Allgemeines

OLG Frankfurt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt Gebühren für Ersatz-SIM-Karten berechnen

Mobilfunkanbieter können nicht pauschal Gebühren für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH – Betreiber der Marke simplytel – gefällt wurde.

Das Unternehmen hatte eine Gebühr für Ersatz-SIM-Karten ohne Ausnahmen festgelegt.

Laut der Verbraucherzentrale sind Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden funktionsfähige SIM-Karten ohne zusätzliche Kosten bereitzustellen. Dies gilt auch im Falle einer Ersatzkarte, etwa wenn die ursprüngliche SIM-Karte defekt ist oder wenn das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen initiiert. Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsetzung des vzbv, erklärt: „Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen zusätzlich kassieren darf. Geschäftsbedingungen, die pauschal eine kostenpflichtige Ersatzkarte vorsehen, sind unzulässig.“

Gebühren für Ersatz-SIM-Karten im Fokus

Drillisch Online hatte laut seiner Preisliste 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte in seinen Mobilfunktarifen verlangt. Es waren keine Ausnahmen vorgesehen, in denen die Karte kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Zudem behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen auszutauschen, ohne dabei auf die Gebühr zu verzichten.

Urteil: Preisklausel benachteiligt Verbraucher

Das OLG Frankfurt am Main entschied zugunsten des vzbv. Die Richter sahen in der Preisklausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Nach dem Wortlaut der Klausel sollten Kundauch dann  zahlen, wenn die ursprünglich erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und deshalb ersetzt werden muss. Selbst wenn das Unternehmen den Austausch aus technischen Gründen veranlasst, könne die Gebühr fällig werden. Damit wälze der Anbieter seine eigenen Verpflichtungen unzulässig auf die Kunden ab, so das Gericht.

Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Damit wird der Rechtsstreit möglicherweise in der nächsten Instanz weitergeführt.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 – nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

USA:E-Autos: Zuschlag oder Schlussverkauf? Warum Sie jetzt besser schnell handeln sollten

Also, Freunde der modernen Mobilität, es ist Zeit, sich warm anzuziehen –...

Allgemeines

Immobilienverkäufe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG: Warum Anleger Geduld haben müssen

Die derzeitige wirtschaftliche Lage auf dem Immobilienmarkt ist schwierig. Die DEGAG Deutsche...

Allgemeines

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Was bedeutet die Einladung zur Gläubigerversammlung für die Anleger der AOC Green Bond Schuldverschreibung?

Interviewer: Frau Bontschev, die Gläubiger der 7,50% Schuldverschreibung 2022/2027 (AOC Green Bond)...

Allgemeines

Christian Lindner, die BaFin und der Immobiliencrash: Wie die Politik und lasche Regulierungen den Markt ins Wanken brachten

Die gegenwärtige Welle von Insolvenzen im deutschen Immobiliensektor wirft ein grelles Schlaglicht...