Die Beklagte hatte im Jahr 2012 Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe in einem Kohlekraftwerk untersucht, das zwei Jahre später von einer Explosion erschüttert wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied nun in einem veröffentlichten Urteil, dass die Betreiberin des Kraftwerks, die selbst verkehrssicherungspflichtig ist, der Beklagten keine fehlerhafte Prüfung vorwerfen kann. Da das beschädigte Material vernichtet wurde, konnte zudem nicht nachgewiesen werden, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich für die Explosion war.
Hintergrund des Streits
Die Klägerin, eine Versicherung, verlangt im Zuge der Explosion im Steinkohlekraftwerk Staudinger im Mai 2014 Schadensersatz in Höhe von 65 Millionen Euro von der Beklagten. Die Beklagte hatte 2012, im Rahmen einer Routineuntersuchung, als Subunternehmerin mittels Ultraschallprüfung Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe überprüft und keine Risse festgestellt. Zwei Jahre später kam es nach mehreren Lastwechseln und Betriebsänderungen, die durch die Energiewende notwendig geworden waren, zu einem Ermüdungsriss und in Folge zu einer Explosion der Pumpe.
Die Klägerin macht geltend, die Prüfung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen und habe den Riss übersehen. Durch die Explosion wurden erhebliche Sachschäden verursacht, jedoch gab es keine Personenschäden.
Gerichtliche Entscheidung
Sowohl das Landgericht Hanau als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab. Der 9. Zivilsenat des OLG stellte fest, dass die Beklagte nicht für den entstandenen Schaden haftet. Es bestand keine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der Betreiberin, daher konnten nur deliktische Ansprüche geprüft werden. Die Klägerin warf der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor, was jedoch zurückgewiesen wurde. Die Betreiberin des Kraftwerks sei selbst für die Sicherheit ihres Betriebs verantwortlich und könne diese Pflicht nicht auf die Beklagte übertragen.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich für die Explosion war. Insbesondere da wesentliche Beweismittel, wie das beschädigte Material, vernichtet wurden, konnte keine ausreichende Grundlage für eine Haftung der Beklagten geschaffen werden. Vorliegende Gutachten und Untersuchungen konnten nicht klären, ob der Riss bereits bei der Prüfung der Beklagten vorhanden war.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen, um die Revision zu erreichen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 4.9.2024, Az. 9 U 58/22
(vorhergehend Landgericht Hanau, Urteil vom 7.7.2022, Az. 9 O 328/18)
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