Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen offenen Pool im Traufbereich von Nachbars Eichen errichtet, keine Kostenbeteiligung für den erhöhten Reinigungsaufwand verlangen kann.
Falldetails
- Parteien: Nachbarn
- Streitgegenstand: Zwei ca. 90 Jahre alte Eichen auf dem Grundstück der Beklagten, 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt
- Klägerin: Kaufte das Anwesen 2016, forderte monatliche „Laubrente“ von 277,62 €
- Begründung: Herunterfallende Eicheln und Eichenblätter
Gerichtliche Entscheidungen
- Landgericht: Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt
- OLG Frankfurt: Klage abgewiesen
Begründung des OLG
- Keine wesentliche Beeinträchtigung für Garten, Haus, Wege, Garage und Reinigungsteich
- Gärtnerische Nutzung weiterhin möglich
- Erhöhter Reinigungsaufwand nicht wesentlich
- Laubschutzgitter als preiswerte Lösung für Dachrinnen
- Wesentliche Beeinträchtigung nur für den Pool
- Jedoch: Zumutbare Beeinträchtigung aufgrund der Umstände
- Klägerin wusste von Baumbestand bei Errichtung des Pools
- Eintrag von Eicheln, Laub und Totholz im üblichen Rahmen
- Lage des Grundstücks in stark durchgrünter Wohngegend
- Belastungen entsprechen der Umgebung
Schlussfolgerung
Erhöhter Reinigungsaufwand für den Pool muss entschädigungslos hingenommen werden.
Urteilsdetails
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.8.2024, Az. 19 U 67/23
- Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 1.3.2023, Az. 5 O 95/21
- Urteil ist nicht anfechtbar
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