegnet – zumindest aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei – auch keinen Bedenken, sondern trifft ersichtlich zu. Es ist schon für Außenstehende offensichtlich, dass der Geschäftsverteilungsplan ab 1. April 2018 im Wege der Abänderung einer Kopie des Geschäftsverteilungsplanes ab 1. Januar 2018 entworfen wurde. Die – fast vollständige – Übereinstimmung beider Dokumente (mit Ausnahme des Wechsels der Senatsmitglieder Dr. Böttcher und Keppler und der Abänderung unter III.) ist evident. Dies gilt auch für den ersten Teil des Satzes unter III., „Zuständig für das Musterverfahren 13 Kap 1/16 ist nunmehr (…)“. Allein schon aufgrund dieses auf der Hand liegenden Umstandes besteht kein Anhaltspunkt für die vorgetragene Befürchtung, der Vorsitzende habe sich in das Ablehnungsverfahren „eingemischt“.

Den Mitgliedern des Senats ist darüber hinaus die – zumindest hier allgemein übliche und auch naheliegende – Vorgehensweise bekannt, Entwürfe für Geschäftsverteilungspläne im Wege der Abwandlung früherer Geschäftsverteilungspläne zu erstellen.

b) Da mithin keine Anhaltspunkte für eine Einmischung des Vorsitzenden in das frühere Ablehnungsverfahren bestehen, die entsprechende Mutmaßung des Beigeladenen Dr. Rall vielmehr ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt ist, ist das Ablehnungsgesuch auch insoweit unschlüssig.

5. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO des abgelehnten Richters war vorliegend entbehrlich. Bei nicht schlüssig begründeten Ersuchen kann die Äußerung unterbleiben (MüKo ZPO-Stackmann, 5. Auflage 2016, § 44 Rn. 10, zit. nach beck-online; BGH MDR 2012, 49, Rn. 12, zit. nach juris). Der Beigeladene und die Musterklägerin haben Umstände, die einen Ablehnungsgrund begründen könnten, aus den vorgenannten Gründen nicht schlüssig dargelegt.

II.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZB 4/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Ablehnungsverfahren für die Prozessbevollmächtigten zum Rechtszug gehört und gerichtliche Gebühren nicht entstanden sind.

 

Keppler                Meier-Hoffmann                Dr. Derks

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