Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Richter Jan van Lessen verurteilte heute einen 43-jährigen Mann algerischer Herkunft zu fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Der Angeklagte wurde wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie der Unterstützung dieser Organisation in 20 Fällen schuldig gesprochen (Aktenzeichen
III-6 St 3/23).
Laut Urteil war der Mann von August 2013 bis Juni 2015 Mitglied des „Islamischen Staats“ (IS) und beteiligte sich in Syrien, insbesondere in Aleppo und Kobane, an Kampfhandlungen. Er übernahm Aufgaben wie Wachdienste, die Erstellung von Wacheinsatzplänen, die Ausbildung von Kämpfern und die Teilnahme an Verhandlungen zum Austausch von Gefangenen. Nachdem er erhebliche Verluste erlebte und militärischer Druck zunahm, distanzierte er sich vom IS und verließ Syrien im Juni 2015. Dennoch unterstützte er nach seiner Einreise nach Deutschland im August 2015 weiterhin IS-Angehörige im syrischen Flüchtlingslager Al-Hol durch Spendensammlungen, wobei er circa 9.000 Euro über die Türkei transferierte.
Der Angeklagte bestritt die Mitgliedschaft beim IS und seinen Aufenthalt in Syrien, gab jedoch zu, Gelder gesammelt und transferiert zu haben, allerdings mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht positiv, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon freiwillig bei einer Kontrolle herausgab und somit wichtige Beweise sicherte. Zudem stimmte er der Einziehung von sichergestellten 12.400 Euro zu. Da mehr als acht Jahre seit seinem letzten Einsatz vergangen sind und er keine Vorstrafen hatte, wurden diese Aspekte mildernd gewertet.
Auf der anderen Seite wurde ihm negativ angelastet, dass er sich einer gefährlichen Vereinigung angeschlossen hatte und zum Zeitpunkt der Geldtransfers vorbestraft war. Zudem verstießen die Transfers gegen das Außenwirtschaftsgesetz.
Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Jahre und sechs Monate Haft gefordert, während die Verteidigung auf Freispruch für den Syrienaufenthalt und eine mildere Strafe für die Geldtransfers plädierte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit der Revision beim Bundesgerichtshof.
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