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OLG Frankfurt erklärt Auslieferung eines verurteilten Afghanen nach Griechenland für zulässig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Auslieferung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Griechenland genehmigt. Der Mann war in Griechenland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Ein Abschiebeverbot nach Afghanistan steht der Auslieferung nicht entgegen.

Hintergrund:
Der Verfolgte wurde Mitte Februar 2025 am Frankfurter Flughafen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen. Er war im Oktober 2024 von einem griechischen Gericht in Abwesenheit wegen Missbrauchs von Ausweisdokumenten verurteilt worden. Konkret hatte er versucht, mithilfe echter Papiere eines Verwandten einem anderen Afghanen die illegale Ausreise von Griechenland nach Österreich zu ermöglichen. Das Täuschungsmanöver wurde bei einer Ausreisekontrolle am Flughafen Thessaloniki entdeckt.

Entscheidung des Gerichts:
Der zuständige 2. Strafsenat des OLG erklärte die Auslieferung für zulässig. Das Urteil aus Griechenland entspreche den Anforderungen sowohl des griechischen als auch des deutschen Strafrechts. Der Umstand, dass das Urteil in Abwesenheit erging, sei unproblematisch: Nach der Auslieferung werde das Urteil dem Verfolgten in Griechenland ordnungsgemäß zugestellt.

Auch aus aufenthaltsrechtlicher Sicht bestehen keine Hinderungsgründe: Der Mann hält sich seit einer illegalen Einreise im Jahr 2016 lediglich geduldet in Deutschland auf, nachdem sein Asylantrag abgelehnt wurde. Das derzeit bestehende, aus humanitären Gründen befristete Abschiebeverbot nach Afghanistan begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt, der einer Auslieferung nach den Regeln des Internationalen Rechtshilferechts (§ 83b Abs. 2 IRG) entgegenstünde.

Das Gericht betonte zudem, dass das Abschiebeverbot keinerlei Bindungswirkung auf das Auslieferungsverfahren entfaltet. Der Verfolgte habe durch seine Handlungen selbst gezeigt, dass ihm eine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei.

Rechtsmittel:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist endgültig und nicht anfechtbar.

Aktenzeichen:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. April 2025

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