Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 2/20
Verkündet am 11.05.2022
Busse, JOSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beschluss
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In der Sache
1)
Elisabeth Ingerl, Feuerberg 1 1/2, 84144 Geisenhausen
– Musterklägerin –
2)
Josef Ingerl, Feuerberg 1 1/2, 84144 Geisenhausen
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 1451/20
gegen
1)
HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frauke Schünemann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
– Musterbeklagte –
2)
HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hammonia Reederei Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Karsten Liebing, Neumühlen 9, 22763 Hamburg
– Musterbeklagte –
3)
Peter Döhle Schiffahrts-KG, vertreten durch die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
– Musterbeklagte –
4)
HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. HCI Vertriebsverwaltungs GmbH, Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Götsch, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 4:
Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Gz.: 450/20
Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3:
Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 12050/19 JBo/ekr
Nebenintervenient zu 4:
RTC Revision Treuhand Consulting GmbH, Rahlstedter Straße 32a, 22149 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Björn Hagedorn
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 00258-19
–
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022:
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1.) Die Anträge der Musterkläger auf Erweiterung des Musterverfahrens vom 17.09.2021 und 20.01.2022 werden – ersterer nur hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziffer II. A des Antrages der Musterkläger – zurückgewiesen.
2.) Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2020 ist hinsichtlich der Feststellungsziele zu Ziffer I. gegenstandslos. Die Feststellungsanträge zu Ziffern II. und II.B werden als unbegründet zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den am 23.07.2010 veröffentlichten Verkaufsprospekt zur MS „Hammonia Korsika“ Schifffahrts GmbH & Co. KG.
Die Musterbeklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der vormaligen HCI Treuhand GmbH, Bremen, die an der Fondsgesellschaft zum Prospektaufstellungsdatum mit € 4.701.000 als Gründungskommanditistin und zum Zeitpunkt der Gründung der Fondsgesellschaft (03.01.2008) mit € 1.000 als Gründungskommanditistin beteiligt war. Hintergrund hierfür war, dass als Emissionskapital ursprünglich € 9.800.000 vorgesehen waren, wovon zum Datum der Prospektaufstellung € 4.700.000 von der Musterbeklagten zu 1 für Rechnung von der HCI-Gruppe nahestehende Gesellschaften übernommen worden waren (Prospekt S. 6, r. Sp. unten, Anl. K 2). Im Prospekt war zur Treuhänderin ausgeführt, dass sie die Beteiligung treuhänderisch für die einzelnen Anleger verwalte und überwache und weiter umfangreiche Controlling-Aufgaben übernehme (S. 23). Weiter war ausgeführt (S. 53), dass sie an die Weisungen der Anleger, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, gebunden sei, was sich auch aus § 10 Abs. 1 des abgedruckten Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (S. 89) ergab. Schließlich war (S. 95 f.) auch der Treuhandvertrag abgedruckt, in dem Funktionen und Aufgaben der Treuhand im Einzelnen niedergelegt waren.
Zudem war die Musterbeklagte zu 1 (bzw. die HCI Treuhand GmbH) zu 50% Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Verwaltung MS „Hammonia Korsika“ GmbH, die auch zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft berufen war (S. 73 – 75).
Die Musterbeklagte zu 4 (bzw. die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH, aus der die Musterbeklagte zu 4 im Jahre 2012 im Wege der rechtsformwechselnden Umwandlung hervorgegangen war), hatte den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (S. 12); sie war (S. 73) zum Gründungszeitpunkt der Fondsgesellschaft mit € 24.000, zum Prospektaufstellungsdatum mit € 1.000 an der Fondsgesellschaft beteiligt; sie trat als Anbieterin und Vertreiberin der Anlage auf.
Die Musterbeklagte zu 3 war – bei Gründung der Fondsgesellschaft und auch noch bei Prospektaufstellung (S. 73 des Prospektes) – mit € 100.000 an der Fondsgesellschaft als Gründungskommanditistin beteiligt; sie fungierte nach dem Prospekt als Befrachtungsmaklerin, Bauaufsicht, Platzierungsgarantin und Poolmanagerin (nach Auslaufen der Initialcharter). Zudem hielt sie 50% (neben der Musterbeklagten zu 1 mit gleichfalls 50%) des Kapitals der Komplementär-GmbH der Fondsgesellschaft.
Die Musterbeklagte zu 2 war zum Gründungszeitpunkt mit € 150.000, bei Prospektaufstellung mit € 950.000 an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie war nach dem Inhalt des Prospektes (S. 77) als Vertragsreederin und Platzierungsgarantin vorgesehen.
Von dem Kommanditkapital der Musterbeklagten zu 2 von € 1.562.500 hielten je € 500.000 die Musterbeklagten zu 3 und 4. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin der Musterbeklagten zu 2, Herr Dr. Liebing, war zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fondsgesellschaft und ebenso Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft des Fondsschiffes, der China Bulker I Projekt GmbH, und zudem Kommanditist der Musterbeklagten zu 2.
Mit Beschluss vom 04.05.2020 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele zur Durchführung eines Musterentscheides vorgelegt:
I.
1. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil maßgebliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen nicht dargestellt sind, insbesondere
a) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der finanzierenden HSH-Nordbank und der HCI Capital AG und die wirtschaftlichen Verbindungen der HCI Capital AG zur HSH Nordbank, insbesondere der Inhalt der Restrukturierungsvereinbarung vom 11.02.2010 und die daraus resultierenden Interessenskollisionen;
b) die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der HCI-Gruppe und der Döhle-Gruppe und nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Anbieterin und Prospektverantwortliche mit der Poolmanagerin vor Prospektveröffentlichung Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatte und hierdurch Interessenskonflikte zu Lasten der Fondsgesellschaft entstehen können;
c) im Prospekt nicht über kartellrechtliche Risiken aufgeklärt wird, welche sich in Unternehmenszusammenschlüssen (Joint-Venture Unternehmen) der vormaligen HCI Capitalberatungsgesellschaft mbH und der Peter Döhle Schifffahrts-KG bei der HELLESPONT HAMMONIA GmbH & Co. KG bzw. deren Tochterunternehmen NAUTICA GmbH & Co. KG und NIKE GmbH & Co. KG und der HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG begründeten.
2. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil darin die Liquiditätsnot der wirtschaftlich und personell verflochtenen Peter Döhle-Gruppe verschwiegen wird.
3. Der Prospekt und der Prospektnachtrag vom 22.10.2010 sind fehlerhaft, weil darin die Leistungsbilanz der HCI-Gruppe beschönigend und irreführend dargestellt ist, und die tatsächliche Liquiditätsnot der HCI-Gruppe und die Misserfolge der vorangegangenen Schiffsfonds und deren Ergebnisse für die Anleger nicht hinreichend deutlich dargestellt sind.
4. Der Prospekt ist fehlerhaft, da die darin enthaltenen Angaben zum Fonds-Schiff Hammonia Korsika irreführend und unzureichend sind,
a) insbesondere auf S. 29, da sich daraus nicht bzw. nicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Kaufpreis des Schiffes für den Fonds bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Jahr 2008 zugrunde gelegt wurde, obwohl im Zeitpunkt der Prospekterstellung die Kaufpreise vergleichbarer Schiffe erheblich gesunken waren, und der Prospekt insgesamt ein fehlerhaftes Bild über das Fondsschiff und dessen Wert vermittelt;
b) da darin die Marktlage falsch dargestellt ist, insbesondere die Überkapazitäten im Bulkermarkt verschwiegen werden, die kurz- und mittelfristigen Prognosen unberücksichtigt geblieben sind, und die aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr 2010 verschwiegen wurden, so dass sich ein unzutreffend positives Bild ergab und die Prognoseberechnungen nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten;
c) die Renditeprognosen mit einer Rendite von 7% p. a. nicht auf realistischer Tatsachengrundlage basierten, da
aa) das Marktumfeld und die Charterratenentwicklung fehlerhaft im Prospekt dargestellt ist;
bb) der Prospekt dem Anleger jegliche Einschätzung der Marktaussichten des Schiffes verwehrt;
cc) die Prognosen hinsichtlich der Charterraten unvertretbar sind;
dd) das Risiko im Zusammenhang mit dem fehlenden Anschlusschartervertrag nicht dargestellt wird;
ee) die Subchartermöglichkeit verschwiegen wird;
ff) die Flottenentwicklung fehlerhaft dargestellt wird;
gg) die Gewinnentwicklung der Schifffahrt als besonders positiv hervorgehoben wird;
hh) eine offensichtliche Marktwende bereits zum Zeichnungszeitpunkt bekannt war;
d) die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Fremdfinanzierungsquote im Prospekt nicht dargestellt sind;
e) die Rentabilität und Risiken der Beteiligung falsch dargestellt werden, indem
aa) die Angaben zum Wert des Fondsschiffes beim Kauf und der Nettokaufpreis im Prospekt falsch dargestellt sind;
bb) durch irreführende Angaben der Eindruck erweckt wird, dass ein Gutachter das Fondsschiff vor Übergabe gesichtet und begutachtet habe und die prospektierten Angaben zum Gutachten tatsächlich auf voraussichtlichen Schiffsdaten basierten;
cc) irreführende Angaben zum Wert des Schiffes zum geplanten Laufzeitende des Fonds im Jahr 2022 ins Blaue hinein gemacht werden;
dd) ein unzutreffendes Bild von den wirtschaftlichen Chancen im Massengutverkehr aufgrund der selektiven Darstellung von Transportnachfrage und dem Flottenwachstum vermittelt wird;
ee) nicht darauf hingewiesen wird, dass die im Prospekt erwähnte Loss-of-hire Versicherung Schäden nicht komplett übernimmt und finanzielle Schäden durch Ausfallzeiten des Fondsschiffes dem Anleger ebenfalls nicht ausreichend dargestellt werden;
f) der Prospekt nicht hinreichend deutlich über die geplante Poolbeschäftigung des Fondsschiffes und die Risiken, die sich im Zusammenhang mit einer Poolbeschäftigung ergeben, aufklärt:
aa) ein Hinweis auf das Blindpoolrisiko und die zusammenhängenden Poolfaktoren wie Zustand, Alter und Fertigstellung unterlassen wird;
bb) die Bonität der Charterer der anderen Schiffe des angestrebten Pools nicht dargestellt wird;
cc) kein Hinweis auf die fehlende Risikostreuung durch die angestrebte (und spätere tatsächliche) Zugehörigkeit zum PD Supramax-Pool besteht;
dd) der Hinweis auf eine anfallende Versicherungssteuer unterlassen wird;
ee) jegliche weiteren Hinweise auf die Risiken, die mit einem Einnahmenpool zusammenhängen, fehlen.
5. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil Risiken verschwiegen oder unzureichend dargestellt werden, indem im Prospekt
a) auf die aus der Ausübung von Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken zur Umsetzung des Fondsvorhabens nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird;
b) das Maximalrisiko der Beteiligung irreführend und verharmlosend dargestellt wird;
c) unzureichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Kommanditanteile hingewiesen wird;
d) nicht ausreichend auf das Risiko und die Folgen einer möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters hingewiesen wird;
e) unzureichend über die Haftungsfolgen gem. § 134 InsO und § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt wird;
f) auf die Haftungsrisiken gem. §§ 30, 31 GmbHG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird.
6. Die Angaben im Prospekt sind irreführend, da die Kapitalanlage im Verkaufsprospekt nach einer Gesamtschau unvertretbar positiv dargestellt wird.
II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1. bis 4. im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Anleger der MS “Hammonia Korsika“ Schifffahrts GmbH & Co. KG Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind und somit vorvertraglich verpflichtet gewesen wären, über die in Ziff. I genannten Prospektmängel aufzuklären.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 haben die Musterkläger die Feststellungsziele ausführlich begründet.
Zu Feststellungsziel II haben sie ausgeführt, dass alle Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft die Pflicht zur Aufklärung der Anleger über sämtliche Risiken und Nachteile der Anlage getroffen habe und sie folglich für die zahlreichen Fehler des Prospektes nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne hafteten.
Zudem haben die Musterkläger mit diesem Schriftsatz die Erweiterung des Verfahrens um das folgende Feststellungsziel beantragt:
III. Es wird festgestellt, dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder eine grobfahrlässige Unkenntnis der Treugeber der MS „Hammonia Korsika“ GmbH & Co. KG im allgemeinen und der Klagepartei im besonderen von den unter Ziff. I genannten Prospektfehlern geschlossen werden kann.
Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23.03.2021 zurückgewiesen, da die mit diesem Feststellungsziel aufgeworfene Frage nach Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis eines Anlegers von bestimmten Tatsachen eine allein im Individualprozess zu klärende, vollständig von den Wahrnehmungen und Überlegungen des einzelnen Anlegers abhängige Frage ist.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 haben die Musterkläger mit Rücksicht auf die aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zum Verhältnis von spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren Sinne ausführlich vorgetragen und wiederum Anträge auf Erweiterung des Verfahrens um die folgenden Feststellungsziele gestellt:
II.A Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten solchen Anlegern, deren Fondsbeitritt zu der Fondsgesellschaft MS „Hammonia Korsika“ GmbH & Co. KG erst später als sechs Monate nach erstmaliger Prospektveröffentlichung erfolgte, für Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 280 Abs. 1 i.v.m. § 311 Abs. 2 BGB haften, da für sie der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. schon nicht eröffnet ist;
II.B Es wird festgestellt, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG a.F. auch weiterhin eine Haftung der Musterbeklagten aus c.i.c nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, § 278 BGB gegenüber den Anlegern in Betracht kommt, wenn diesen von ihren Anlagevermittlern oder –beratern die Beteiligung an Hand des gem. Feststellungsziel I fehlerhaften Prospekts erläutert wurde, und damit unrichtige mündliche Zusicherungen oder Erklärungen abgegeben wurden, ohne dass es sich hierbei um vom Prospekt abweichende Angaben gehandelt haben muss.
Das Feststellungsziel zu II.B hat der Senat mit Beschluss vom 23.03.2022 zum Verfahren zugelassen.
Die Musterkläger sind der Auffassung, dass die bloße Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme – über die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter – nicht zur Qualifikation als Prospektverantwortlicher im Sinne der spezialgesetzlichen Prospekthaftung genüge, vielmehr sei hierfür, bei rechtem Verständnis auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, eine tatsächliche Einflussnahme auf den Prospektinhalt, wenn nicht gar eine beherrschende Stellung bei der Konzeptionierung eines Fonds erforderlich.
Ohnehin sei der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bei Zeichnung der Beteiligung durch Anleger mehr als sechs Monate nach Prospektveröffentlichung schon tatbestandlich nicht eröffnet, woraus nur der Schluss gezogen werden könne, dass bei solchen Sachverhalten auch eine Verdrängung der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht eingreifen könne.
Zudem verstießen §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG a.F. gegen Unionsrecht – die Ziele der Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG) würden geradezu konterkariert, die Einführung dieser Vorschriften würde nach dem Verständnis des BGH eine Verschlechterung, nicht die ausdrücklich angestrebte – und vom Unionsrecht geforderte – Verbesserung des Anlegerschutzes bewirkt haben. Auch dass nach Ablauf von sechs Monaten gar keine Prospekthaftung mehr greife, sei europarechtswidrig, insofern sei eine Vorlage zum EuGH nach Art. 267 AEUV erforderlich.
Auch nach BGH XI ZB 35/18 sei zudem eine Haftung der prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter aus c.i.c. i.V.m. § 278 BGB jedenfalls dann möglich, wenn der Prospekt anders denn nur als Mittel schriftlicher Aufklärung, etwa als Grundlage mündlicher Zusicherungen bzw. mündlicher Aufklärung durch einen Anlageberater oder –vermittler diene und zwar auch dann, wenn der fragliche Berater/Vermittler keine vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen treffe und dies auch, wenn der Prospekt dem Anleger ausgehändigt werde.
Tatsächlich sei gegenüber den Musterklägern, aber auch gegenüber zahlreichen, gleichfalls von der Prozessbevollmächtigten der Musterkläger vertretenen Beigeladenen, der streitgegenständliche Prospekt nicht lediglich als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwandt, sondern vielmehr von den jeweiligen Anlageberatern mündlich erläutert worden – damit aber gehe es nicht um bloße typisierte Prospekthaftung, sondern um den Bereich der c.i.c-Haftung aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens, wobei das Verhalten des jeweiligen Beraters den Musterbeklagten über § 278 BGB zuzurechnen sei. Konkret seien die im Schriftsatz vom 20.01.2022 aufgelisteten 20 Verfahren betroffen; gegenüber diesen Klägern sei der Prospekt nicht nur durch schlichte Aushändigung als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwandt, er sei den Klägern vielmehr vom jeweiligen Berater erläutert worden, wobei die Berater jeweils keine vom Prospekt abweichenden Angaben gemacht, sondern den Prospektinhalt vielmehr unter Nennung mehrerer von den Musterklägern im vorliegenden Verfahren als fehlerhaft gerügte Passagen exakt wiedergegeben hätten. Insoweit bieten die Musterkläger jeweils Beweis durch Vernehmung des jeweiligen Anlageberaters bzw. Anhörung/Parteivernehmung der jeweiligen Klagepartei an.
Damit seien jeweils inhaltlich falsche Prospektangaben mündlich gegenüber den jeweiligen Klägern verwandt worden, woraus eine Haftung der Musterbeklagten aus c.i.c. i.V.m. § 278 BGB resultiere. Insoweit aber komme der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gerade kein Vorrang zu, da sie nicht gegenüber einer auf besonderes persönliches Vertrauen aufgrund mündlicher Zusicherungen gründende Haftung vorrangig sein könne.
Die Musterbeklagten sind dem entgegengetreten – sie sind der Auffassung, dass für sie sämtlich und umfassend der vom BGH postulierte Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung greife. Insoweit könne es auch nicht auf die 6-Monats-Frist ankommen, da nur so die beabsichtigte Privilegierung der Prospektverantwortlichen durchgesetzt werden könne.
Hinsichtlich des Erweiterungsantrages zu II.B des klägerischen Schriftsatzes vom 17.09.2021 weisen sie darauf hin, dass die Frage vermeintlich unrichtiger mündlicher Erklärungen und Zusicherungen von Anlagevermittlern bzw. –beratern zweifelsfrei einen vollständig neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren einführen solle, was unzulässig sei. Soweit die Musterkläger auf eine Zurechnung von Erklärungen von Anlageberatern bzw. Anlagevermittlern abstellen wollten, stützten sie sich auf Tatsachen, die bislang nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens gewesen seien.
Weiter haben die Musterbeklagten vorgetragen (Schriftsatz vom 13.10.2021, S. 10), dass in keinem der ausgesetzten Rechtsstreite Thema sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG etwa wegen einer Zeichnung nach Ablauf der 6-Monats-Frist nicht vorlägen. Dem sind die Musterkläger in der Folge nicht entgegengetreten.
Unter dem 20.01.2022 schließlich haben die Musterkläger nochmals eine Erweiterung des Verfahrens und die Anfügung eines weiteren Feststellungszieles nach Ziffer 4.c hh beantragt:
Die Renditeprognosen mit einer Rendite von 7% p.a. basierten nicht auf realistischer Tatsachengrundlage, da …
ii) die Angaben zu den Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe des Fonds HCI Hammonia Korsika in der tabellarischen Darstellung auf den Seiten 40, 41 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
II.
1.)
Die von den Musterklägern erstrebte Erweiterung des Verfahrens um das Feststellungsziel II.A gem. ihrem Schriftsatz vom 17.09.2021 ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen insoweit nicht vor.
Im Verfahren nach dem KapMuG können allerdings auch Feststellungsanträge angebracht werden, die sich auf die Klärung einer bestimmten rechtlichen Frage beziehen, wie etwa der Anwendbarkeit der Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf bestimmte Musterbeklagte (vgl. BGH XI ZB 35/18, Beschluss vom 19.01.2021, Rnrn. 20 ff.).
Auch insoweit ist jedoch für die Zulässigkeit eines solchen Antrages im Verfahren nach dem KapMuG – und damit auch für eine Verfahrenserweiterung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG – Voraussetzung, dass die Klärung der Rechtsfrage in den ausgesetzten Ausgangsverfahren relevant sein kann, was bei Anbringung des KapMuG-Antrages bzw. bei Stellung des Erweiterungsantrages von den jeweiligen Antragstellern darzulegen ist – im Verfahren nach dem KapMuG wird durch den zur Entscheidung berufenen Senat eben nicht ein „abstraktes“ Rechts- oder Prospektprüfungsgutachten erstattet, nach der Konzeption des Gesetzes sind vielmehr nur solche Fragen zu entscheiden, deren Entscheidungserheblichkeit in den auszusetzenden (bzw. im Falle des Erweiterungsantrages bereits nach § 8 KapMuG ausgesetzten) Verfahren dargetan ist.
Damit ist der Erweiterungsantrag der Musterkläger zu Ziffer II.A ihres Schriftsatzes vom 17.09.2021 zurückzuweisen.
Unstreitig ist die Frage der Unanwendbarkeit der spezialgesetzlichen Prospekthaftung wegen Zeichnung nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F. in keinem der ausgesetzten Verfahren streitgegenständlich.
Auch der mit Schriftsatz vom 20.01.2022 gestellte Erweiterungsantrag auf Anfügung eines Feststellungszieles „i“ zu Ziffer I.6 des Vorlagebeschlusses ist zurückzuweisen – die Zulassung wäre jedenfalls nicht sachdienlich im Sinne des § 15 Nr. 3 KapMuG, da sämtliche auf die Feststellung konkreter Prospektmängel gerichtete Feststellungsanträge gegenstandslos sind (dazu s. u. 4).
2.)
Der Feststellungsantrag zu II. ist unbegründet.
Die Musterbeklagten sind nicht „Haftungsschuldnerinnen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne“, da dieses Haftungsinstitut auf sie wegen des Vorranges der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gem. §§ 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG a.F. auf die Musterbeklagten, die sämtlich, wie oben dargestellt, Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft waren, nicht anwendbar ist.
Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (BGH XI ZB 35/18) an, auf die umfassend Bezug genommen wird.
Auch auf die Argumentation der Musterkläger, wonach die Musterbeklagten tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt des Prospektes bzw. die Konzeption des Fondsprojektes gehabt hätten, kommt es nicht an: Mit seinem Beschluss vom 12.10.2021 (BGH XI ZB 26/19, Rn. 24) hat der BGH klargestellt – und der Senat folgt dem -, dass schon die Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der betroffenen Fondsgesellschaft zur Einstufung als Prospektverantwortlicher hinsichtlich des Anlageprospektes dieser Fondsgesellschaft genügt.
Die Rechtsprechung des BGH kollidiert dabei auch nicht mit Unionsrecht, eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist entgegen der Auffassung der Musterkläger nicht angezeigt. Soweit die Kläger vorbringen, dass die Regelung der §§ 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. a.F. BörsG gegen EU-Recht – namentlich Art. 153 EGV und die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie verstoße und damit eine Vorlage gem. § 267 AEUV habe erfolgen müssen, sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der o.g. Normen in ihrer Auslegung durch den BGH mit Unionsrecht begründen könnten:
Soweit die Kläger vorbringen, dass das „Anlegerschutzverbesserungsgesetz“ – ausgehend davon, dass es entsprechend der Auffassung des BGH die allgemeine Prospekthaftung weitgehend verdrängt – diese Bezeichnung wohl kaum verdiene und insoweit der Intention des historischen Gesetzgebers zuwiderlaufe, mag dies zutreffen – gegen welche konkreten Regelungen der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie (RL 2003/6/EU) hiermit verstoßen werde, legen die Kläger jedoch nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal diese Richtlinie vor allem Marktmissbrauch in der Form von Insider-Handel und Marktmanipulation bekämpfen will (Erwägungsgrund 12), irgendwelche konkreten Vorgaben zu Details der Haftung von Prospektveranlassern/-erstellern jedoch nicht enthält.
Gleiches gilt, soweit die Kläger von einer Unvereinbarkeit mit Art. 153 EGV ausgehen: Aus Art. 153 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 169 AEUV) ergibt sich lediglich, dass die Gemeinschaft zur „Förderung und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum Schutz (u.a.) der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher“ leiste. Inwieweit die o.g. Normen – auch in der aktuellen Interpretation des BGH – mit den Grundsätzen dieser Norm, die sich lediglich als Auftrag an die Gemeinschaft selbst richtet und dieser Handlungsmöglichkeiten eröffnet (etwa durch Erlass von Richtlinien – Callies/Ruffert-Krebber EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 169 AEUV, Rn. 17), aber keine konkreten Vorgaben für innerstaatliches Recht enthält, unvereinbar sein sollten, ist nicht dargetan. Vielmehr bleibt das Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes grundsätzlich subsidiär gegenüber dem Recht der Einzelstaaten (Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 169 AEUV, Rn. 17); die Union kann – etwa über Richtlinien, woran es hier mangelt (s.o.) – zwar Mindeststandards setzen, diese ergeben sich aber nicht direkt aus dem Primärrecht (Callies/Ruffert-Krebbers, aaO., Rn. 21).
3.)
Auch das in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2022 zum Verfahren zugelassene Feststellungsziel II.B ist unbegründet.
Insoweit versteht der Senat die Formulierung dieses Feststellungszieles dahingehend, dass es sich nicht auf eine ausschließlich mündliche Beratung des Anlegers auf Basis der vom Vermittler/Berater dem Prospekt entnommenen Informationen bezieht, sondern dass vielmehr solche Sachverhalte gemeint sind, in denen die Aufklärung schriftlich mittels der rechtzeitig vor Zeichnung überlassenen Kapitalmarktinformation erfolgt ist und der Berater zusätzlich mündliche Erläuterungen auf der Grundlage des Prospekts abgegeben hat. Nur bezogen auf solche Sachverhalte konnte das Feststellungsziel zum Gegenstand eines KapMuG-Verfahrens gemacht werden, wie sich aus § 1 KapMuG ergibt.
Auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens kommt eine Haftung der Beklagten zu 1-3 als Gründungsgesellschafter aus vorvertraglicher Haftung gem. §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich auch die uneigentliche Prospekthaftung (Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18), vgl. auch Palandt-Grüneberg, 81. Aufl., § 311, Rn. 71).
Soweit der BGH in diesem und in dem im Anschluss auf eine Gehörsrüge hin ergangenen Beschluss vom 27.4.2021 klargestellt hat, dass eine Haftung der Gründungsgesellschafter aus anderen Gründen als durch Verwendung eines Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung, etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen nach §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 BGB, evtl. in Verbindung mit § 278 Abs.1 BGB, weiterhin in Betracht komme und insoweit die spezialgesetzliche Prospekthaftung eine Haftung aus cic bei Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen nicht ausschließe (Beschluss v. 27.4.2021, Rn. 8) betrifft dies nur Fälle, in denen vom Prospekt abweichende Angaben gemacht werden. Macht der Anlageberater/-vermittler bei einer Beratung unter Verwendung des Prospekts keine vom Prospekt abweichenden Angaben, wie es der Musterkläger hier vorgetragen hat, ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn der Prospekt allein als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden wäre. In einem solchen Fall wird die Haftung aus cic durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt, da unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben des Beraters ausschließlich auf dem insoweit fehlerhaften Prospektinhalt beruhen können und die Interessenlage nicht anders liegt, als wenn dem Anleger lediglich ein Prospekt zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts. Würden diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben der spezialgesetzlichen Haftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung gebracht, liefe die für die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser i.S.d. § 44 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BörG aF die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes zu entlasten und eine Sonderverjährungsfrist anzuordnen, leer (BGH, a.a.O., Beschluss v. 19.1.21, Rn. 26).
Die Frage, ob bei Anbahnung des Vertragsschlusses durch den Berater oder Vermittler ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist, auf welche die Musterkläger abstellen, ist, sofern man sie denn überhaupt als im KapMuG-Verfahren statthaft ansehen will, da nicht ausschließlich an die Verwendung einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung angeknüpft wird, jedenfalls ein Umstand, der in jedem Verfahren individuell zu klären ist und dem deshalb keine Breitenwirkung zukommt, weshalb eine Klärung im Kap-MuG-Verfahren nicht zulässig ist.
4.)
Mit Rücksicht auf die Unanwendbarkeit der Prospekthaftung im weiteren Sinne (s.o. zu Ziffern 2 und 3) sind sämtliche Feststellungsziele gem. Ziffer I. des Vorlagebeschlusses gegenstandslos; der vorliegende Sachverhalt ist exakt so gelagert, wie der der Entscheidung des BGH in Sachen BGH XI ZB 35/18 zu Grunde liegende.
Auch vorliegend ergibt sich aus den – unbegründeten – Feststellungszielen zu Ziffer II. und II.B, dass die Musterkläger die Feststellung der unter Ziffer I des Vorlagebeschlusses aufgezählten Prospektfehler ausschließlich im Hinblick auf eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne begehren.
Insoweit kann daher vollständig auf die Ausführungen des BGH (aaO., Rnrn. 30 – 31) Bezug genommen werden: „Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss … hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (…). Das ist hier für die von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Feststellungsziele 1 (2) und 11, die sämtlich vom Musterkläger behauptete Fehler des Prospekts zum Gegenstand haben, der Fall. Sowohl der Vorlagebeschluss als auch die Erweiterungsbeschlüsse sind dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54). Da eine solche Haftung – wie unter b) ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern nicht mehr an.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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Panten
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Löffler
Richterin
am Oberlandesgericht zur Verth
Richterin
am Oberlandesgericht
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