Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer wegweisenden Entscheidung die Rechte von Verbrauchern im Onlinehandel gestärkt. In einem Fall, der einen sogenannten „Preisfehler“ betraf, bestätigte das Gericht, dass der Versand einer Gratisbeigabe den Kaufvertrag über das Hauptprodukt besiegelt – selbst wenn dieses noch nicht versandt wurde.
Der Fall drehte sich um neun Smartphones, die ein Kunde für je 92 Euro statt des üblichen Verkaufspreises von 1.099 Euro bestellt hatte. Der Onlineshop eines großen Elektronikkonzerns hatte die Geräte versehentlich zu diesem stark reduzierten Preis angeboten. Als Gratisbeigabe wurden Kopfhörer mitgeliefert.
Obwohl der Händler den Preis noch am selben Tag korrigierte und die Smartphone-Bestellungen später stornierte, urteilte das OLG, dass gültige Kaufverträge zustande gekommen waren. Die Begründung: Mit dem Versand der Gratis-Kopfhörer habe der Händler den Kaufvertrag für die Smartphones implizit angenommen, da die Kopfhörer nur in Verbindung mit dem Smartphone-Kauf angeboten wurden.
Das Gericht betonte, dass der Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass mit der Mitteilung über den Versand der Gratisartikel auch die Hauptbestellung bestätigt wurde. Dabei spielte es eine Rolle, dass der Händler den Preisfehler am selben Tag bemerkt und korrigiert hatte, was auf Kenntnis des Fehlers im Unternehmen schließen lässt.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Onlinehandel haben. Sie unterstreicht die Notwendigkeit für Händler, besonders vorsichtig mit Preisangaben und Gratisbeigaben umzugehen, da diese als verbindliche Vertragsannahme gewertet werden können.
Der Fall zeigt auch, dass die Gerichte bei der Interpretation von Onlinekäufen zunehmend verbraucherfreundlich urteilen und die Verantwortung für Fehler eher beim Händler als beim Kunden sehen.
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