Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der die erneute Freischaltung eines von Facebook gelöschten Beitrags gefordert hatte. Der Kläger hatte auf der Plattform Behauptungen zur Wirksamkeit und Sicherheit von Covid-19-Impfstoffen verbreitet, die er eigenen Angaben zufolge aus einem „verschwörungsideologischen Kanal“ übernommen hatte. Facebook löschte den Beitrag mit Verweis auf die Gemeinschaftsstandards und informierte den Kläger über die Maßnahme. Auch der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Hintergrund der Entscheidung
Facebooks Nutzungsbedingungen erlauben es, Beiträge zu löschen, wenn diese laut sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsche Informationen enthalten, die wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung führen könnten. Dies gilt insbesondere für Fehlinformationen zu Impfstoffen, die keine sachbezogene Kritik am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellen.
Das OLG stellte fest, dass Facebook im Rahmen des Nutzungsvertrags zwar grundsätzlich verpflichtet sei, den Kläger ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, Beiträge jedoch nicht grundlos löschen dürfe. Im vorliegenden Fall sei die Löschung jedoch gerechtfertigt gewesen, da der Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards zu Falschmeldungen verstoßen habe.
Begründung des Gerichts
Das OLG führte aus, dass Facebook die Berechtigung zur Löschung nachgewiesen habe. Drei zentrale Behauptungen des Posts wurden als Fehlinformationen gewertet:
- Behauptung über die Unwirksamkeit der Impfstoffe:
Der Kläger hatte behauptet, Covid-19-Impfstoffe wirkten nicht, basierend auf angeblichen Studien der britischen Regierung und der Universität Oxford. Facebook widerlegte dies durch zahlreiche gegenteilige Studien. - Warnungen vor „tödlichen Nebenwirkungen“:
Der Post enthielt die Behauptung, ein internes Dokument der Ärztekammer warne vor schwerwiegenden Nebenwirkungen nach einer Auffrischungsimpfung. Facebook entkräftete dies durch das Informationsblatt des Bundesministeriums für Gesundheit, das die Sicherheit der Impfstoffe bestätigte. - Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen:
Der Kläger behauptete, ein internationales Wissenschaftsteam habe Graphenoxide in Impfstoffen nachgewiesen. Facebook verwies auf eine Recherche von correctiv.org, die das Fehlen solcher Stoffe belegte, gestützt auf Auskünfte des Paul-Ehrlich-Instituts und der europäischen Arzneimittelbehörde.
Der Kläger konnte diesen Nachweisen nichts entgegensetzen.
Abwägung der Rechte
Das Gericht betonte, dass die Regelungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Klägers und der Berufsfreiheit der Beklagten falle zugunsten von Facebook aus. Das Verbot von Fehlinformationen diene einem legitimen öffentlichen Interesse und beziehe sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen, nicht auf politische Meinungen. Sachbezogene Kritik an Covid-19-Impfungen sei von der Löschungsregelung nicht erfasst.
Ausblick
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann durch eine Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beantragen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, Az. 16 U 52/23
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2023, Az. 2-03 O 71/22)
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