Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Kosten für Prozesse tragen muss, die ein Insolvenzverwalter in ihrem Interesse führt.
Der Fall:
Ein Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Dritte aus Insolvenzanfechtung. Die Bundesagentur für Arbeit war einer der vertretenen Insolvenzgläubiger und hätte bei Erfolg der Klage erheblich profitiert.
Die Entscheidung:
Das OLG bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht. Der 4. Senat begründete:
1. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht grundsätzlich von der Kostentragung befreit.
2. Insolvenzgläubigern ist es zumutbar, Prozesskosten zu tragen, wenn sie wirtschaftlich vom Ergebnis profitieren.
3. Die Verfolgung öffentlicher Interessen allein rechtfertigt keine Privilegierung bei der Prozesskostenhilfe.
4. Mögliche Haushaltsschwierigkeiten der Bundesagentur sind kein Grund für Unzumutbarkeit.
Das Gericht betonte, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Ausnahme darstellt und nicht dazu dient, bestimmte Tätigkeiten zu fördern.
Ausblick:
Aufgrund der umstrittenen Rechtslage hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Rolle der Bundesagentur für Arbeit in Insolvenzverfahren haben.
Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.7.2024, Az. 4 W 13/24
Diese Entscheidung unterstreicht die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Gläubiger in Insolvenzverfahren und könnte die Prozessführung in solchen Fällen erheblich beeinflussen.
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