Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Verteidigung durch einen Anwalt steigen können, wenn ein Beschuldigter durch widersprüchliche oder schwer nachvollziehbare Aussagen die Aufklärung erschwert. In dem heute veröffentlichten Urteil gab das OLG der Berufung einer Anwaltskanzlei teilweise statt, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung eines Honorars in Anspruch genommen worden war.
Hintergrund des Falls
Der Kläger hatte einem Bekannten am Flughafen Frankfurt einen Koffer mit einem Geldbetrag von 394.050 Euro in kleinen Stückelungen zur Weitergabe in die Türkei übergeben. Das hohe Bargeldaufkommen fiel den Zollbehörden auf, woraufhin das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Verdachts auf Geldwäsche beschlagnahmt wurde. Der Kläger erklärte, das Geld sei ein Geschenk seiner Mutter.
In der Folge beauftragte der Kläger eine Anwaltskanzlei, um seine Interessen sowohl im zollrechtlichen Bußgeldverfahren als auch im Clearing-Verfahren zu vertreten. Hierfür schloss er eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 Euro und eine Mindestpauschale von 2.000 Euro (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) vorsah. Die Anwaltskanzlei zog daraufhin ein Honorar von 14.500 Euro für insgesamt 23,5 Arbeitsstunden vom Konto des Klägers ein. Später wurde das Geldwäsche-Verfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft eingestellt, jedoch blieb die Frage der Honorarrückzahlung offen.
Forderung des Klägers und Entscheidung des Landgerichts
Der Kläger verlangte eine Rückzahlung des Honorars abzüglich der gesetzlichen Gebühren, also rund 14.000 Euro. Er argumentierte, die Vergütungsvereinbarung sei ungültig und bestritt, dass die Anwaltskanzlei tatsächlich im abgerechneten Umfang tätig gewesen sei. Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger teilweise recht und verurteilte die Kanzlei zur Rückzahlung von etwa 11.700 Euro. Die Anwaltskanzlei legte daraufhin Berufung beim OLG ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Teilweise Rückzahlung, aber keine vollständige Unwirksamkeit der Vereinbarung
Das OLG Frankfurt entschied, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von rund 6.700 Euro zustehe. Dieser Anspruch ergibt sich zum Teil daraus, dass die Kanzlei mehr abgerechnet hatte, als sich rechnerisch aus dem vereinbarten Stundensatz ergab. Laut Berechnung des Gerichts hätte das Honorar auf Basis von 23,5 Stunden und einem Stundensatz von 400 Euro (plus Umsatzsteuer) lediglich 11.058,66 Euro betragen dürfen, statt der abgerechneten 14.500 Euro.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Kanzlei nachweislich 16,5 Stunden tätig war, jedoch keine zusätzlichen Stunden über diesen Nachweis hinaus abrechnen durfte. Die vom Kläger angefochtene Vergütungsvereinbarung erklärte das OLG jedoch für wirksam und betonte, dass die Anwaltskanzlei den erhöhten Aufwand durch die besonderen Umstände des Falls hinreichend begründen konnte.
Erhöhter Aufwand durch widersprüchliche Angaben des Mandanten
Das OLG wies darauf hin, dass die Komplexität des Falls und die zusätzlichen Arbeitsstunden teilweise auf das Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen seien. Der Kläger hatte bei der Erstberatung und im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche und schwer nachvollziehbare Angaben gemacht, die von den Behörden als unglaubwürdig eingestuft wurden. Dadurch sei der Aufwand der Kanzlei erheblich gestiegen, da die Anwälte die Darstellungen des Klägers auf Plausibilität prüfen und konsistente Erklärungen entwickeln mussten, um seine Position zu stärken.
„Ein Anwalt darf nicht jede Aussage seines Mandanten ungeprüft übernehmen,“ erklärte das OLG, „denn widersprüchliche oder abwegige Einlassungen können die Position des Mandanten schwächen.“ Je mehr ein Mandant durch unklare Aussagen die Ermittlungen behindert und den Verdacht gegen sich verstärkt, desto höher ist der Aufwand, den der Verteidiger aufwenden muss, um eine schlüssige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Fazit und Konsequenzen
Die Entscheidung des OLG unterstreicht, dass Anwälte berechtigt sind, bei erschwerter Verteidigung durch das Verhalten ihres Mandanten höhere Gebühren zu berechnen. In diesem Fall wurde ein Teil der Rückforderung des Klägers zwar anerkannt, doch die Vergütungsvereinbarung an sich blieb bestehen. Das Urteil hebt hervor, dass Anwälte eine erhöhte Arbeitszeit rechtfertigen können, wenn die Umstände des Falls dies erfordern und der Mandant durch sein Verhalten zur Komplexität des Verfahrens beiträgt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7.10.2024, Az. 2 U 86/23
(vorhergehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2023 – Az. 2-28 O 124/21)
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