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OLG Frankfurt bestätigt Freispruch eines Vollzugsbediensteten wegen Körperverletzung im Amt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Angeklagte war zuvor vom Amtsgericht wegen Körperverletzung im Amt zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Berufung des Angeklagten sprach das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen diesen Freispruch ein, die jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erfolglos blieb.

Der 1. Strafsenat des OLG führte aus, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung, die in der alleinigen Zuständigkeit des Tatrichters liegt, nicht zu beanstanden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sei oder gegen logische oder erfahrungsgemäße Grundsätze verstoße.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Geschädigte zum Tatzeitpunkt Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Frankfurt am Main I. An dem betreffenden Tag war er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die er für ungerechtfertigt hielt. Aufgrund seiner unbehandelten Schizophrenie verhielt er sich auf der Rückfahrt vom Gericht verbal aggressiv. Nach der Ankunft in der JVA griff der Gefangene einen Vollzugsbediensteten an, der sich dabei verletzte. Der Bedienstete konnte den Gefangenen zurückdrängen, der schließlich von weiteren Kollegen gesichert wurde. Der Angeklagte half bei der Rückführung des Gefangenen in die JVA. Ein hinzugezogener Arzt bestätigte die Vollzugstauglichkeit des Gefangenen und stellte keine weiteren Verletzungen fest.

Der Angeklagte bestritt, den Geschädigten geschlagen zu haben, wie es ihm vorgeworfen wurde. Ein Zeuge, ebenfalls Vollzugsbediensteter, hatte jedoch ausgesagt, der Angeklagte habe den Geschädigten mehrfach geschlagen.

Der 1. Strafsenat stellte fest, dass die Freispruchbegründung des Landgerichts keine Rechtsfehler aufwies. Das Gericht habe nachvollziehbar dargelegt, warum es dem belastenden Zeugen nicht glaubte. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Geschädigte den Angeklagten nicht als denjenigen erkannt habe, der ihn geschlagen habe. Zudem sei der Angeklagte von einem weiteren Zeugen entlastet worden. Ein weiteres Indiz für eine mögliche Falschbelastung sah das Landgericht darin, dass der belastende Zeuge nicht eingegriffen habe, um den Geschädigten vor den behaupteten Schlägen zu schützen.

Die Revision brachte keine neuen Gesichtspunkte vor, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen. Der Belastungszeuge habe sich im Falle einer Falschbelastung einem erheblichen Risiko der Entdeckung und Bestrafung ausgesetzt, doch gelte dies ebenso für den Angeklagten. Weder aus den Urteilsgründen noch aus der Revisionsbegründung ergab sich ein Tatmotiv. Zudem bestand kein Grund für den Angeklagten, übermäßige Gewalt anzuwenden, da der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits fixiert war. Der Senat betonte, dass es im Strafvollzug keine ungewöhnliche Situation sei, dass ein psychisch auffälliger Gefangener randaliere und beruhigt oder überwältigt werden müsse, wobei sich ein Vollzugsbediensteter leicht verletzen könne.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2024, Az. 1 ORs 8/24

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