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OLG Frankfurt: Einziehung des gesamten Verkaufserlöses bei Insidergeschäften auch bei Irrtum

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass der gesamte Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren eingezogen werden kann, auch wenn der Täter in der irrigen Annahme handelte, über Insiderinformationen zu verfügen. Damit unterliegt nicht nur der Gewinn aus tatsächlich auf Insiderinformationen basierenden Geschäften der Einziehung, sondern auch der Erlös aus Geschäften, die aufgrund eines falschen Glaubens an das Vorliegen von Insiderinformationen getätigt wurden.

Die Entscheidung des OLG wurde in einem Verfahren getroffen, in dem die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter der Deutschen Börse AG ermittelt, der insgesamt 154 mutmaßliche Insidergeschäfte durchgeführt haben soll. Der Angeklagte wird beschuldigt, vor der offiziellen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen Aktien und Derivate über das Depot seiner Ehefrau gekauft und nach der Veröffentlichung gewinnbringend weiterverkauft zu haben. Diese Ad-hoc-Mitteilungen beinhalteten in etwa einem Drittel der Fälle tatsächlich Insiderinformationen.

Einziehung trotz falscher Annahmen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor Vermögenswerte des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro per Arrest gesichert, was dem Verkaufswert der weiterveräußerten Finanzinstrumente entsprach. Der Angeklagte legte gegen den Arrest Beschwerde ein, die jedoch vor dem OLG keinen Erfolg hatte.

Das OLG bestätigte, dass die Voraussetzungen für einen Vermögensarrest vorliegen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt habe, was durch seine geständigen Angaben und eine Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestützt werde. Dabei sei unerheblich, dass der Angeklagte in vielen Fällen nur irrig annahm, Insiderinformationen zu besitzen. Auch der Versuch eines Insiderhandels – selbst wenn er untauglich ist – stelle eine rechtswidrige Tat dar, die eine Einziehung des Erlangten rechtfertige.

Keine Abzüge bei bewusst getätigten Aufwendungen

Das OLG entschied außerdem, dass keine Abzüge vom eingezogenen Betrag vorzunehmen seien. Nach dem Gesetz dürfen Aufwendungen, die „bewusst und willentlich“ zur Begehung der Tat getätigt wurden, nicht berücksichtigt werden. Unbillige Härten, die durch den Arrest entstehen könnten, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers erst im späteren Vollstreckungsverfahren behandelt werden.

Mit dieser Entscheidung stellte das OLG Frankfurt klar, dass auch Geschäfte, die auf einer falschen Annahme von Insiderwissen beruhen, vollständig der Einziehung unterliegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.

Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.07.2024, Az. 7 Ws 253/23

Rechtliche Grundlagen:

  • § 73 StGB: Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern.
  • § 73d StGB: Bestimmung des Wertes des Erlangten und Abzugsregelungen.
  • § 111e StPO: Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung.
  • § 119 WpHG: Strafvorschriften zu Insidergeschäften und Marktmanipulation.

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