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OLG Hamburg – Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG

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Beschluss

In der Sache

Elke Hildebrandt, Killingerstraße 29, 91056 Erlangen

– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 51/18/Q98/sv/sv

gegen

1)

Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Klaus Martin Pinter, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

TradeOn GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Martin Pinter und Timo Wolf, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Raik Czosnowski, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11590 I 19 – GWA/cp

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 03.11.2020:

Der Erweiterungsantrag der Musterklägerin vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen nicht vor, die von der Klägerin erstrebte Erweiterung der Feststellungsziele ist nicht sachdienlich.

Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif. Die Klägerin hat den vorliegenden Erweiterungsantrag erst 6 Monate nach ihrer Replik auf die Stellungnahme der Beklagtenvertreter auf ihre Begründung der Feststellungsziele und erst vier Monate nach Terminierung der Sache auf den 18.11.2020 (später verlegt auf den 25.11.2020) angebracht. Dass die Stellung des Erweiterungsantrages aufgrund von Erkenntnissen erfolgt wäre, die die Musterklägervertreter erst aus der Duplik der Beklagtenvertreter vom 21.09.2020 gewonnen hätten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

In dieser Situation wäre eine Erweiterung nicht mehr sachdienlich (Kölner Kommentar-Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl. 20154, § 15, Rn. 21): Selbst wenn es noch möglich sein sollte, der Beklagtenseite rechtzeitig rechtliches Gehör zur inhaltlichen Begründung der neuen Feststellungsziele zu gewähren, so könnte jedenfalls eine Erwiderung der Klägerseite nicht mehr rechtzeitig vor dem 25.11.2020 eingeholt werden. Eine Verlegung des Termins würde bei der Geschäftslage des Senats zu einer Terminierung nicht vor März 2021 führen, eine bei der seit Januar 2019 anhängigen Sache nicht mehr zu vertretende weitere Verzögerung.

Panten Dr. Tonner zur Verth
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

 

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