Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt Gebühren für Ersatz-SIM-Karten berechnen
Mobilfunkanbieter können nicht pauschal Gebühren für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH – Betreiber der Marke simplytel – gefällt wurde.
Das Unternehmen hatte eine Gebühr für Ersatz-SIM-Karten ohne Ausnahmen festgelegt.
Laut der Verbraucherzentrale sind Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, ihren Kunden funktionsfähige SIM-Karten ohne zusätzliche Kosten bereitzustellen. Dies gilt auch im Falle einer Ersatzkarte, etwa wenn die ursprüngliche SIM-Karte defekt ist oder wenn das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen initiiert. Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsetzung des vzbv, erklärt: „Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen zusätzlich kassieren darf. Geschäftsbedingungen, die pauschal eine kostenpflichtige Ersatzkarte vorsehen, sind unzulässig.“
Gebühren für Ersatz-SIM-Karten im Fokus
Drillisch Online hatte laut seiner Preisliste 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte in seinen Mobilfunktarifen verlangt. Es waren keine Ausnahmen vorgesehen, in denen die Karte kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Zudem behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen auszutauschen, ohne dabei auf die Gebühr zu verzichten.
Urteil: Preisklausel benachteiligt Verbraucher
Das OLG Frankfurt am Main entschied zugunsten des vzbv. Die Richter sahen in der Preisklausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Nach dem Wortlaut der Klausel sollten Kundauch dann zahlen, wenn die ursprünglich erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und deshalb ersetzt werden muss. Selbst wenn das Unternehmen den Austausch aus technischen Gründen veranlasst, könne die Gebühr fällig werden. Damit wälze der Anbieter seine eigenen Verpflichtungen unzulässig auf die Kunden ab, so das Gericht.
Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Damit wird der Rechtsstreit möglicherweise in der nächsten Instanz weitergeführt.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 – nicht rechtskräftig.
Quelle: Verbraucherzentrale
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