Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte innerhalb der Europäischen Union entgegensteht. Konkret geht es um die geplante Pfändung von Konten, die auf Zypern vermutet werden.
Hintergrund des Falls
Die Gläubigerin hatte an Online-Glücksspielen des in Curaçao registrierten Anbieters teilgenommen und dabei Verluste in Höhe von knapp 60.000 Euro erlitten. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte sie erfolgreich auf Rückzahlung geklagt, wodurch ein rechtskräftiges (Versäumnis-)Urteil gegen die Schuldnerin erging. Da die Schuldnerin angeblich über Konten auf Zypern verfügt – mutmaßlich durch zypriotische Unternehmen genutzt, um Wetteinsätze weiterzuleiten –, strebt die Gläubigerin nun die Zwangsvollstreckung in diese Konten an.
Das Landgericht hatte jedoch den Antrag auf Auskunft über mögliche Konten der Schuldnerin auf Zypern abgelehnt. Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein und führte an, dass Glücksspielanbieter in Curaçao häufig nur als Briefkastenfirmen ohne nennenswerte Vermögenswerte auf der Insel fungierten. Sie nutzten komplexe Unternehmensstrukturen, um Einnahmen zu verschleiern und sich so der Vollstreckung zu entziehen. Zudem verwies die Gläubigerin darauf, dass zwischenzeitlich in Curaçao ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde.
Rechtsfrage und Vorlage an den EuGH
Der Fall wirft eine komplexe Rechtsfrage im Zusammenhang mit der EU-Verordnung 655/2014 über die vorläufige Kontenpfändung in grenzüberschreitenden Forderungsfällen auf. Gemäß Artikel 2c der Verordnung sind Forderungen gegen Schuldner, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgeschlossen.
Der entscheidende Punkt: Die EU-Verordnung bezieht sich in ihrem Wortlaut nur auf Insolvenzverfahren innerhalb eines EU-Mitgliedstaates. Hier liegt jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat (Curaçao) vor. Das OLG Frankfurt möchte daher klären lassen, ob ein in einem Drittstaat eröffnetes Insolvenzverfahren ebenfalls der Anwendbarkeit der Verordnung entgegensteht.
Zwei Auslegungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
- Anerkennung des Drittstaat-Insolvenzverfahrens:
Nach dieser Auffassung würde geprüft, ob das Drittstaat-Insolvenzverfahren – wie hier durch deutsches Recht – als wirksam anerkannt wird. Ist dies der Fall, könnte eine Vollstreckung in der EU nicht weitergeführt werden. - Keine Anerkennung:
Alternativ könnte argumentiert werden, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU generell nicht unter die Verordnung fallen. Damit stünde ein Drittstaat-Insolvenzverfahren einer vorläufigen Vollstreckung innerhalb der EU nicht im Wege.
Da die Entscheidung über diese Frage maßgeblich für den Fall ist, hat das OLG den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten.
Weiteres Verfahren
Der EuGH wird nun klären, welche Auswirkungen ein Insolvenzverfahren in einem Drittstaat auf die Anwendbarkeit der EU-Verordnung 655/2014 hat. Bis dahin bleibt die rechtliche Situation ungeklärt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 7 W 13/24
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.6.2024, Az. 2-12 O 232/23)
Die vollständige Entscheidung ist unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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