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OLG Frankfurt

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine umstrittene Entscheidung getroffen: Trotz des Austauschs von menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten in WhatsApp-Gruppen wie „Itiotentreff“ liegt kein hinreichender Tatverdacht für strafbare Äußerungsdelikte vor.

Kernpunkte der Entscheidung:

1. Fünf der sechs Angeschuldigten waren Polizeibeamte.
2. Das Gericht erkannte an, dass die geteilten Inhalte „schwer erträglich“ und verfassungsfeindlich waren.
3. Dennoch sah es das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ als nicht erfüllt an, da die Inhalte nur in geschlossenen Gruppen mit überschaubarem Personenkreis geteilt wurden.
4. Für eine Strafbarkeit wäre eine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an einen unbestimmten Personenkreis nötig gewesen.
5. Das Gericht betonte, dass die Meinungsfreiheit konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Weiterverbreitung erfordere.

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Schwelle für strafrechtliche Konsequenzen bei problematischen Äußerungen in privaten Chatgruppen. Gleichzeitig betont das Gericht die Notwendigkeit dienstrechtlicher Konsequenzen für die beteiligten Polizeibeamten.

Diese nicht anfechtbare Entscheidung dürfte kontroverse Diskussionen über die Grenzen der Meinungsfreiheit und die strafrechtliche Verfolgung von Hate Speech in privaten Kommunikationskanälen auslösen.

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