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OLG Düsseldorf:Online-Kündigungsprozess von Verbraucherverträgen soll möglichst einfach sein

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz hat einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben. Demnach wird einem Versorgungsunternehmen untersagt, eine Kündigungsbestätigungsseite online vorzuhalten, die erst nach Eingabe von Benutzername und Passwort oder Vertragskontonummer und Postleitzahl zugänglich ist.

Die Beklagte, die auf ihrer Website verschiedene Strom- und Gasverträge anbietet, stellte Verbrauchern bisher eine Schaltfläche „Verträge kündigen“ zur Verfügung. Diese führt zu einer Anmeldemaske, in der registrierte Kunden ihren Benutzernamen und Passwort, nicht registrierte Kunden ihre Vertragskontonummer und Postleitzahl eingeben müssen. Erst danach gelangen sie in den Kündigungsbereich. Der Verbraucherschutzverband beantragte nach erfolgloser Abmahnung die Untersagung dieses Prozesses.

Der 20. Zivilsenat erklärte, dieser Kündigungsprozess verstoße gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Diese Regelung verlangt einen zweistufigen Kündigungsprozess: Nach Betätigung einer „Kündigungsschaltfläche“ muss der Verbraucher unmittelbar auf eine „Bestätigungsseite“ geleitet werden, auf der er seine Kündigung bestätigen kann. Die Beklagte führte Verbraucher jedoch erst nach Eingabe von Anmeldeinformationen auf eine solche Bestätigungsseite. Diese Gestaltung sei unzulässig, da sie den Kündigungsprozess unnötig verkompliziere.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB bislang fehlt.

Infobox:

§ 312 k (in der Fassung vom 10.08.2021)

(1) […]

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese muss gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Diese Seite muss:

den Verbraucher auffordern und ihm ermöglichen, Angaben zu machen zu:
a) der Art der Kündigung und im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) der schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn,
eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, die gut lesbar mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger speichern können.

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