Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem heute veröffentlichten Beschluss die Berufung eines Hundebesitzers gegen die Abweisung seiner Klage auf Rückerstattung von Behandlungskosten in Höhe von etwa 7.500 Euro zurückgewiesen. Der Kläger hatte behauptet, sein Hund sei am falschen Bein operiert worden und verlangte daher die Rückerstattung der entstandenen Kosten.
Hintergrund des Falls
Der Kläger brachte seinen Rhodesian Ridgeback aufgrund von Lähmungserscheinungen an einem Hinterlauf in tierärztliche Behandlung. Nach einer gründlichen Untersuchung, die Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen des rechten Hinterbeins umfasste, empfahl der behandelnde Tierarzt eine Operation am rechten Kniegelenk. Der Eingriff wurde daraufhin am rechten Hinterbein durchgeführt.
Nach der Operation behauptete der Kläger jedoch, dass die Behandlung am falschen Bein vorgenommen worden sei. Er gab an, ursprünglich eine Behandlung des linken Hinterbeins beauftragt zu haben und stellte in Frage, ob das rechte Bein überhaupt behandlungsbedürftig gewesen sei. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage des Hundebesitzers bereits in erster Instanz abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung beim OLG einlegte.
Entscheidung des OLG: Keine fehlerhafte Behandlung
Der 29. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Behandlungsfehler vor. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass die Operation am rechten Bein medizinisch indiziert war und der Tierarzt korrekterweise dieses Bein behandelt hatte. Die Pathologie im rechten Kniegelenk war laut Sachverständigem als Operationsgrund nachvollziehbar, was das OLG als überzeugend ansah.
Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung über die genaue Durchführung der Therapie, einschließlich der Wahl der zu operierenden Gliedmaße, letztlich in der Verantwortung des behandelnden Tierarztes liegt. „Die Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des Tierarztes,“ betonte der Senat in seiner Begründung. Auch im Rahmen des Behandlungsauftrags sei der Tierarzt nicht vertraglich auf eine bestimmte Gliedmaße festgelegt, sondern müsse die medizinisch gebotene Behandlung durchführen.
Laienbeobachtungen sind keine hinreichende Grundlage für Behandlungsansprüche
Der Kläger hatte außerdem angeführt, dass vor der Operation ein Hinken des linken Hinterbeins beobachtet worden sei, was für ihn ein Indiz für eine notwendige Behandlung dieses Beins darstellte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine solche Beobachtung durch einen Laien keinen sicheren Rückschluss auf die Ursache des Hinkens zulässt. Der Sachverständige erklärte, dass das Hinken eines Beins oft durch Probleme in der sogenannten „kollateralen Seite“ – also dem gegenüberliegenden Bein – verursacht werde. Eine solche Verlagerung der Symptome ist in der Tiermedizin nicht ungewöhnlich.
Der Nachbefund nach der Operation bestätigte zudem, dass das linke Bein des Hundes keine Auffälligkeiten aufwies und demnach keinen Grund zur Behandlung darstellte. Das OLG folgte dieser Einschätzung und machte deutlich, dass die Entscheidung des Tierarztes, das rechte Bein zu operieren, medizinisch begründet und korrekt war.
Rechtskräftige Entscheidung
Das OLG Frankfurt erklärte, dass die Entscheidung nicht anfechtbar ist. Damit steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Behandlungskosten hat. Das Gericht stellte abschließend klar, dass die Behandlung auf einer fundierten Diagnose basierte und kein Behandlungsfehler vorlag.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.8.2024 in Verbindung mit dem Beschluss vom 23.9.2024, Az. 29 U 33/24 (vorhergehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.3.2024, Az. 2-01 O 13/23)
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