Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung ein Online-Reisevermittlungsportal dazu verpflichtet, über die Notwendigkeit einer Durchreiseautorisierung (wie z.B. ESTA) bei Buchungen von Flügen mit Zwischenstopps in Drittstaaten zu informieren. Wird diese Information nicht bereitgestellt, handelt das Unternehmen wettbewerbswidrig.
Der Fall
Im vorliegenden Fall vermittelte das beklagte Online-Reiseportal einen Flug von Zürich nach Auckland mit einem Zwischenstopp in Los Angeles. Die Familie der Klägerin, die den Flug über das Portal gebucht hatte, wurde am Abreisetag der Flug verweigert, da sie nicht über die notwendige Durchreiseautorisierung (ESTA) für die USA verfügte. Auf dem Buchungsportal des Unternehmens fehlte der Hinweis, dass für die Einreise in die USA auch bei einem bloßen Zwischenstopp eine ESTA erforderlich war.
Die Klägerin, ein qualifizierter Verbraucherschutzverband, hielt dies für wettbewerbswidrig. Sie argumentierte, dass die Beklagte es versäumt habe, ihre Kunden auf diese wichtige Anforderung hinzuweisen, und dass derartige Versäumnisse die Auswahlentscheidung der Verbraucher beeinträchtigen könnten.
Urteil des OLG
Das OLG Frankfurt bestätigte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, in Zukunft auf der Buchungsplattform auf etwaige notwendige Durchreiseautorisierungen hinzuweisen. Der Senat stellte fest, dass bei einem ausschließlich online abgewickelten Buchungsprozess der Reisevermittler alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen müsse. Dies schließe auch den Hinweis auf notwendige Durchreiseautorisierungen wie das ESTA ein.
Obwohl Unternehmen grundsätzlich keine allgemeine Aufklärungspflicht im Geschäftsverkehr trifft, sei hier die Information über die Durchreiseautorisierung eine „wesentliche Information“ für die Flugreise. Ohne eine entsprechende Autorisierung könne der Flug nicht angetreten werden. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher könnte bei der Buchung zwar an Visabestimmungen für das Zielland denken, jedoch nicht an die Notwendigkeit einer Durchreiseautorisierung für einen bloßen Zwischenstopp.
Das OLG betonte, dass die Reisefähigkeit bei der Auswahl einer Flugroute eine wichtige Rolle spielt. Eine kurzfristige Reisebuchung könne dazu führen, dass es für den Verbraucher nicht mehr möglich sei, rechtzeitig ein erforderliches Transitvisum zu beantragen. Auch die damit verbundenen Kosten seien für die Entscheidungsfindung relevant.
Ausblick
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und somit die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu beantragen.
Aktenzeichen: 6 U 154/24 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26. April 2024, Az. 3-12 O 27/23
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 20. Februar 2025
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